Urteilskopf
108 II 204
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Juni 1982 i.S. L. gegen W. (Berufung)
Regeste (de):
- Rechtliche Wirkungen des Konkubinats.
- Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6).
Regeste (fr):
- Effets juridiques du concubinage.
- Les principes du régime matrimonial ne sont pas applicables par analogie (consid. 3). La liquidation après dissolution du concubinage doit être soumise aux règles du droit (consid. 3a et b). C'est sur la base des circonstances du cas concret qu'il faut juger si et dans quelle mesure les règles sur la société simple sont applicables à un rapport de concubinage (consid. 4 et 5). Action jugée selon les dispositions sur la liquidation de la société simple (consid. 6).
Regesto (it):
- Effetti giuridici del concubinato.
- Non sono applicabili per analogia i principi del regime matrimoniale dei beni (consid. 3). La liquidazione consecutiva allo scioglimento del concubinato è regolata dal diritto (consid. 4a, b). Va deciso secondo le circostanze del caso concreto se e in quale misura le norme sulla società semplice siano applicabili ad un rapporto di concubinato (consid. 4, 5). Azione giudicata secondo le disposizioni sulla liquidazione della società semplice (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 204
BGE 108 II 204 S. 204
A.- W. und L. führten seit Herbst 1971 einen gemeinsamen Haushalt, zunächst in Windisch, später in Gebenstorf. Ab Mai 1975 arbeitete W. auf Montage im Ausland und kehrte nur etwa alle zwei Monate für das Wochenende nach Hause zurück. Zuvor hatte er seiner ebenfalls erwerbstätigen Freundin im Hinblick auf seine Abwesenheit eine notariell beglaubigte Generalvollmacht ausgestellt. In der Folge liess er ihr jeweils sein Salär mit insgesamt Fr. 49'374.98 auszahlen. Ende 1976 wurde die Freundschaft aufgelöst. Im November 1978 betrieb W. die vormalige Freundin für einen Betrag von Fr. 64'600.-- aus einkassierten Lohngeldern, und am 27. August 1979 erhob er gegen sie Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins.
B.- Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage für einen Teilbetrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins gut. Auf Appellation beider
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Parteien schützte das Obergericht des Kantons Aargau die Klage am 25. September 1981 für den gesamten Betrag von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit 20. November 1978.
C.- Die Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben und die Klage gänzlich, eventuell nur im Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Das Obergericht anerkennt, dass einem Konkubinatsverhältnis eine einfache Gesellschaft zugrunde liegen könnte, hält es aber für fraglich, ob zwischen den Parteien während der Auslandabwesenheit des Klägers auch noch ein solches bestanden habe und schliesst eine einfache Gesellschaft besonders deshalb aus, weil mit der Lohnverwaltung durch die Beklagte nicht gemeinsame Geschäfte der Parteien, sondern solche des Klägers zu besorgen gewesen seien. So gelangt die Vorinstanz zu einem Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff . OR und im besonderen zur Ablieferungspflicht der Beklagten nach Art. 400 Abs. 1 OR, soweit sie nicht vereinbarungsgemässe Verwendung darzutun vermochte. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Anwendung von Auftragsrecht den bestehenden persönlichen Beziehungen der Parteien nicht gerecht werde, und sie wendet sich unter Hinweis auf Art. 8 ZGB namentlich dagegen, dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Als durch nichts belegt und aktenwidrig rügt sie die vorinstanzliche Erwägung, offensichtlich habe der Ausstellung einer Generalvollmacht der Wille der Parteien zugrunde gelegen, dass die Beklagte den Lohn für den Kläger entgegennehme, daraus seine Verpflichtungen erfülle und den Rest ihm aushändige oder zu seinen Gunsten anlege.
2. Dass die Parteien ab Herbst 1971 im Konkubinat lebten, in einer ausserehelichen Geschlechts- und Wohngemeinschaft, ist schon vom Bezirksgericht unwidersprochen festgestellt und vom Obergericht bestätigt worden. Dieses bezweifelt freilich, dass das auch noch für die Zeit der Auslandabwesenheit des Klägers, also vom Mai 1975 bis zur Auflösung der Freundschaft Ende 1976, zutreffe. Wie es sich damit verhält, hat das Bundesgericht als Frage der rechtlichen Würdigung festgestellter Tatsachen frei zu prüfen (Art. 63 Abs. 3 OG).
