KUVG, Art. 40
UVG: Zusammentreffen einer Invalidenrente der Invalidenversicherung mit Krankengeld der SUVA.
KUVG im Betrage von Fr. 9'940.-- fest, was zur Folge hatte, dass die Krankengeldabrechnung für die Zeit vom 7. Juni 1982 bis 29. Februar 1984 einen Saldo zugunsten der Anstalt von Fr. 7'196.-- auswies. Diesen Betrag forderte die SUVA mit Verfügung vom 29. Februar 1984 zurück, wobei sie die Verrechnung dieser Schuld mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung erklärte. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 15. März 1984 fest.
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
KUVG mit einbezogen hat. Laut dieser Bestimmung darf das gemäss Art. 74 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27 [1] Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten [2] |
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| Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7581). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
KUVG noch zu ändern, da solches keinerlei Auswirkungen auf künftige Entscheidungen habe und damit auch im Lichte der Rechtsgleichheit problematisch sei. c) Es ist der SUVA zuzugestehen, dass das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung stets von der vollen Anrechenbarkeit der Renten der Invalidenversicherung ausgegangen ist (BGE 97 V 94, BGE 99 V 140, BGE 102 V 91, 105 V 309). Doch handelte es sich in diesen Urteilen um vollerwerbstätige SUVA-Versicherte, die auch IV-rechtlich als ausschliesslich Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
KUVG noch nie zum Falle eines teilerwerbstätigen SUVA-Versicherten auszusprechen, weshalb nicht von einer langjährigen Gerichtspraxis, wie die SUVA meint, gesprochen werden kann. Auch das Inkrafttreten des UVG ist kein Grund, den Standpunkt der Beschwerdeführerin von vornherein abzulehnen, weil die vorliegend streitige Frage sich ebenfalls im Rahmen von Art. 40
UVG stellen kann (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 537) und dort nicht anders zu entscheiden sein wird als unter dem hier noch anwendbaren Art. 74 Abs. 3
KUVG. d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Grundsatz der sachlichen Übereinstimmung der Leistungen im Rahmen von Art. 74 Abs. 3
KUVG als Wesenselement des Begriffes der Überversicherung bezeichnet (BGE 102 V 94; vgl. auch - zu Art. 26 Abs. 3
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
KUVG im Verhältnis Krankengeld der SUVA/Invalidenrente der Invalidenversicherung entsprechenden Art. 40
UVG - MAURER, a.a.O., S. 539). Nun trifft es an sich zu - worauf das kantonale Gericht hingewiesen hat -, dass das Eidg. Versicherungsgericht sich dahingehend aussprach, "jede Rente der Invalidenversicherung" habe eine Erwerbsunfähigkeit zur Ursache ("a en effet pour cause une incapacité de gain"; BGE 102 V 96 unten). Diese Feststellung gibt jedoch für den vorliegenden Sachzusammenhang nichts her, ging es doch in jenem Urteil um einen - vollerwerbstätigen - Versicherten, der geltend gemacht hatte, seine Zusatzrente zur Rente der Invalidenversicherung (Art. 34 f
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 34 [1] Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente |
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| Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein. | ||||||
| Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt: | ||||||
| entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht; | ||||||
| wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 5 [1] Sonderfälle |
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| Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3] | ||||||
| Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
KUVG zu prüfen, inwieweit die einem teilerwerbstätigen Versicherten zugesprochene Invalidenrente tatsächlich die gleiche wirtschaftliche Funktion wie das Krankengeld der SUVA erfüllt. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 3
KUVG steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass bei einem Text, der verschiedene Interpretationen zulässt, auch die übrigen Auslegungselemente, namentlich der Sinn und Zweck einer Bestimmung, zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 127 Erw. 3b mit Hinweis). e) Art. 74 Abs. 3
KUVG beruht - als Überversicherungsnorm - auf dem Gedanken, dass sich der Versicherte im Versicherungsfall finanziell nicht besserstellen soll, als wenn dieser nicht eingetreten wäre (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 386). Unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass - wenn ein teilerwerbstätiger Versicherter zufolge eines Unfalles vollständig arbeitsunfähig wird - ihm nicht nur ein Erwerbsausfall, sondern auch ein Leistungsverlust im ausserberuflichen Bereich entsteht. Die einem solchen teilerwerbstätigen Versicherten zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung entschädigt die Erwerbsunfähigkeit im beruflichen Teilsektor und die Unmöglichkeit, sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Daher entsteht ein Ungleichgewicht in der Überversicherungsrechnung, wenn die SUVA hiebei auf der Gewinnseite die für die Gesamtinvalidität zugesprochene Invalidenrente ganz, auf der Verlustseite dagegen nur den erwerblichen Anteil des gesamten Schadens, die Erwerbseinbusse, berücksichtigt. Dieses Ungleichgewicht könnte an sich dadurch beseitigt werden, dass auf der Verlustseite der Überversicherungsrechnung auch der im aussererwerblichen Aufgabenbereich entstandene - kapitalisierte - Schaden berücksichtigt wird. Da eine solche Vorgehensweise angesichts des Gesetzestextes, welcher nur von entgangenem Lohn
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 118 Übergangsbestimmungen |
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| Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. | ||||||
| Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über: | ||||||
| die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2); | ||||||
| die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht; | ||||||
| die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss; | ||||||
| den Auskauf von Renten (Art. 35); | ||||||
| die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden. | ||||||
| War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 [1] verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten. | ||||||
| Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 [2] ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht. [3] | ||||||
| Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. [4] | ||||||
| [1] [BS 2 3] [2] AS 1999 1321 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619627). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 13201330). | ||||||
KUVG und Art. 40
UVG) spricht, nicht zulässig ist (und im übrigen wegen des erforderlichen Nachweises des Schadens und dessen Berechnung schwierig durchzuführen wäre), drängt es sich auf, auf der Gewinnseite jenen Anteil der Rente der Invalidenversicherung ausser Rechnung zu lassen, mit der die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgegolten wird. Dieser Anteil ergibt sich aus der im Rahmen der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Gewichtung der Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltbesorgung (Art. 27bis Abs. 1
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 27bis [1] Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; | ||||||
| der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: | ||||||
| das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; | ||||||
| die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. | ||||||
| Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: | ||||||
| der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; | ||||||
| der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
KUVG vorliegt. Die vorinstanzlich bestätigte Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung ist folglich aufzuheben.