SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 39 Ortungszeichen - 1 Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. |
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1 | Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. |
2 | Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren. |
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 39 Ortungszeichen - 1 Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. |
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1 | Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. |
2 | Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshindernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren. |