SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 13 - 1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
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1 | Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
2 | Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.27 |
3 | Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 13 - 1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
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1 | Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
2 | Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.27 |
3 | Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung legt Grundsätze für und Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt insbesondere deren Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Werbung für sie. |
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1 | Diese Verordnung legt Grundsätze für und Anforderungen an die Information über Lebensmittel fest und regelt insbesondere deren Kennzeichnung zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Werbung für sie. |
2 | Die in den produktspezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Informationspflichten bleiben vorbehalten. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge - 1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint. |
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1 | Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint. |
2 | Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung. |
3 | Zutaten in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen. |
4 | Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden. |
5 | Die Einzelheiten der Angabe und der Bezeichnung der Zutaten richten sich nach Anhang 5. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 18 - 1 Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden. |
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1 | Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden. |
2 | Der tatsächliche Alkoholgehalt darf vom angegebenen Alkoholgehalt höchstens um die nachstehenden Werte nach oben oder nach unten abweichen: |
a | 0,8 Volumenprozent bei: |
a1 | Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden, |
a2 | Schaumweinen, |
a3 | Qualitätsschaumweinen, |
a4 | Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, |
a5 | Perlweinen, |
a6 | Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, |
a7 | Likörweinen, |
a8 | Weinen aus überreifen Trauben; |
b | 1,0 Volumenprozent bei: |
b1 | Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, |
b2 | schäumenden Getränken, die aus Weintrauben gewonnen werden, |
b3 | Apfelwein, |
b4 | Birnenwein, |
b5 | Fruchtwein und ähnlichen gegorenen Getränken, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend, |
b6 | Honigwein oder Met; |
c | 1,5 Volumenprozent bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen; |
d | 0,5 Volumenprozent bei allen anderen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. |
3 | Die Bestimmung des Alkoholgehalts richtet sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200637 und den gestützt darauf vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Bestimmungen. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 45 Übergangsbestimmungen - Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29-35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 45 Übergangsbestimmungen - Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29-35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel - 1 Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen: |
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1 | Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen: |
a | Die Herkunft der Tiere ist in jedem Fall schriftlich anzugeben bei: |
a1 | Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a, d und e der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH), ganz oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet; |
a2 | Fisch, ganz, filetiert oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet. |
b | Für die Angabe der Herkunft eines Tieres nach Buchstabe a gilt: |
b1 | Massgeblich ist dasjenige Land, in dem das Tier aufgezogen worden ist, die überwiegende Gewichtszunahme erfolgt ist oder es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. |
b2 | Bei auf See gefangenem Fisch gilt Anhang 4. |
b3 | Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. |
c | Bei gesundheitsbezogenen Angaben besteht die mündliche Informationspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b nur, sofern die gesundheitsbezogene Angabe schriftlich vorliegt. |
d | Angaben zu Zutaten nach Artikel 10, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, dürfen nur dann mündlich gemacht werden, wenn:13 |
d1 | schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können, |
d2 | die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann; |
e | Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden. |
f | Auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Artikel 11 Absatz 5 muss nicht hingewiesen werden. |
2 | Schriftlich anzubringende Angaben haben in geeigneter Form zu erfolgen. Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung können sie in der Speisekarte oder auf einem Plakat anbringen. |
3 | Die geforderten Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware verfügbar sein. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 6 Grundsätze - 1 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Anhang 1 Ziff. 4). |
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1 | Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Anhang 1 Ziff. 4). |
2 | Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen. Fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. |
3 | Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar sind. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 11 Kennzeichnung - 1 Zutaten nach Anhang 6 oder Zutaten, die aus solchen gewonnen wurden und die im Endprodukt vorhanden bleiben, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, müssen im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden, wie «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma». Diese Angabe muss durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben werden. |
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1 | Zutaten nach Anhang 6 oder Zutaten, die aus solchen gewonnen wurden und die im Endprodukt vorhanden bleiben, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, müssen im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden, wie «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma». Diese Angabe muss durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben werden. |
