Urteilskopf

112 V 126

20. Urteil vom 19. März 1986 i.S. B. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 126

BGE 112 V 126 S. 126

A.- Yvonne B. (geb. 1946) arbeitete teilzeitlich in der Firma ihres Ehemannes, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 3. Juni 1982 stürzte sie beim Ablesen einer Boiler-Herstellungsnummer wegen einer einbrechenden Galerie fünf Meter in die Tiefe, wodurch sie sich eine Berstungsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers zuzog. Die Unfallfolgen, für welche die SUVA in Anerkennung ihrer gesetzlichen Leistungspflicht grundsätzlich aufkam, machten eine langandauernde Heilbehandlung erforderlich und führten zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte bezog daher ab 7. Juni 1982 ein Krankengeld der SUVA. Des weitern stand sie seit anfangs Mai 1983 im Genuss einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung. Schliesslich richtete ihr ein Privatversicherer Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 6'887.15 aus. Unter Berücksichtigung dieser drei Versicherungsleistungen stellte die SUVA
BGE 112 V 126 S. 127

am 28. Februar 1984 eine Überentschädigung nach Art. 74 Abs. 3 KUVG im Betrage von Fr. 9'940.-- fest, was zur Folge hatte, dass die Krankengeldabrechnung für die Zeit vom 7. Juni 1982 bis 29. Februar 1984 einen Saldo zugunsten der Anstalt von Fr. 7'196.-- auswies. Diesen Betrag forderte die SUVA mit Verfügung vom 29. Februar 1984 zurück, wobei sie die Verrechnung dieser Schuld mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung erklärte. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 15. März 1984 fest.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 1984 ab.
C.- Yvonne B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, festzustellen, dass keine Überversicherung vorliege. Am 22. Januar 1985 reicht die Versicherte dem Gericht ein Schreiben des Privatversicherers vom 10. Januar 1985 ein, worin dieser u.a. die Rückforderung zuviel bezahlter Taggelder bis 29. Februar 1984 im Gesamtbetrag von Fr. 6'887.15 erklärt. Die SUVA stellt in ihrer Vernehmlassung folgendes Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Oktober 1984, womit die Überentschädigungsverfügung der SUVA vom 29. Februar 1984 geschützt wurde, zu bestätigen.
2. Es sei in einem Zwischenentscheid festzustellen, dass die SUVA lite pendente berechtigt ist, der Beschwerdeführerin Fr. 6'887.15, die in der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt und vom Privatversicherer mit Schreiben vom 10. Januar 1985 zurückgefordert werden, zu erstatten."
D.- Mit Verfügung vom 23. September 1985 ermächtigte der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts die SUVA, der Versicherten den Betrag von Fr. 6'887.15 auszubezahlen.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass in intertemporalrechtlicher Hinsicht auf die vorliegende Sache die bis Ende 1983 in Kraft gewesenen Bestimmungen des KUVG über die obligatorische Unfallversicherung anwendbar sind (Art. 118
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG).
2. a) Anfechtungsgegenstand ist die vorinstanzlich bestätigte Überversicherungsberechnung, welche der Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung
BGE 112 V 126 S. 128

der SUVA vom 29. Februar 1984 zugrunde liegt. Nicht mehr streitig ist, dass hinsichtlich der Überversicherungsfrage die Taggeldleistungen des Privatversicherers ausser acht zu lassen sind, nachdem dieser Privatversicherer die entsprechenden Betreffnisse zurückgefordert hat. Es kann diesbezüglich auf die Präsidialverfügung vom 23. September 1985 verwiesen werden, mit der die SUVA ermächtigt wurde, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 6'887.15 auszubezahlen. b) Streitig und zu prüfen ist somit nur noch, ob die SUVA zu Recht die ganze Invalidenrente, welche die Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung bezieht, vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung nach Art. 74 Abs. 3 KUVG mit einbezogen hat. Laut dieser Bestimmung darf das gemäss Art. 74 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
KUVG festgesetzte Krankengeld, wenn Leistungen auch von andern Versicherern für denselben Unfall ausgerichtet werden, den von diesen nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf BGE 102 V 91 und SCHAER (Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen) geltend, in die Überversicherungsberechnung dürften nur Leistungen mit einbezogen werden, die sachlich übereinstimmten. Diese Kongruenz bestehe vorliegend bezüglich des von der SUVA ausgerichteten Krankengeldes einerseits und der von der Beschwerdeführerin bezogenen Invalidenrente der Invalidenversicherung anderseits nur zum Teil. Denn eine wie die Beschwerdeführerin teilerwerbstätige Hausfrau beziehe die Invalidenrente nicht nur zur Deckung der Erwerbsunfähigkeit, sondern auch als Abgeltung dafür, sich im bisherigen Aufgabenbereich als Hausfrau nicht mehr betätigen zu können (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG, Art. 27 f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
. IVV). Daher sei in einem solchen Fall bei der Überversicherungsberechnung bloss derjenige Teil der Invalidenrente zu berücksichtigen, welcher dem Anteil der Erwerbstätigkeit entspreche. Die gegenteilige Auffassung habe zur Folge, dass die teilerwerbstätige Hausfrau keinen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der SUVA hätte, wenn der für die Krankengeldfestsetzung massgebliche versicherte Verdienst (Art. 74 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
KUVG) geringer sei als die Rente der Invalidenversicherung. Die SUVA räumt ein, dieser Argumentation könne eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden; doch liessen das Gesetz und die bisherige Rechtsprechung die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung nicht zu. Ausserdem erscheine es im jetzigen
BGE 112 V 126 S. 129

