Urteilskopf

108 III 49

18. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Juli 1982 i.S. IBM (Schweiz) (Rekurs)
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Sachverhalt ab Seite 49

BGE 108 III 49 S. 49

A.- Die IBM (Schweiz) leitete gegen die CSS Computer System Services AG mit Zahlungsbefehl Nr. 4800/81 des Betreibungsamtes Zürich 1 für eine Forderung von Fr. 36'903.40 nebst Zins und Kosten Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 11. Dezember 1981 zugestellt. Der von der Schuldnerin am 6. Januar 1982 erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Betreibungsamt als verspätet zurückgewiesen. Es anerkannte zwar, dass das Ende der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags in die Weihnachts-Betreibungsferien gefallen und die Frist demnach um drei Werktage nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert worden sei. Das Betreibungsamt betrachtete jedoch den
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Samstag, 2. Januar 1982, als Werktag, weshalb es annahm, die fragliche Frist sei am 5. Januar 1982 abgelaufen.
B.- Die Schuldnerin erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, ihr Rechtsvorschlag sei als rechtzeitig erfolgt zu erklären. Sie machte geltend, der Samstag, 2. Januar 1982, dürfte nicht als Werktag, sondern müsse als Feiertag behandelt werden. Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 1982 gut und wies das Betreibungsamt Zürich 1 an, den Rechtsvorschlag der Schuldnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 als rechtzeitig erhoben entgegenzunehmen und vorzumerken. Die Gläubigerin zog diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Dieses wies den Rekurs am 6. Mai 1982 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts.
C.- Die Gläubigerin IBM (Schweiz) führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag der Rekursgegnerin in der Betreibung Nr. 4800/81 verspätet sei, und es sei demzufolge der Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 1982 aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, den Rechtsvorschlag als verspätet vorzumerken.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG bestimmt, dass eine Frist, deren Ende in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes fällt, bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Verlängerungsfrist drei Werktage ab Ferienende umfassen, während Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt werden (BGE 47 III 5 und BGE 80 III 105 /6; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 93; FAVRE, Droit des Poursuites, 2. Aufl., S. 116). Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Samstag in diesem Zusammenhang als Werktag zu gelten habe oder ob er den Sonn- und allgemeinen Feiertagen gleichzustellen sei. Je nachdem wäre der von der Rekursgegnerin erhobene Rechtsvorschlag verspätet - wie die Rekurrentin und das Betreibungsamt annehmen - oder aber rechtzeitig erhoben worden.
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Die Vorinstanz hat auf Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 verwiesen und daraus abgeleitet, dass immer dann, wenn in einem eidgenössischen Erlass von Sonn- und Feiertagen die Rede sei, der Samstag diesen gleichzustellen sei. Aus dem Wortlaut und dem Sinn dieses Gesetzes folge, dass es nicht nur auf den Ablauf einer Frist, sondern auch auf deren Beginn Anwendung finde, sofern dieser nur auf einen Werktag fallen dürfe. Es sei daher auch beim Beginn des Fristenlaufs ein Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln. Ein solcher seltener Fall liege hier vor. Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG, der eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist um drei Werktage verlängere, mache nicht nur den Ablauf, sondern auch die Ingangsetzung der Frist von einem Werktag abhängig. Entsprechend dem Wortlaut des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen sei auch beim Beginn dieses Fristenlaufs der Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln und demzufolge bei der Festlegung des Ablaufs der dreitägigen Zusatzfrist nicht zu berücksichtigen.
2. Die Rekurrentin beruft sich demgegenüber auf BGE 94 III 87 E. 1. In diesem Entscheid war u.a. die Frage zu beurteilen, ob die Zustellung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde an einem Samstag gestützt auf Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen zur Folge habe, dass die Rekursfrist des Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG erst am darauffolgenden Montag zu laufen beginne. Das Bundesgericht entschied diese Frage in dem Sinne, dass die Gleichstellung des Samstags mit einem anerkannten Feiertag nur das Ende und nicht auch den Beginn einer solchen Frist beeinflusse. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die Botschaft zum Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, wo der Bundesrat dieselbe Ansicht vertreten hatte (BBl 1962 II 983). Das Bundesgericht und der Bundesrat hatten aber nur den Regelfall der Fristenberechnung, wo der Beginn der Frist nicht von einem Werktag abhängig gemacht wird, im Auge. Die in Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG vorgesehene Frist stellt hingegen einen Sonderfall dar. Sie verlängert im Interesse desjenigen, der innert Frist eine bestimmte Handlung vorzukehren hat und zu dessen Ungunsten die Frist trotz Rechtsstillstand oder der Betreibungsferien läuft, diese gesetzliche Frist nicht einfach um drei Tage, sondern um drei Werktage. Die Zusatzfrist muss demnach drei Werktage umfassen, an denen von morgens bis abends die fragliche Handlung vorgenommen werden kann. Ein solcher Tag ist jedoch der Samstag längst nicht mehr. Dies zeigt nicht nur die Entstehungsgeschichte des
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Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 (BBl 1962 II 892), sondern erst recht die seitherige Entwicklung. Sowohl Amtsstellen als auch private Unternehmen halten ihre Büros und Schalter an Samstagen geschlossen. Selbst wenn im Interesse des Publikums gewisse Dienste zur Verfügung stehen, ist deren Benützung in zeitlicher und in personeller Hinsicht sehr eingeschränkt. So sind die Postbüros an Samstagen nur bis 11.00 Uhr geöffnet. Mit Ausnahme der Einkaufsgeschäfte sind die privaten Betriebe am Samstag in der Regel geschlossen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der umstrittene Samstag auf den 2. Januar fiel. Auch wenn dieser Tag im Kanton Zürich kein offizieller Feiertag ist - jedenfalls äussert sich das Obergericht nicht zu dieser Frage -, so war dieses Zusammenfallen doch geeignet, bei der Rekursgegnerin den Eindruck zu erwecken, dieser Tag werde bei der Fristbestimmung nach Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG nicht mitgezählt. Der Vorinstanz ist auf jeden Fall beizupflichten, wenn sie angenommen hat, dass in den seltenen Ausnahmefällen, in denen eine Frist nur an einem Werktag und nicht auch an einem Sonn- oder Feiertag beginnen kann, der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichzusetzen sei. Mit dieser Annahme steht auch der Wortlaut von Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen im Einklang. Wie bereits erwähnt, betraf die aus der Botschaft zu diesem Gesetz zitierte Stelle (BBl 1962 II 983) einen andern Sachverhalt. Im übrigen wäre die Botschaft des Bundesrates nur dann als Hilfsmittel zur Gesetzesauslegung heranzuziehen, wenn der Gesetzestext selbst unklar wäre (BGE 100 Ib 386 und 98 Ib 380 E. 4a). Das ist aber hier nicht der Fall. Eine andere Auslegung von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG als die von der Vorinstanz vorgenommene lässt sich auch den Ausführungen von WALDER, Die Fristen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 26/27, nicht entnehmen, auf die sich das Betreibungsamt Zürich 1 in seiner Vernehmlassung zum Rekurs berufen hat. Schliesslich hat die Vorinstanz noch darauf hingewiesen, dass auch der Zweck des Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG nahelege, den Samstag wie einen Sonn- oder Feiertag zu behandeln. Der Schuldner solle sich erst in der kurzen Zusatzfrist von drei Tagen um laufende Betreibungshandlungen kümmern müssen. Diese Funktion vermöge die Zusatzfrist nur zu erfüllen, wenn der Schuldner an allen drei Tagen sämtliche Handlungen zur Fristwahrung ungehindert vornehmen könne, was aber an einem Samstag seit langem nicht mehr der Fall sei. Die Rekurrentin wendet dagegen ein, wenn der Beginn

