SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697 J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / IV. Kontrollrechte der Aktionäre / 2. Auskunft und Einsicht - 2. Auskunft und Einsicht |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. |
3 | Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse eingesehen werden. |
4 | Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an. 2 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697c J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 3. Einsetzung - 3. Einsetzung |
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1 | Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers. |
2 | Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand. |
3 | Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697c J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 3. Einsetzung - 3. Einsetzung |
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1 | Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers. |
2 | Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand. |
3 | Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697c J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 3. Einsetzung - 3. Einsetzung |
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1 | Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers. |
2 | Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand. |
3 | Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697a J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 1. Mit Genehmigung der Generalversammlung - V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung 1. Mit Genehmigung der Generalversammlung |
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1 | Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat. |
2 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen das Gericht um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 8 E. Beweisregeln / I. Beweislast - E. Beweisregeln I. Beweislast |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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1 | Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen. |
2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 697b J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte / V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung / 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung - 2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung |
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2 | Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben. |