SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 56 - Jede Behörde informiert in geeigneter Art und Weise über ihre Tätigkeit. Es dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. |
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz ZUG Art. 19 |