SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 68 - 1 Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik. |
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1 | Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik. |
2 | Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Gericht einen weiteren Vortrag gestatten. |
3 | Soweit tunlich, finden Beratung und Abstimmung anschliessend an die mündliche Verhandlung statt. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 67 - 1 Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptverhandlung verschobene Beweise. |
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1 | Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptverhandlung verschobene Beweise. |
2 | Beweiserhebungen des Instruktionsrichters kann das Gericht auf Antrag, der innert zehn Tagen seit dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zu stellen ist, oder von Amtes wegen bis zum Schluss der Hauptverhandlung ergänzen. Es kann auch vom Instruktionsrichter erhobene Beweise wiederholen, wenn besondere Gründe hierfür sprechen, insbesondere wenn ihm die unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint. |
3 | Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen die Sache zur Ergänzung der Instruktion an den Instruktionsrichter zurückweisen. |