Urteilskopf

117 Ib 210

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. September 1991 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 211

BGE 117 Ib 210 S. 211

Dem belgischen Staatsangehörigen X. wird zur Last gelegt, vom Januar 1989 bis Sommer 1990 in Deutschland sowie in der Schweiz fortgesetzt und zumindest in 308 Fällen "den Tatbestand des Betruges gesetzt" zu haben, wobei die Deliktsumme insgesamt über 3 Mio. DM betragen soll. Als Inhaber der Firma Z., einer in Zürich ansässigen Beteiligungsfirma mit Zweigniederlassung in der BRD, habe er im fraglichen Zeitraum durch verschiedene Vertriebsfirmen sogenannte Beteiligungen an seinem Unternehmen in der BRD an private Kunden vermittelt. Diesen seien verschiedene Beteiligungsformen angeboten worden. Den Kunden sei durch den Beschuldigten entweder persönlich, durch die Vertriebsfirmen oder
BGE 117 Ib 210 S. 212

durch einen vom Beschuldigten vertriebenen Prospekt vorgetäuscht worden, die Beteiligungssummen würden zu Spekulationszwecken durch anerkannte Bank- und Brokerhäuser auf internationalen Devisen- und Warenterminbörsen plaziert. Ausschliesslich im Vertrauen auf diese Form der Geldanlage und die damit in Aussicht gestellten Gewinne seien dem Beschuldigten im Rahmen von bisher bekanntgewordenen 326 Beteiligungsverträgen insgesamt mehr als 4 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden. Tatsächlich seien diese Mittel aber vom Beschuldigten gemäss vorgefasster Absicht nicht in der versprochenen seriösen Art und Weise angelegt worden. Vielmehr habe er einen Grossteil des Geldes für eigene, private und geschäftliche Belange (z.B. monatliche Fixkosten von Fr. 15'000.-- für Miet- und Leasing-Raten von Haus, Motorfahrzeugen und Motorjacht) verbraucht; der Verbleib des restlichen Geldes sei bislang nicht geklärt. Im Rahmen eines auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Kassel/BRD eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens wurde X. im November 1990 in Zürich angehalten und inhaftiert. Am 2. April 1991 ersuchte das Hessische Ministerium für Justiz in Wiesbaden die zuständigen schweizerischen Behörden, X. sei wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Korbach/BRD vom 7. Februar 1991 aufgelisteten mindestens 308 Betrugsfälle an die BRD auszuliefern. Mit Entscheid vom 11. Juni 1991 bewilligte das BAP die Auslieferung von X. an die BRD zur Verfolgung der ihm im genannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten. Gegen den Auslieferungsentscheid hat X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Bundesgericht weist diese ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, dass bei Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein wesentlicher Teil der Straftaten in der Schweiz oder von der Schweiz aus begangen worden wäre und daher die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden entgegen der Auffassung des BAP gegeben sei. Entsprechend könne die Auslieferung in Anwendung von Art. 7 Ziff. 1 EAÜ verweigert werden. Zudem könne die Schweiz das Strafverfahren nach Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG übernehmen, was im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheine. Zwar treffe zu, dass er seit seiner Geburt
BGE 117 Ib 210 S. 213

