BV; Festsetzung von Baulinien für einen Seeuferweg.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV. Das Bundesgericht weist die Beschwerden von F. und der Erben G. ab und heisst diejenige des B. und der Erben B. gut.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV gewährleisteten Rechte geltend. Sie anerkennen, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Baulinien auf ihren Grundstücken vorliegt. Hingegen sind sie der Meinung, die aus der Baulinie fliessende Eigentumsbeschränkung sei durch kein genügendes öffentliches Interesse, das ihre privaten Interessen überwiege, gerechtfertigt. Der Eingriff sei unverhältnismässig, willkürlich und beruhe zum Teil auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BV keine selbständige Bedeutung zu (BGE 116 Ia 225 E. 1d, bb). Sowohl die den Sachverhalt betreffenden Einwendungen als auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs beurteilt das Bundesgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Baulinienfestsetzung die Eigentumsgarantie verletzt (BGE 115 Ia 359 E. 3; BGE 114 Ia 244 E. 4b).
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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SR 704 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG) FWG Art. 2 Fusswegnetze - 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. |
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| 1 | Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. |
| 2 | Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5 |
| 3 | Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden. |