Urteilskopf

113 II 100

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. März 1987 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 100

BGE 113 II 100 S. 100

Am 24. November 1980 machte A. X., die ursprünglich Spanierin gewesen war, durch die Heirat mit dem Italiener B. X. dann aber dessen Staatsangehörigkeit erworben hatte, beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ehetrennung anhängig. Der Beklagte leitete am 28. November 1980, als auch er noch in der Schweiz wohnte, in Gorizia (Italien) seinerseits einen Ehetrennungsprozess ein. Später zog er dann nach Italien. In Abweisung der von der Klägerin erhobenen Einrede der Rechtshängigkeit sprach das Gericht von Gorizia am 26. Januar 1984 die Ehetrennung aus, und dieses Urteil wurde am 1. Februar 1985 durch das Appellationsgericht von Triest bestätigt. Mit Urteil vom 27. August 1985 erkannte das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) seinerseits, dass die Ehe der Parteien in
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Anwendung der Art. 142 , 146 und 147 ZGB sowie des Art. 151 des Codice civile italiano auf unbestimmte Zeit getrennt werde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte eine kantonalrechtliche Berufung ein, wobei er die Einrede der abgeurteilten Sache erhob. Am 26. Juni 1986 beschloss das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, dass die vom Beklagten erhobene Einrede und demgemäss sein Antrag auf Abweisung der Klage, allenfalls Nichteintreten auf diese, abgewiesen würden. Die vom Beklagten hiergegen erhobene Berufung weist das Bundesgericht ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Parteien und Obergericht haben das Wesen und die Tragweite des Abkommens vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) verkannt. Im Gegensatz etwa zum Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen (SR 0.276.193.491) ist das erwähnte schweizerisch-italienische Abkommen kein Gerichtsstandsvertrag, der die Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten gegeneinander abgrenzt mit der Folge, dass seine Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte die internen Bestimmungen jedes Vertragsstaates ersetzen würden und daher vom urteilenden Richter im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden müssten. Italien und die Schweiz bleiben frei, den Gerichtsstand nach ihrem Belieben zu ordnen, und ihre Gerichte entscheiden nach dem internen Recht, nicht nach Staatsvertrag, über ihre Zuständigkeit. Die im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit erlangen erst Bedeutung, wenn darüber zu befinden ist, ob ein bereits ergangenes Urteil im andern Vertragsstaat vollstreckt werden könne (vgl. BGE 94 II 294 f. E. 2 mit Hinweisen; für das schweizerisch-italienische Abkommen vgl. zudem ausdrücklich BGE 88 II 10 oben E. 3 und BGE 84 II 63 E. bb). Der schweizerisch-italienische Vertrag lässt sich somit etwa vergleichen mit dem schweizerisch-deutschen Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (SR 0.276.191.361; dazu der bereits angeführte BGE 94 II 292 ff.) sowie mit dem Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
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auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (SR 0.211.221.432; dazu BGE 95 II 304 f. E. 5).
3. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung von Ehetrennungsklagen italienischer Ehegatten, die in der Schweiz wohnen, ist längst anerkannt (vgl. BGE 73 II 137 ff.; dazu BGE 110 II 105 E. b mit Hinweis betreffend die Ehescheidung). Der Beklagte hat denn übrigens selbst nicht geltend gemacht, die Zürcher Instanzen seien zur Beurteilung der von der Klägerin eingeleiteten Klage nicht zuständig; vor Bezirksgericht hat er im Gegenteil sogar eine Widerklage eingereicht. Der Beklagte hat andererseits zu Recht davon abgesehen, unter Berufung auf den von ihm in Italien eingeleiteten Prozess im zürcherischen Verfahren die Einrede der Rechtshängigkeit zu erheben; einer solchen Einrede hätte in der Tat kein Erfolg beschieden sein können, ist doch die beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Klage eindeutig die Vorklage.
4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die vom Beklagten unter Hinweis auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Appellationsgerichts von Triest vom 1. Februar 1985 im kantonalen Berufungsverfahren erhobene Einrede der abgeurteilten Sache beim gegenwärtigen Stand der Dinge ins Leere stösst. Sie könnte nur in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zum Tragen kommen, in welchem darüber zu befinden wäre, ob das italienische Urteil in der Schweiz bzw. das schweizerische Urteil in Italien anzuerkennen und zu vollstrecken sei. Steht die beklagtische Einrede der Trennungsklage der Klägerin demnach nicht entgegen, ist die Berufung abzuweisen, was im Ergebnis zur Bestätigung des obergerichtlichen Beschlusses führt.