SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 101 - 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
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1 | Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. |
2 | Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen. |
3 | Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
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1 | Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. |
2 | Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. |