Urteilskopf
117 II 519
95. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1991 i.S. W. gegen W. (Berufung)
Regeste (de):
- Rente der geschiedenen Ehefrau; Art. 151 Abs. 1 ZGB.
- Bei der Festsetzung einer Entschädigungs- und Unterhaltsersatzrente für die geschiedene Ehefrau ist nach neuem Recht auch zu berücksichtigen, dass die Frau dereinst eine AHV-Rente beziehen wird, soweit diese Zusatzeinkommen darstellt und nicht dazu bestimmt ist, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen.
Regeste (fr):
- Rente allouée à l'épouse divorcée; art. 151 al. 1 CC.
- Lors de la fixation d'une rente à titre d'indemnité pour compenser la perte du droit à l'entretien de l'épouse divorcée, il y a lieu, selon le nouveau droit, de tenir compte également du fait que la femme touchera un jour une rente AVS, dans la mesure où cette dernière constitue un revenu supplémentaire et n'est pas destinée à remplacer un revenu professionnel.
Regesto (it):
- Rendita della moglie divorziata; art. 151, cpv. 1 CC.
- Per determinare una rendita destinata a compensare la perdita del diritto al mantenimento della moglie divorziata occorre considerare, in virtù del nuovo diritto, che la moglie riceverà un giorno una rendita AVS, nella misura in cui questa costituisce un reddito supplementare e non è destinata a sostituire reddito dal lavoro.
Erwägungen ab Seite 519
BGE 117 II 519 S. 519
Aus den Erwägungen:
4. Die wichtigste Frage, die im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, besteht darin, ob und in welchem Masse die der geschiedenen Frau dereinst zustehende AHV-Rente bei Festsetzung der Entschädigungs- oder Bedürftigkeitsrente zu berücksichtigen sei. In der Rechtsprechung und in der Lehre finden sich zu dieser Frage keine abschliessenden Stellungnahmen. a) Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bisher hauptsächlich in unveröffentlichten Urteilen befasst. So hat es in einem Entscheid vom 11. Februar 1966 i.S. P. c. P. der Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente auf Beginn der AHV-Rentenberechtigung
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gegenüber ihrer zeitlichen Befristung den Vorzug gegeben mit der Begründung, diese sei den Bedarfsverhältnissen der Frau besser angemessen und trage auch der beschränkten Leistungsfähigkeit des Mannes Rechnung. In einem weiteren Urteil vom 2. Juli 1970 i.S. S. c. T. schloss das Bundesgericht eine zeitliche Beschränkung der Rente im Hinblick auf den Beginn der AHV-Rentenberechtigung mit der Bemerkung aus, die Leistungen der AHV kämen beiden Ehegatten in gleicher Weise zugut und verbesserten somit auch die Lage des Mannes; sie seien in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht von Bedeutung, weil sie dazu bestimmt seien, das im Alter wegfallende oder sich vermindernde Erwerbseinkommen zu ersetzen. Nach den Erwägungen eines Entscheids vom 30. Oktober 1970 i.S. G. c. G., der in der Literatur gelegentlich angeführt wird, wäre die Kürzung einer Entschädigungsrente sachlich nur begründet, wenn damit ein dem Anspruchsberechtigten als Folge der Scheidung zufallender Vorteil auszugleichen oder einer mit Sicherheit eintretenden Verminderung der Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners Rechnung zu tragen wäre. Beides treffe in bezug auf die Altersrente der AHV nicht zu, weshalb kein Anlass zu einer Vorteilsausgleichung bestehe. Diese Betrachtungsweise beruhte indessen nicht auf grundsätzlichen Überlegungen gegen einen solchen Vorteilsausgleich, wie das Bundesgericht in BGE 114 II 121 /22 festhielt; dieser wurde lediglich deshalb verworfen, weil die AHV-Rente im konkreten Fall dazu diente, das bis anhin für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau erforderliche eigene Erwerbseinkommen wenigstens teilweise zu ersetzen. Schliesslich bezeichnete das Bundesgericht im Urteil vom 1. Dezember 1988 i.S. C. c. M. die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf den Zeitpunkt der Ausrichtung einer AHV-Rente an die geschiedene Ehefrau als durchaus gerechtfertigt, weil dieser Beitrag ihr erlauben sollte, die Substanz ihres Vermögens einstweilen unangetastet zu lassen, es ihr aber nach Erreichen der AHV-Rentenberechtigung zumutbar sei, auch ihr Vermögen anzugreifen. Demgegenüber erklärte es das Bundesgericht in BGE 109 II 91 E. 3 grundsätzlich für richtig, dass der Beginn der AHV-Rentenberechtigung keinen Grund zur zeitlichen Beschränkung der Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB darstelle.
