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SR 747.201.1 BSV Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung Art. 39 [1] Ortungszeichen |
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| Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. | ||||||
| Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). | ||||||
KUVG; Art. 21 Abs. 1 Vo III über die Krankenversicherung). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 113 V 45 Erw. 4d/aa und BGE 105 V 185 Erw. 3). Ist umstritten, ob eine diagnostische oder therapeutische Massnahme wissenschaftlich, zweckmässig und wirtschaftlich ist, so entscheidet das Eidg. Departement des Innern (EDI) nach Anhören der Eidg. Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung, ob die Massnahme als Pflichtleistung von den Krankenkassen übernommen werden muss (Art. 12 Abs. 5
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SR 747.201.1 BSV Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung Art. 39 [1] Ortungszeichen |
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| Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. | ||||||
| Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2014, in Kraft seit 15. Febr. 2014 (AS 2014 261). | ||||||