und Art. 4
KUVG.
OG gebunden, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden sein könnte. Mit dieser Feststellung hat es die Vorinstanz freilich nicht bewenden lassen. Vielmehr hat sie weiter erwogen, dass der im Sozialversicherungsrecht für die Abklärung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall zur Annahme der Zustellung nicht genüge. Zur Annahme eines ausreichenden Nachweises hätte der Versand der fraglichen Publikation eingeschrieben erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Somit liege ein ähnliches Problem vor, wie es bei den uneingeschrieben versandten AHV-Beitragsverfügungen auftrete, deren Eröffnung sich im Bestreitungsfalle nicht beweisen lasse. Dementsprechend sei auch bei der Zustellung der Ausgabe Nr. 3/89 des "Intakt" an den Beschwerdegegner von Beweislosigkeit auszugehen, was dazu führe, dass ihm die neue dreimonatige Kündigungsfrist nicht entgegengehalten werden könne. b) Zur rechtlichen Begründung dieses Standpunktes beruft sich das kantonale Gericht auf ein - in RKUV 1990 Nr. K 848 S. 311 veröffentlichtes - letztinstanzliches Urteil, worin das Eidg. Versicherungsgericht wörtlich ausgeführt hat (a.a.O., S. 317): "Il est possible, cependant, que l'intimée n'ait pas reçu cette ublication. Selon le carnet de livraison des PTT concernant le journal de la recourante, 111 070 exemplaires ont été envoyés aux assurés lors de la première moitié du 4e trimestre 1987. Il n'y a toutefois aucune présomption que l'assurée a reçu l'édition spéciale du journal de la caisse de septembre 1987 mais n'en a pris connaissance à temps (comp. RAMA 1987 no K 734 p. 210 ad consid. 2c). C'est donc à la recourante qu'il incombe de supporter les conséquences de l'absence de preuves (ATF 115 V 113 consid. 3d bb in fine et les références)."
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 141 Kontenauszüge |
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| Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. [1] | ||||||
| Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse. [2] | ||||||
| Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. [3] | ||||||
| Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). | ||||||