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der Frist auf einen Samstag falle, so gehe der Schuldner seiner Rechte nicht verlustig, da ihm in diesem Fall auch noch der Montag und der Dienstag zur Vornahme der Betreibungshandlungen zur Verfügung stehe. Dieser Einwand vermag jedoch die teleologische Auslegung der Vorinstanz nicht zu widerlegen.
3. Auch bei einer Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen drängt sich die von der Vorinstanz getroffene Lösung auf. Müsste die Frist für den Rechtsvorschlag als von der Rekursgegnerin verpasst betrachtet werden, wären die Folgen für sie als Schuldnerin ungleich schwerwiegender als für die Gläubigerin bei rechtzeitig erklärtem Rechtsvorschlag. Die Rekurrentin wäre bei Annahme der Rechtzeitigkeit auf das Rechtsöffnungsverfahren verwiesen, das keine besondern Probleme stellt (oder allenfalls auf den ordentlichen Prozessweg). Dem Schuldner steht bei Fristversäumnis lediglich der an sehr enge Voraussetzungen geknüpfte nachträgliche Rechtsvorschlag nach Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG oder unter Umständen die Rückforderungsklage offen. Vor allem, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, was hier offenbar zutrifft, sind die Folgen eines versäumten Rechtsvorschlags für ihn viel gravierender als dessen Zulassung für den Gläubiger.
4. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vorentwurf für eine Revision des SchKG in Art. 63 ausdrücklich vorsieht, dass bei der dreitägigen Verlängerungsfrist Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt werden. Auch wenn diese Bestimmung noch nicht geltendes Recht ist, so weist die vorgesehene Ergänzung doch darauf hin, dass die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung allgemeine Anerkennung gefunden hat. Es liesse sich durch nichts rechtfertigen, im vorliegenden Fall eine engere - dem Sinn und Zweck von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG und Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen widersprechende - Auffassung zu vertreten, für die auch keinerlei überwiegende Interessen der Rekurrentin sprechen. Der von der Rekursgegnerin am 6. Januar 1982 der Post übergebene Rechtsvorschlag hat daher als rechtzeitig zu gelten, was zur Abweisung des Rekurses führt.