SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 3 Findelkind - 1 Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht. |
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1 | Das in der Schweiz gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht des Kantons, in welchem es aufgefunden wurde, und damit das Schweizer Bürgerrecht. |
2 | Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält. |
3 | Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
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1 | Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
2 | Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198 |
3 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: |
1 | nach der Scheidung; |
2 | nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199 |