b) In der Literatur ist die hier zu beurteilende Frage auch schon zur Sprache gekommen. Nach BÜHLER/SPÜHLER, N 38 zu Art. 151 ZGB, kann bei der Bemessung einer Entschädigungsrente je nach den konkreten Umständen (Alter, Erwerbsfähigkeit, wirtschaftliche
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und soziale Stellung) eine in Aussicht stehende AHV-Rente berücksichtigt werden. NEF (Der Einfluss des Sozialversicherungsrechts auf das Privatrecht, SJZ 77/1981, S. 17 ff.) betrachtet die Unterstützungspflicht des geschiedenen Ehegatten gegenüber seinem früheren Ehepartner im Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht als subsidiär. Der Scheidungsrichter habe deshalb bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge laufende oder zu erwartende Sozialversicherungsleistungen mitzuberücksichtigen (S. 23). KOLLER (AHV und Eherecht - Standortbestimmung und Ausblick, ZBJV 121/1985, S. 305 ff.) weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen eherechtlichen Unterhaltsansprüchen und AHV-Renten äusserst komplex sei und einfache Problemlösungen nicht zu finden seien (S. 320). Die richtige Lösung kann nach diesem Autor nur darin liegen, dass die von einem Ehegatten - in den meisten Fällen der Ehefrau - bezogene AHV-Rente grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch nach Eherecht angerechnet werde (S. 318); ob dieser Grundsatz auch für die Bemessung der vom Scheidungsrichter zuerkannten Unterhaltsersatz- oder Bedürftigkeitsrente gelte, dazu äussert er sich nicht. GEISER (Die Auswirkungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auf die Scheidung, de lege lata et ferenda, in "recht" 1991, S. 6) vertritt die Auffassung, dass für einen Anspruchsberechtigten, der nach der Scheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen werde, die Leistungen der Sozialversicherung zu einer Verminderung des Unterhaltsbedarfes führen. Es rechtfertige sich deshalb, auch die Scheidungsrente im entsprechenden Umfang zu kürzen. Wenn hingegen dem geschiedenen Ehegatten nur eine reduzierte Scheidungsrente zugesprochen worden sei, weil davon auszugehen war, dass er ein Erwerbseinkommen erzielen werde, so würden die Alters- und Invalidenleistungen der Sozialversicherung in erster Linie den Wegfall dieses Einkommens ausgleichen. Eine Reduktion der Scheidungsrente rechtfertige sich deshalb mit Eintritt des Rentenalters oder der Invalidität nicht. c) Art. 151 Abs. 1 ZGB hat den Zweck, grundsätzlich jenen Schaden zu decken, der bei der Scheidung dadurch entsteht, dass die Versorgung der Ehegatten nicht mehr durch deren einträchtiges Zusammenwirken im gemeinsamen Haushalt gesichert ist (BGE 115 II 8 E. 3 mit Hinweis). Bei der Bemessung der Unterhaltsersatzrente ist deshalb beim ansprechenden Gatten in erster Linie auf die Bedürfnislage Rücksicht zu nehmen (HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im
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Bereiche der Ehescheidung, ZBJV 122/1986, S. 62; GROSSEN, Une révolution tranquille, in Festschrift zum Schweizerischen Juristentag 1987, S. 65; vgl. auch BGE 117 II 215 ff.). Soweit die geschiedene Ehefrau aber in den Genuss von Zusatzeinkommen gelangt, wodurch ihre eigene Leistungsfähigkeit gesteigert und ihr Bedarf verringert wird, muss dieses grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Nach neuem Eherecht hätte der Richter schon während bestehender Ehe sämtliche Einkünfte der Ehefrau, also nicht mehr bloss einen Teil derselben, aufrechnen müssen, falls er den beidseitigen Unterhaltsbeitrag mangels Einigung der Gatten zu bestimmen hätte (BGE 115 II 13 E. 5). Diese Verhältnisse während der Ehe wirken sich aber auch auf die wirtschaftliche Stellung der Ehegatten nach der Scheidung aus und bleiben daher für die Anwendung von Art. 151 Abs. 1 ZGB massgebend (BGE 115 II 13 E. 5).
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beklagte Fr. 200.-- im Monat verdiene. Im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand sei nicht damit zu rechnen, dass sie nach der Scheidung ein höheres Erwerbseinkommen erzielen werde, so dass ihr dieser Betrag anzurechnen sei. Im weitern sei davon auszugehen, dass sie nach Vollendung des 62. Altersjahres, d.h. mit Eintritt der AHV-Rentenberechtigung, diesen Verdienst aufgeben werde. Der monatliche Notbedarf der Beklagten beläuft sich auf Fr. 2'400.-- und wird durch die zugesprochene Unterhaltsersatzrente von Fr. 2'400.-- gedeckt. Wie das Obergericht feststellt, entspricht dieser Betrag auch ungefähr dem Verlust an ehelichem Unterhalt, den die Beklagte durch die Scheidung erleidet. Die AHV-Rente stellt demnach Zusatzeinkommen der Beklagten dar, soweit sie nicht dazu bestimmt ist, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Angesichts der konkreten Umstände hat das Obergericht daher nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn es die der Beklagten zustehende Unterhaltsersatzrente ab 1. Januar 1991 um den Betrag der um Fr. 200.-- pro Monat verminderten AHV-Rente herabgesetzt hat. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.