Zeitpunkt nicht als opportun, die langjährige Praxis zu Art. 74 Abs. 3 KUVG noch zu ändern, da solches keinerlei Auswirkungen auf künftige Entscheidungen habe und damit auch im Lichte der Rechtsgleichheit problematisch sei. c) Es ist der SUVA zuzugestehen, dass das Eidg. Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung stets von der vollen Anrechenbarkeit der Renten der Invalidenversicherung ausgegangen ist (BGE 97 V 94, BGE 99 V 140, BGE 102 V 91, 105 V 309). Doch handelte es sich in diesen Urteilen um vollerwerbstätige SUVA-Versicherte, die auch IV-rechtlich als ausschliesslich Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) galten. Dagegen hatte sich das Eidg. Versicherungsgericht, soweit ersichtlich, in bezug auf die Überversicherungsfrage nach Art. 74 Abs. 3 KUVG noch nie zum Falle eines teilerwerbstätigen SUVA-Versicherten auszusprechen, weshalb nicht von einer langjährigen Gerichtspraxis, wie die SUVA meint, gesprochen werden kann. Auch das Inkrafttreten des UVG ist kein Grund, den Standpunkt der Beschwerdeführerin von vornherein abzulehnen, weil die vorliegend streitige Frage sich ebenfalls im Rahmen von Art. 40 UVG stellen kann (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 537) und dort nicht anders zu entscheiden sein wird als unter dem hier noch anwendbaren Art. 74 Abs. 3 KUVG. d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Grundsatz der sachlichen Übereinstimmung der Leistungen im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG als Wesenselement des Begriffes der Überversicherung bezeichnet (BGE 102 V 94; vgl. auch - zu Art. 26 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
KUVG - BGE 107 V 231 mit Hinweisen). Die wirtschaftlichen Funktionen der in die Überentschädigungsberechnung fallenden Leistungen müssen gleichgerichtet sein (SCHAER, a.a.O., S. 356 N 1036; ebenso - zu dem Art. 74 Abs. 3 KUVG im Verhältnis Krankengeld der SUVA/Invalidenrente der Invalidenversicherung entsprechenden Art. 40 UVG - MAURER, a.a.O., S. 539). Nun trifft es an sich zu - worauf das kantonale Gericht hingewiesen hat -, dass das Eidg. Versicherungsgericht sich dahingehend aussprach, "jede Rente der Invalidenversicherung" habe eine Erwerbsunfähigkeit zur Ursache ("a en effet pour cause une incapacité de gain"; BGE 102 V 96 unten). Diese Feststellung gibt jedoch für den vorliegenden Sachzusammenhang nichts her, ging es doch in jenem Urteil um einen - vollerwerbstätigen - Versicherten, der geltend gemacht hatte, seine Zusatzrente zur Rente der Invalidenversicherung (Art. 34 f
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
. IVG) sei nicht in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen. Unter diesem Gesichtspunkt
BGE 112 V 126 S. 130

