SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
|
1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
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SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
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2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
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f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
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3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
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c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
|
1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 7 |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 7 |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 7 |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
|
1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
|
1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 916.350.2 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 11 Aufbewahrung der Daten - Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen sowie die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend verkäste Milchmenge und Verkehrsmilchmenge mindestens fünf Jahre aufbewahren. |
SR 520.12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Bevölkerungsschutzverordnung BevSV Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität |
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1 | Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein. |
b | Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus. |
c | Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase. |
d | Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher. |
e | Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
f | Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. |
g | Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an. |
2 | Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen: |
a | Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. |
b | Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. |
c | Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. |
3 | Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können. |