bis 1987 in Deutschland gelebt habe. Dort sei er allerdings nie richtig verwurzelt gewesen. 1987 habe er sich mit einer Schweizerin verheiratet, und seither wohne er in der Schweiz. Seit 1989 habe er hier eine Arbeitsbewilligung und eine Unternehmung (mit der er nunmehr in die verschiedenen Betrugsfälle verwickelt ist). Nachdem er die vergangenen Jahre in der Schweiz gelebt habe, seien seine Beziehungen zu diesem Land grösser als diejenigen zu Deutschland. In der Schweiz hätte er die Möglichkeit, einen relativ engen Kontakt zu seiner Ehefrau und den zwei - schulpflichtigen - Stiefkindern zu halten, die ihn immer wieder besuchen könnten. Komme er nach Deutschland, so bestehe die äusserst grosse Gefahr, dass diese Bindungen Schaden nehmen würden; die Auslieferung würde die Familie "praktisch mit Sicherheit brutal sprengen". Damit sei dargetan, dass eine Strafuntersuchung in der Schweiz durchaus sinnvoll sei. Das BAP habe diese Gründe in rechtsmissbräuchlicher Weise nicht berücksichtigt. Bei den gegebenen Verhältnissen hätte es die Auslieferung verweigern müssen. b) aa) Gemäss Art. 7 Ziff. 1 EAÜ kann der ersuchte Staat die Auslieferung ablehnen, wenn die Tat ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Eine solche Ablehnung richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
und Art. 36
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
1    Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
2    Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
IRSG. Zudem kann eine Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG erfolgen. Beim Entscheid darüber steht den Auslieferungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Art. 104
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IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
OG entsprechend greift das Bundesgericht nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von den Vollzugsbehörden getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (s. nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 25. August 1989 i.S. G., vom 17. September 1985 i.S. M. und nicht publ. E. 5c von BGE 109 Ib 60). bb) Das Bundesgericht hat schon wiederholt betont, dass soweit möglich durch Auslieferung eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (s. BGE 112 Ib 150 E. 5a, BGE 108 Ib 537 E. 7a und nicht publ. Urteil vom 19. Februar 1991 i.S. S.). Zum selben Ergebnis führt die Auslegung von Art. 36
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
1    Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
2    Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
IRSG. Die Bestimmung sieht vor, dass es in Ausnahmefällen zulässig ist, einen Angeschuldigten auszuliefern, obschon er auch in der Schweiz verfolgt werden könnte, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit einer besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Die entsprechende gesetzliche
BGE 117 Ib 210 S. 214

Aufzählung ist indessen nicht abschliessend zu verstehen. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahelegen (nicht publ. Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 1991 i.S. S. und vom 30. August 1985 i.S. D.; BGE 109 Ib 328 E. 11f). Nach Art. 37 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, "wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint". Diese Bestimmung ist, wie sich auch aus der bundesrätlichen Botschaft ergibt, im Zusammenhang mit Art. 36
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IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
1    Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
2    Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
IRSG zu sehen. Die gleichen Gründe, die ausnahmsweise bei gegebener schweizerischer Gerichtsbarkeit eine Auslieferung ermöglichen, insbesondere der Aspekt der sozialen Wiedereingliederung, sollen nämlich nach dieser Quelle umgekehrt auch zur (fakultativen) Ablehnung der Auslieferung führen, wenn die Ahndung der Tat in der Schweiz möglich ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 des bundesrätlichen Entwurfes, BBl 1976 II 462). Im Rahmen des dem BAP in Art. 37 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG eingeräumten Ermessens können deshalb neben dem Aspekt der sozialen Wiedereingliederung auch gemäss Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 36 Sonderfälle - 1 Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
1    Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen.
2    Ist eine von mehreren strafbaren Handlungen ein Auslieferungsdelikt (Art. 35 Abs. 1), so kann für alle ausgeliefert werden.
IRSG relevante Gründe in die Interessenabwägung miteinfliessen (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 1991 i.S. S.).
cc) Nach Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen sowohl dort als verübt, wo es ausgeführt worden ist, als auch dort, wo der Erfolg eingetreten ist. Beim Betrug ist sowohl der Ort, wo die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist (der Beendigungserfolg; s. BGE 109 IV 3 f.), als auch der Ort der schädigenden Vermögensverfügung (SJ 1976 S. 375) der Erfolgs- und damit Begehungsort im Sinne von Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB (STEFAN TRECHSEL, Kurzkommentar, N 6 zu Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB). Gestützt auf das Auslieferungsersuchen und die Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. Mai 1991 ist festzustellen, dass zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten keine schweizerische Strafhoheit vorliegt (Auslandstaten eines Ausländers; Art. 2 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
. StGB). Mit Bezug auf diese Taten könnte die Schweiz die Verfolgung nur dann übernehmen, wenn der Tatortstaat sie ausdrücklich darum
BGE 117 Ib 210 S. 215