hielt das Eidg. Versicherungsgericht fest, "jede" Rente der Invalidenversicherung - somit nicht nur die Stamm-, sondern auch die Zusatzrenten - beruhten auf einem Verlust der Erwerbsfähigkeit und die Art der Berechnung - unter Beifügung weiterer Leistungen je nach den familiären Lasten - könne nicht dazu führen, dass die Invalidenrente ihr Ziel einer pauschalen Abgeltung des Erwerbsausfalles verliere (BGE 102 V 96 f.). Auch der Umstand, dass das IVG die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichstellt (Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG), hindert nicht, im Rahmen von Art. 74 Abs. 3 KUVG zu prüfen, inwieweit die einem teilerwerbstätigen Versicherten zugesprochene Invalidenrente tatsächlich die gleiche wirtschaftliche Funktion wie das Krankengeld der SUVA erfüllt. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 3 KUVG steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass bei einem Text, der verschiedene Interpretationen zulässt, auch die übrigen Auslegungselemente, namentlich der Sinn und Zweck einer Bestimmung, zu berücksichtigen sind (BGE 111 V 127 Erw. 3b mit Hinweis). e) Art. 74 Abs. 3 KUVG beruht - als Überversicherungsnorm - auf dem Gedanken, dass sich der Versicherte im Versicherungsfall finanziell nicht besserstellen soll, als wenn dieser nicht eingetreten wäre (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 386). Unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass - wenn ein teilerwerbstätiger Versicherter zufolge eines Unfalles vollständig arbeitsunfähig wird - ihm nicht nur ein Erwerbsausfall, sondern auch ein Leistungsverlust im ausserberuflichen Bereich entsteht. Die einem solchen teilerwerbstätigen Versicherten zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung entschädigt die Erwerbsunfähigkeit im beruflichen Teilsektor und die Unmöglichkeit, sich daneben im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Daher entsteht ein Ungleichgewicht in der Überversicherungsrechnung, wenn die SUVA hiebei auf der Gewinnseite die für die Gesamtinvalidität zugesprochene Invalidenrente ganz, auf der Verlustseite dagegen nur den erwerblichen Anteil des gesamten Schadens, die Erwerbseinbusse, berücksichtigt. Dieses Ungleichgewicht könnte an sich dadurch beseitigt werden, dass auf der Verlustseite der Überversicherungsrechnung auch der im aussererwerblichen Aufgabenbereich entstandene - kapitalisierte - Schaden berücksichtigt wird. Da eine solche Vorgehensweise angesichts des Gesetzestextes, welcher nur von entgangenem Lohn
BGE 112 V 126 S. 131

(Art. 74 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
KUVG) bzw. Verdienst (Art. 74 Abs. 3 KUVG und Art. 40 UVG) spricht, nicht zulässig ist (und im übrigen wegen des erforderlichen Nachweises des Schadens und dessen Berechnung schwierig durchzuführen wäre), drängt es sich auf, auf der Gewinnseite jenen Anteil der Rente der Invalidenversicherung ausser Rechnung zu lassen, mit der die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, abgegolten wird. Dieser Anteil ergibt sich aus der im Rahmen der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Gewichtung der Erwerbstätigkeit im Verhältnis zum bisherigen Aufgabenbereich der Haushaltbesorgung (Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
Satz 3 IVV; BGE 104 V 150; vgl. auch Rz. 147.21 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit).
3. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin - Bezügerin einer ganzen Invalidenrente - IV-rechtlich unbestrittenerweise als teilerwerbstätige Hausfrau zu betrachten. Aufgrund der Angaben in der Unfallanzeige vom 25. November 1982 steht fest, dass sie vor dem Unfall während 30 Wochenstunden erwerbstätig war und daneben den ehelichen Haushalt besorgte. Nach der Aktenlage ist ferner anzunehmen, dass sie ohne ihren Unfall bei sonst gleichen Verhältnissen in dieser Weise erwerblich beschäftigt und nebstdem als Hausfrau tätig wäre. Angesichts des Einsatzes von 30 Stunden je Woche im Geschäft ihres Ehemannes ist bei einer Normalarbeitszeit von 40 bis 45 Wochenstunden die Haushaltführung mit rund einem Drittel und die Erwerbstätigkeit folglich mit zwei Dritteln zu gewichten. Daher ist nach dem in Erw. 2e Gesagten die Invalidenrente nur zu zwei Dritteln in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen. b) Der angefochtenen Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung liegt ein Überentschädigungsbetrag von Fr. 9'940.-- zugrunde, welchen die SUVA durch Abzug des Lohnausfalles (Fr. 34'435.75) von der Summe der der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. Juni 1982 bis 29. Februar 1984 zugeflossenen Ersatzeinkünfte (Krankengeld der Anstalt, Invalidenrente der Invalidenversicherung, Taggeld des Privatversicherers) von Fr. 44'375.75 ermittelt hat. Durch die Rückforderung der Taggelder des Privatversicherers hat sich die Überentschädigung um Fr. 6'887.15 auf Fr. 3'052.85 reduziert. Sodann ist von der im massgeblichen Zeitraum bezogenen Invalidenrente im Gesamtbetrag von Fr. 9'940.-- nach dem Gesagten ein Drittel ausser Rechnung zu lassen, was Fr. 3'313.-- ausmacht. Damit weist die Berechnung einen Negativsaldo
BGE 112 V 126 S. 132

von Fr. 260.15 aus, weshalb keine Überentschädigung im Sinne von Art. 74 Abs. 3 KUVG vorliegt. Die vorinstanzlich bestätigte Rückforderungs- und Verrechnungsverfügung ist folglich aufzuheben.
4. (Kostenpunkt.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Oktober 1984, der Einspracheentscheid der SUVA vom 15. März 1984 und deren Verfügung vom 29. Februar 1984 aufgehoben.