OG; Stimmrechtsbeschwerde gegen die Auslegung einer vom Volk beschlossenen Regelung.
OG; ricorso per violazione dei diritti politici contro l'interpretazione di una regolamentazione adottata dal popolo.
OG ist nur zulässig, soweit die Rechtmässigkeit des Abstimmungsverfahrens oder die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Frage steht, jedoch nicht, wenn - wie hier - lediglich die mit den politischen Rechten nicht im Zusammenhang stehende Zulässigkeit eines Gemeindebeschlusses streitig ist (BGE 117 Ia 66 E. 1d/cc S. 68; BGE 111 Ia 134 E. 3 S. 137; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1988 in ZBl 90/1989 275 E. 2a). Soweit sich aus dem vom Beschwerdeführer genannten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1988 (nicht veröffentlichte E. 1b von BGE 114 Ia 413 ff.) auf die gegenteilige Auffassung schliessen lässt, kann daran nicht festgehalten werden. Auf die geltend gemachte Verletzung der politischen Rechte ist somit nicht einzutreten. b) Die ebenfalls gerügten Verletzungen von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 48 |
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| Die Amtssprache ist Deutsch. | ||||||