SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
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1 | Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
2 | Es soll zudem: |
a | günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen; |
b | dazu beitragen, die Qualität der Forschung am Menschen sicherzustellen; |
c | die Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
a | mit Personen; |
b | an verstorbenen Personen; |
c | an Embryonen und Föten; |
d | mit biologischem Material; |
e | mit gesundheitsbezogenen Personendaten. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf Forschung: |
a | an Embryonen in vitro nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 20033; |
b | mit anonymisiertem biologischem Material; |
c | mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
a | mit Personen; |
b | an verstorbenen Personen; |
c | an Embryonen und Föten; |
d | mit biologischem Material; |
e | mit gesundheitsbezogenen Personendaten. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf Forschung: |
a | an Embryonen in vitro nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 20033; |
b | mit anonymisiertem biologischem Material; |
c | mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: |
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a | Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen; |
b | Forschung zu Krankheiten: Forschung über Ursachen, Prävention, Diagnose, Therapie und Epidemiologie von physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Menschen; |
c | Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers: Grundlagenforschung, insbesondere zur Anatomie, Physiologie und Genetik des menschlichen Körpers, sowie nicht auf Krankheiten bezogene Forschung zu Eingriffen und Einwirkungen auf den menschlichen Körper; |
d | Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen: ein Forschungsprojekt, dessen Ergebnisse eine Verbesserung der Gesundheit der teilnehmenden Personen erwarten lassen; |
e | biologisches Material: Körpersubstanzen, die von lebenden Personen stammen; |
f | gesundheitsbezogene Personendaten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person, die sich auf deren Gesundheit oder Krankheit beziehen, einschliesslich ihrer genetischen Daten; |
g | genetische Daten: durch eine genetische Untersuchung gewonnene Informationen über ererbte oder während der Embryonalphase erworbene Eigenschaften; |
h | verschlüsseltes biologisches Material und verschlüsselte gesundheitsbezogene Personendaten: biologisches Material und Daten, die mit einer bestimmten Person über einen Schlüssel verknüpft sind; |
i | anonymisiertes biologisches Material und anonymisierte gesundheitsbezogene Daten: biologisches Material und gesundheitsbezogene Daten, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden können; |
j | Kind: minderjährige Person bis zur Vollendung des 14. Altersjahres; |
k | Jugendliche oder Jugendlicher: minderjährige Person ab der Vollendung des 14. Altersjahres; |
l | ... |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 13 Placebo - In Forschungsprojekten mit einem erwarteten direkten Nutzen ist die Verwendung eines Placebos oder der Verzicht auf eine Therapie nur zulässig, wenn für die betroffene Person kein zusätzliches Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens zu erwarten ist und: |
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a | keine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Therapie verfügbar ist; oder |
b | die Verwendung eines Placebos aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen notwendig ist, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer therapeutischen Methode festzustellen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 13 Placebo - In Forschungsprojekten mit einem erwarteten direkten Nutzen ist die Verwendung eines Placebos oder der Verzicht auf eine Therapie nur zulässig, wenn für die betroffene Person kein zusätzliches Risiko eines ernsten oder irreversiblen Schadens zu erwarten ist und: |
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a | keine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Therapie verfügbar ist; oder |
b | die Verwendung eines Placebos aus zwingenden und wissenschaftlich fundierten methodischen Gründen notwendig ist, um die Wirksamkeit oder Sicherheit einer therapeutischen Methode festzustellen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 11 Subsidiarität - 1 Ein Forschungsprojekt mit Personen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse anders nicht gewonnen werden können. |
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1 | Ein Forschungsprojekt mit Personen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse anders nicht gewonnen werden können. |
2 | Ein Forschungsprojekt mit besonders verletzbaren Personen darf nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse anders nicht gewonnen werden können. |
SR 810.301 Verordnung vom 20. September 2013 über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV) - Humanforschungsverordnung HFV Art. 25 Anonymisierung - 1 Zur Anonymisierung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten muss der Bezug zu einer bestimmten Person verunmöglicht oder auf eine Weise aufgehoben werden, die die Wiederherstellung des Bezugs zu dieser Person nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand ermöglicht. |
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1 | Zur Anonymisierung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten muss der Bezug zu einer bestimmten Person verunmöglicht oder auf eine Weise aufgehoben werden, die die Wiederherstellung des Bezugs zu dieser Person nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand ermöglicht. |
2 | Die Anonymisierung hat gemäss einem methodischen Vorgehen basierend auf dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere müssen Daten, die einzeln oder kombiniert die Wiederherstellung des Bezugs zu einer bestimmten Person ermöglichen, wie Vornamen, Namen, Adresse, Geburtsdatum und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern, vernichtet oder verändert werden. |
3 | Die Methodik der Anonymisierung ist zu dokumentieren, einschliesslich der Beschreibung des verbleibenden Re-Identifikationsrisikos. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 10 Wissenschaftliche Anforderungen - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die anerkannten Regelungen über die wissenschaftliche Integrität eingehalten werden, insbesondere bezüglich des Umgangs mit Interessenkonflikten; |
b | die Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität erfüllt sind; |
c | die anerkannten internationalen Regeln der Guten Praxis über die Forschung am Menschen eingehalten werden; und |
d | die verantwortlichen Personen fachlich hinreichend qualifiziert sind. |
2 | Der Bundesrat regelt, welche nationalen und internationalen Regelungen einzuhalten sind. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 12 Risiken und Belastungen - 1 Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
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1 | Bei jedem Forschungsprojekt müssen die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen so gering wie möglich gehalten werden. |
2 | Die voraussichtlichen Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts stehen. |