SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität - 1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 7 |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend die Menge an verkäster Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch und die Menge an Verkehrsmilch, welche von Kühen stammt, mindestens fünf Jahre aufbewahren. |