et f CP, art. 4
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
ed f CP, art. 4
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 95 |
||||||
| Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. [1] Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. | ||||||
| Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. | ||||||
| Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. | ||||||
| Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: | ||||||
| die Probezeit um die Hälfte verlängern; | ||||||
| die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; | ||||||
| die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. | ||||||
| Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 95 |
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| Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. [1] Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. | ||||||
| Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. | ||||||
| Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. | ||||||
| Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: | ||||||
| die Probezeit um die Hälfte verlängern; | ||||||
| die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; | ||||||
| die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. | ||||||
| Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 36 |
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| Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. | ||||||
| Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 95 |
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| Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. [1] Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. | ||||||
| Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. | ||||||
| Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. | ||||||
| Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: | ||||||
| die Probezeit um die Hälfte verlängern; | ||||||
| die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; | ||||||
| die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. | ||||||
| Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
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SR 311.01 V-StGB-MSt Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) Art. 4 [1] Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen |
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| Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 74-89 StGB zu vollziehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2024 489). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||