und 16
des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB); Art. 23 Abs. 1
und 2
BewV i.d.F. vom 21. März 1973; Art. 103 lit. a
und Art. 106 Abs. 1
OG.
OG erforderliche aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entfällt, wenn die Vorinstanz im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits in der Hauptsache entschieden hat (E. 2).
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BewB beträgt gemäss Art. 17 Abs. 4
BewB in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1
OG 10 Tage (E. 3a).
und 2
BewV i.d.F. vom 21. März 1973 ist die zuständige Behörde bei begründetem Verdacht auf Verletzung von Vorschriften des BewB befugt, die nötigen Nachforschungen auch unabhängig von einem ihr gemeldeten Erwerbsgeschäft aufzunehmen (E. 6b und c).
, art. 106 cpv. 1
OG.
OG per l'impugnazione di una decisione con cui è negato l'effetto sospensivo viene meno quando l'autorità inferiore abbia già statuito sul merito al momento della decisione del Tribunale federale (consid. 2).
OG (consid. 3a).
OG legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung verfolgt grundsätzlich der Beschwerdeführer, dessen rechtliche oder tatsächliche Stellung durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann
BewB genannten Personen auferlegen kann, als auch die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 16
BewB bilden verfahrensmässige Voraussetzungen dafür, dass der Entscheid über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung, in Kenntnis der massgeblichen Tatsachen gefällt werden kann. Ebenso steht ausser Frage, dass solche Verfügungen geeignet sind, nicht wiedergutzumachende Nachteile zu bewirken, denn die auf diesem Weg von der Behörde beschafften Informationen können für die Adressaten ungünstige Bewilligungsentscheide zur Folge haben. Die gestützt auf Art. 15
und 16
BewB erlassenen Anordnungen stellen deshalb keine End- sondern lediglich Zwischenverfügungen dar (BGE 106 Ib 89 /90, BGE 101 Ib 246; zum Begriff der Zwischenverfügung auch GYGI, a.a.O., S. 140-143), für welche die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 4
BewB in Übereinstimmung mit Art. 106 Abs. 1
OG 10 Tage beträgt. b) Obschon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausging, die Rechtsmittelfrist betrage 30 Tage, ist ihre Eingabe nicht verspätet. Da zwischen dem 18. Dezember und dem 1. Januar die gesetzlichen wie auch die richterlichen Fristen stillstehen (Art. 34 Abs. 1 lit. c
OG) wurde die am 4. Januar 1985 der Post übergebene Beschwerdeschrift, welche sich gegen den am 10. Dezember zugestellten vorinstanzlichen Entscheid richtet, rechtzeitig eingelegt. c) In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht Graubünden darauf hinzuweisen, dass es gemäss Art. 1 Abs. 3
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
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BewB gefällten Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41), welches seit dem 1. Januar 1985 in Kraft steht.
BewB folgendermassen geregelt: "Wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, and der Finanzierung oder am Abschluss von Geschäften im Sinne des Art. 2 mitwirkt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese herauszugeben."
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
BewB verpflichtet, weshalb die entsprechende Verfügung an sie gerichtet werden kann. Dass die Gesellschaft dieser Verpflichtung nur durch die Tätigkeit der Organe nachkommen kann, ergibt sich von selbst und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.
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BewB dürften jeweils nur im Zusammenhang mit konkreten Rechtsgeschäften ergriffen werden. Davon könne aber in ihrem Fall keine Rede sein, lägen doch die von ihr getätigten Grundstückgeschäfte bereits um Jahre zurück. Auch in dieser Hinsicht kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden:
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
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| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
BewB berechtigt, von der Beschwerdeführerin die Offenlegung der Geschäftsbücher und anderer Unterlagen zu verlangen, die einen Einblick in die finanziellen und personellen Strukturen der Gesellschaft verschaffen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, braucht diese Erhebung nicht in eine allgemeine Durchleuchtung auszuufern, denn die Behörde hat sich strikte darauf zu beschränken, diejenigen Informationen zu sammeln,
BewB nicht gedeckt. d) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die angeordneten Massnahmen gingen weit über das hinaus, was unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zulässig sei, ist nicht begründet. Die Auskunfts- und Editionspflicht wie auch die Grundbuchsperre sind geeignet und notwendig, um die Grundlagen für den Entscheid über die Eröffnung eines Bewilligungsverfahrens zu beschaffen bzw. die Sachlage vor Veränderungen zu bewahren. Da sie sich zudem auf alle Tatsachen und Umstände beziehen, die für die Anwendung des BewB von Bedeutung sein können (BGE 101 Ib 249), kann ihnen weder die Verjährung noch der Ablauf der buchführungsrechtlichen Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher oder Belege (Art. 962
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 962 |
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| Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: | ||||||
| Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; | ||||||
| Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; | ||||||
| Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. | ||||||
| Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: | ||||||
| Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; | ||||||
| 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; | ||||||
| Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. | ||||||
| Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. | ||||||
| Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
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| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
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| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 72 |
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| Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. | ||||||