SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 5 Zusammensetzung und Wahl - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern. |
2 | Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.5 |
3 | Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversammlung.6 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 1 Anlegerkreis - (Art. 53k Bst. a BVG) |
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a | Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und |
b | Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 5 Zusammensetzung und Wahl - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern. |
2 | Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.5 |
3 | Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversammlung.6 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. |
2 | Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren. |