2 | Wenn kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist, so umfasst die Angabe das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder des betreffenden Erzeugnisses nach Anhang 6. |
3 | Wurden bei einem Lebensmittel mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe nach den Absätzen 1 und 2 aus einer einzigen Zutat oder einem einzigen Erzeugnis nach Anhang 6 gewonnen, so muss dies in der Kennzeichnung für alle Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe einzeln deutlich angegeben werden. |
4 | Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält. |
4bis | Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Lebensmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.23 |
5 | Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte: |
a | bei Sulfiten: 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel; |
b | bei glutenhaltigem Getreide: 200 mg Gluten pro kg oder Liter genussfertiges Lebensmittel; |
c | bei pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel; |
d | bei Laktose: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel; |
e | in den übrigen Fällen: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel. |
6 | Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der guten Verfahrenspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen oder Kontaminationen nach Absatz 5 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.24 |
7 | Auf unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen nach Absatz 5, die unter den in diesem Absatz festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.25 |
7bis | Hinweise nach Absatz 7 dürfen mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden: |
a | für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 1: mit der Gruppenbezeichnung «Glutenhaltiges Getreide»; |
b | für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 8: mit der Gruppenbezeichnung «Hartschalenobst», «Schalenfrüchte» oder «Nüsse».26 |
8 | Hinweise nach Absatz 5, wie «kann Erdnüsse enthalten», sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen. |
9 | Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Zutaten, die aus Zutaten nach Anhang 6 hergestellt worden sind, keine Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, so kann auf deren Angabe nach den Absätzen 1, 3 und 5 verzichtet werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 13 - 1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
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1 | Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
2 | Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.27 |
3 | Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 45 Übergangsbestimmungen - Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29-35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 45 Übergangsbestimmungen - Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die den Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 29-35 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 19. Januar 2022 nach dem Recht in Verkehr gebracht werden, das bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten hat. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 14 - 1 Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
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1 | Erfordern Lebensmittel besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen, so müssen diese angegeben werden. |
2 | Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen oder der Verzehrzeitraum angegeben werden. |
3 | Lebensmittel nach Artikel 13 Absatz 2 sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen. |
4 | Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch: |
a | einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; |
b | Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; |
c | einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren». |
5 | Die Aufbewahrungstemperatur kann in Form eines Piktogramms angegeben werden. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 13 - 1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
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1 | Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
2 | Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.27 |
3 | Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 13 - 1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
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1 | Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. |
2 | Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, muss anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.27 |
3 | Die Einzelheiten der Datumsangabe, die Ausnahmen von der Datierungspflicht sowie die Angaben des Einfrierdatums richten sich nach Anhang 8. |
SR 817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) LIV Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel - 1 Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen: |
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1 | Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen: |
a | Die Herkunft der Tiere ist in jedem Fall schriftlich anzugeben bei: |
a1 | Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a, d und e der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201611 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH), ganz oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet; |
a2 | Fisch, ganz, filetiert oder in Stücken, frisch als auch verarbeitet. |
b | Für die Angabe der Herkunft eines Tieres nach Buchstabe a gilt: |
b1 | Massgeblich ist dasjenige Land, in dem das Tier aufgezogen worden ist, die überwiegende Gewichtszunahme erfolgt ist oder es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. |
b2 | Bei auf See gefangenem Fisch gilt Anhang 4. |
b3 | Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. |
c | Bei gesundheitsbezogenen Angaben besteht die mündliche Informationspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und b nur, sofern die gesundheitsbezogene Angabe schriftlich vorliegt. |
d | Angaben zu Zutaten nach Artikel 10, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, dürfen nur dann mündlich gemacht werden, wenn:13 |
d1 | schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen wird, dass die Informationen mündlich eingeholt werden können, |
d2 | die Informationen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar erteilen kann; |
e | Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden. |
f | Auf unbeabsichtigte Vermischungen nach Artikel 11 Absatz 5 muss nicht hingewiesen werden. |
2 | Schriftlich anzubringende Angaben haben in geeigneter Form zu erfolgen. Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung können sie in der Speisekarte oder auf einem Plakat anbringen. |
3 | Die geforderten Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware verfügbar sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |