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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 6 Voraussetzungen |
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| Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. | ||||||
| Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 19 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 82 |
||||||
| Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 89 |
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| Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. | ||||||
| Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95). | ||||||
| Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. | ||||||
| Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. | ||||||
| Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. | ||||||
| Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar. | ||||||
| Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
||||||
| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen: [1] | ||||||
| Anstalten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 37 des Strafgesetzbuches [2] - StGB); | ||||||
| Anstalten und spezialisierte Anstaltsabteilungen für kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis und 39 StGB); | ||||||
| Anstalten für sichernde Massnahmen, die einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 42-44 StGB); | ||||||
| Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene (Art. 100bis StGB); | ||||||
| spezialisierte Abteilungen für strafrechtlich Eingewiesene in Anstalten, die nicht einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 40, 42-44 und 100bis StGB); | ||||||
| spezialisierte Einrichtungen für bedingt oder probeweise aus einer Freiheitsstrafe oder Massnahme Entlassene und für bedingt Verurteilte (Art. 38, 41 und 45 StGB); | ||||||
| Heime für Kinder und Jugendliche, in denen mindestens ein Drittel der Aufenthaltstage auf strafrechtlich Eingewiesene entfällt oder die für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen unerlässlich sind (Art. 82 ff. und 89 ff. StGB). | ||||||
| Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu-, Aus- und Umbau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen. [3] | ||||||
| Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherungen nach den Absätzen 1 und 2. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369). [2] SR 311.0 [3] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
||||||
| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
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| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 8 [1] Grundsatz |
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| Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG [2]) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: | ||||||
| diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und | ||||||
| die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. [3] | ||||||
| Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| das Alter; | ||||||
| der Entwicklungsstand; | ||||||
| die Fähigkeiten der versicherten Person; und | ||||||
| die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens. [4] | ||||||
| Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft. [5] | ||||||
| Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. [6] | ||||||
| Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. [7] | ||||||
| Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: | ||||||
| medizinischen Massnahmen; | ||||||
| Beratung und Begleitung; | ||||||
| Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; | ||||||
| Massnahmen beruflicher Art; | ||||||
| ... [11] | ||||||
| der Abgabe von Hilfsmitteln; | ||||||
| ... [12] | ||||||
| ... [13] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [6] Fassung gemäss Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [10] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [11] Aufgehoben durch Ziff. II 25 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
||||||
| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
||||||
| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
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| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 310 [1] |
||||||
| Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. | ||||||
| Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. | ||||||
| Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 310 [1] |
||||||
| Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. | ||||||
| Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. | ||||||
| Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 310 [1] |
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| Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. | ||||||
| Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. | ||||||
| Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 21 [1] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 |
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| Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: | ||||||
| bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht:ein Beitragsgesuch eingereicht wurde,die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, unddie zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und | ||||||
| ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, | ||||||
| die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und | ||||||
| die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und | ||||||
| der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird. | ||||||
| Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 1999 und Abs. 2 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 16 Beitragsvoraussetzungen |
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| Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat. | ||||||
| Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert. | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 6 Voraussetzungen |
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| Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. | ||||||
| Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 7 Höhe der Beiträge |
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| Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal. [1] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. | ||||||
| Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
|
SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche |
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| Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche: [1] | ||||||
| die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches [2] in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden; | ||||||
| die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder | ||||||
| deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 19 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 6 Voraussetzungen |
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| Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. | ||||||
| Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 3 Voraussetzungen |
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| Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: | ||||||
| eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest; | ||||||
| für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor; | ||||||
| ein Aus- oder Umbau ist Teil einer Gesamtplanung der Einrichtung; | ||||||
| die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen; | ||||||
| die Bauvorhaben bewirken Verbesserungen im Sinne von Artikel 1, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen stehen; | ||||||
| das Betriebskonzept und die Trägerschaft gewährleisten, dass der Zweck der Einrichtung erreicht wird. | ||||||
| Sofern nicht ein Kanton Bauherr ist, treten folgende Voraussetzungen hinzu: | ||||||
| bei privaten Einrichtungen ist der Träger eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer ihrer Hauptzwecke liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes; | ||||||
| die kantonale Behörde befürwortet das Bauvorhaben; | ||||||
| die Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebs der Einrichtung ist gesichert; | ||||||
| kantonale Beiträge von mindestens 40 Prozent der anerkannten Baukosten sind gesichert. | ||||||
| Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [2] Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 6 Voraussetzungen |
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| Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. | ||||||
| Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
||||||
| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
|
SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 5 Geltungsbereich |
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| Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: | ||||||
| junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB [1]). | ||||||
| sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen: [3]Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oderjunge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, | ||||||
| Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder | ||||||
| junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches [4]. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] SR 311.0 [2] Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). [3] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). [4] SR 210 [5] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 6 Voraussetzungen |
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| Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. | ||||||
| Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. | ||||||
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SR 341 LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug Art. 19 Vollzug |
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| Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 82 |
||||||
| Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. | ||||||
|
SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 310 [1] |
||||||
| Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. | ||||||
| Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. | ||||||
| Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
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| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
|
SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 9 Pauschalen |
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| Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. | ||||||
| Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung. [1] | ||||||
| Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht. [2] | ||||||
| Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: pro Einheit: massgeblichePersonaldotation in Stellenprozenten: a. Grundangebot 1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 % 2. Kleinsteinrichtung (eine Wohngruppe) Einrichtung 100 % 3. erhöhte Gruppengrösse der Kleinsteinrichtung Platz,ab 11. Platz 10 % b. Zusatzangebot 1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 % 2. Geschlossenheit Gruppe 150 % 3. Disziplinarabteilung Platz 10 % 4. berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule Platz 50 % 5. berufliche Ausbildung ohne interne Berufsschule Platz 40 % 6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 % 7. Progressionsstufe Platz 25 %. [3] | ||||||
| Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:usw. [4] Stufe Bandbreite in Prozent der massgeblichen Aufenthaltstage Faktor 1 100 % 100 % 2 95-99 % 97 % 3 90-94 % 92 % 4 85-89 % 87 % 5 80-84 % 82 % | ||||||
| Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 10 |
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| Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben: [1] | ||||||
| die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen; | ||||||
| die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung; | ||||||
| die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung; | ||||||
| die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage; | ||||||
| der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung; | ||||||
| die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f. | ||||||
| Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725). | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater Einrichtungen |
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| Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. | ||||||
| Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. | ||||||
| Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||
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SR 341.1 LSMV Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung Art. 3 Anerkannte Ausbildungen |
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| Folgende Ausbildungen werden anerkannt: | ||||||
| begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; | ||||||
| für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. | ||||||