StGB; Ehrverletzung durch Inserat.
StGB, da die Ehrverletzung durch die Presse im Inland begangen wurde. a) Nach Art. 347
StGB sind bei strafbaren Handlungen, die im Inland durch das Mittel der Druckerpresse begangen wurden, ausschliesslich die Behörden des Ortes zuständig, wo die Druckschrift herausgegeben wurde, sofern der Verfasser unbekannt ist. Ist hingegen der Verfasser bekannt, so sind die Behörden seines Wohnortes ebenfalls zuständig, wenn dieser in der Schweiz liegt; aber selbst in diesem Fall wird das Verfahren da durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Die nachträgliche Ermittlung des Verfassers bleibt daher grundsätzlich ohne Einfluss auf den Gerichtsstand.
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
||||||
| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||
StGB zuständig wären. d) Der Gesuchsteller stellte den Strafantrag gegen die R. AG deshalb zu Recht bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Damit wurde die Untersuchung aber zuerst im Kanton Basel-Stadt angehoben. Ein eigentliches Wahlrecht stand dem Gesuchsteller im vorliegenden Fall nicht zu, da ihm der Verfasser bzw. Einsender nicht bekannt war.
StGB begründeten Zuständigkeit aufdrängen (E. 3a). Im übrigen besteht bei den Ehrverletzungsdelikten der Verleumdung und der üblen Nachrede der Erfolg nicht - wie die Gesuchsgegnerinnen offenbar angenommen haben - in der Kenntnisnahme der ehrenrührigen Äusserung durch den Verletzten selber, sondern durch Dritte (vgl. SCHWERI, a.a.O., N 190). Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Erfolges vermöchte weder der Briefeinwurf noch der Wohnort des Gesuchstellers in X. etwas an der Zuständigkeit der Basler Behörden zu ändern, denn bei Art. 347
StGB spielt der Begehungsort (Aufgabe des Inseratenauftrages) keine, der Erfolgsort (Kenntnisnahme durch Dritte) lediglich ausnahmsweise dann eine Rolle, wenn sich die Wirkungen der Veröffentlichung im wesentlichen auf das Gebiet eines Kantons beschränkt haben (BGE 79 IV 57 E. 3); ein "Erfolg" in X., wo der
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 27 |
||||||
| Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. | ||||||