ersuchen würde, an seiner Stelle die Strafgewalt auszuüben (s. nicht veröffentlichte E. 3b von BGE 115 Ib 378 ff., zudem nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 1991 i.S. K. und vom 30. Januar 1990 i.S. K.). Ein solches Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung liegt hinsichtlich der betreffenden Taten aber nicht vor. Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Ort der schädigenden Vermögensverfügungen und damit insoweit der Erfolgsort aller (wenigstens) 308 dem Beschwerdeführer laut Ersuchen zur Last gelegten Fälle in Deutschland ist, wo sich auch allfällige Mittäter befinden. Damit steht ebenfalls fest, dass das Schwergewicht der erforderlichen Untersuchungshandlungen Deutschland betrifft. Unter diesen Umständen ist der Entscheid des BAP, namentlich aus prozessökonomischen Gründen die Auslieferung für alle (wenigstens) 308 dem Beschwerdeführer im Haftbefehl des Amtsgerichts Korbach vom 7. Februar 1991 zur Last gelegten Straftaten zu bewilligen und dadurch eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten in Deutschland zu ermöglichen, ohne weiteres einleuchtend und vertretbar. In Anbetracht dessen kann davon, das BAP habe das ihm nach dem Ausgeführten zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, nicht die Rede sein. Dem vermögen angeblich enge familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz, wo er seit rund vier Jahren mit einer Schweizerin verheiratet ist und zwei schulpflichtige Stiefkinder hat, nicht entgegenzustehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Rechtsnorm als verletzt rügt, ist festzustellen, dass sich weder aus der EMRK noch aus Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV ein Anspruch entnehmen lässt, nicht ausgewiesen oder nicht ausgeliefert zu werden (s. nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 1991 i.S. K. und nicht publ. E. 8 von BGE 114 Ib 254 ff.). Bei drohender Ausweisung oder Auslieferung könnte zwar allenfalls die Anwendbarkeit von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
oder 8 EMRK in Frage kommen, dies aber in der Regel auch nur dann, wenn Gefahr besteht, dass der Betroffene im Empfangsstaat misshandelt wird oder dass die Massnahme eine Familie geradezu auseinanderreisst (s. FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N 18 ff. zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und N 80 zu Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Auslieferungsfalle misshandelt bzw. dass seine Ehe mit einer Schweizerin wegen der Auslieferung auseinanderfallen würde. In Auslieferungsfällen, in denen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK angerufen wurde, hat sich die
BGE 117 Ib 210 S. 216

Europäische Kommission für Menschenrechte bisher auf Ziff. 2 dieser Bestimmung berufen und befunden, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz der Familie als Massnahme zur Bekämpfung des Verbrechens gerechtfertigt sei (s. EuGRZ 1977 S. 299 f.; STEFAN TRECHSEL, Grundrechtsschutz bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, EuGRZ 1987 S. 71 f. mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes kann mit Bezug auf Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK bzw. die ihrem sachlichen Gehalte nach weniger weit als Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK reichende Bestimmung des Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV (s. hiezu BGE 109 Ib 185 f.) gelten. Dem Beschwerdeführer wird nicht verwehrt, seine bestehende Ehe fortzuführen. Dass mit seiner Auslieferung bzw. späteren Strafverbüssung die Ehe bzw. das Familienleben eingeschränkt wird, kann sowenig wie in jedem andern Straffall vermieden werden, in dem eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Dies stellt jedoch nach dem Ausgeführten keine unzulässige Einschränkung dar. Abgesehen davon ist der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zuzumuten, auch im Falle dessen Auslieferung nach Kassel (Bundesland Hessen) regelmässige Kontakte mit ihrem Mann aufrechtzuerhalten, wie dies im Rahmen des Haftvollzuges beschränkt möglich ist; was allfällige Besuche anbelangt, ist der Auslieferungsort nicht allzu weit von ihrem Wohnsitz in der Schweiz entfernt, und im übrigen sind - wie in anderen Fällen - auch briefliche und allenfalls telefonische Kontakte denkbar.