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Als Konkubinat wird im allgemeinen nur ein auf längere Zeit beziehungsweise auf Dauer angelegtes Zusammenleben bezeichnet. Dieser Situation entspricht es, dass selbst längere Abwesenheit eines Partners, beispielsweise ein Spitalaufenthalt oder wie hier ein beruflich bedingter Auslandaufenthalt, keineswegs die Auflösung der Gemeinschaft zu bedeuten braucht. Als der Kläger seine Arbeit im Ausland aufnahm, hatten die Parteien schon mehr als drei Jahre zusammengelebt. Der Kläger wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, wie lange seine Auslandabwesenheit dauern werde. In der Folge kehrte er etwa alle zwei Monate für ein Wochenende zur Beklagten zurück, und zwar - wie die Vorinstanz selbst sagt - nach Hause. Zugestandenermassen verbrachte er sogar noch im Jahre 1976 infolge Krankheit drei oder vier Wochen bei der Beklagten. Dass der Kläger die Wäsche durch seine Mutter besorgen liess, war angesichts der Berufstätigkeit der Beklagten verständlich und fällt daher ebensowenig ins Gewicht wie der Umstand, dass er Bücher und Schallplatten bei seinen Eltern beliess. Ferner weist die Tatsache, dass die Beklagte während der Auslandabwesenheit des Klägers eine Generalvollmacht besass, auf ein anhaltendes Vertrauensverhältnis und auf ein Fortbestehen der Gemeinschaft hin. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht ist deshalb ein Konkubinat der Parteien bis Ende 1976 zu bejahen.
3. Damit stellt sich die Frage nach den rechtlichen Wirkungen des Konkubinats. Die Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, es bestehe diesbezüglich wohl eine Gesetzeslücke, die der Richter nach Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen habe, wobei es naheliege, die Vorschriften des ehelichen Güterrechts heranzuziehen. Die Vorinstanzen und mit ihnen die herrschende Lehre sprechen sich zu Recht gegen eine solche Analogie aus. Mit der Wahl des Konkubinats ziehen die Partner diese Form des Zusammenlebens jener der Ehe bewusst vor, weil sie die rechtliche Bindung als solche oder deren Ausgestaltung, etwa beim Güterrecht, bei der gemeinsamen Besteuerung usw., ablehnen. Da die mit einer Heirat verbundenen Wirkungen von ihnen gerade nicht angestrebt werden, können die güterrechtlichen Grundsätze auch nicht bloss sinngemäss auf ein Konkubinatsverhältnis angewendet werden. a) Die angebliche Gefährdung der Ehe durch das Konkubinat hat vereinzelt in Lehre und Rechtsprechung zur These geführt, ein eheähnliches Zusammenleben unter Ablehnung der Heirat verdiene überhaupt keinen Rechtsschutz (GROSSEN, Le ménage de fait
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devant la loi suisse, in Travaux de l'Association Henri Capitant, 1957, Suppl., S. 15; PATRY, Précis de droit suisse des sociétés, 1976, Band I, S. 207; LIPP, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das bürgerliche Recht, in Archiv für die zivilistische Praxis, 180/1980, S. 573; BGE 97 I 407; SJZ 75/1979, S. 132, Nr. 32). Diese pauschale Verweisung in einen rechtsleeren Raum ist indes zu verwerfen (HENRI BRON, Les conséquences juridiques de l'union libre notamment à l'égard des tiers, Diss. Lausanne 1940, S. 75 ff.; COHEN, Les prétentions patrimoniales à la fin de l'union libre, in SJ 102/1980, S. 338; STRÄTZ, Rechtsfragen des Konkubinats im Überblick, in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 27/1980, S. 304; FINGER, Wohngemeinschaft, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft, in Juristenzeitung, 36/1981, S. 497). Wenn die Partner für ihre Gemeinschaft die Ehe ablehnen, besagt dies keineswegs, dass sie überhaupt alle Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens ausschliessen wollen. Ohne nähere Prüfung allein im vermeintlichen Interesse des Instituts der Ehe den Partnern eines Konkubinats schlechterdings jeden Rechtsschutz zu versagen, käme einer Kapitulation der Rechtsordnung gegenüber einer verbreiteten Erscheinungsform unserer Gesellschaft gleich. Eine solche Haltung wäre auch unvereinbar mit Entscheidungen, nach denen in verschiedenen Rechtsbereichen der Tatsache des Konkubinats bereits Rechnung getragen wird (BGE 106 II 3, BGE 106 III 16 f., 105 II 244 E. II und 249 E. 4, BGE 104 II 155 E. 1, BGE 85 II 381 f.). Die geschilderte Kontroverse lässt sich im übrigen erheblich mildern, wenn eine rechtliche Ordnung des Konkubinats nicht pauschal bejaht oder verworfen wird. Es steht ausser Frage, dass der persönliche, nicht der vertragsrechtliche Charakter solcher Beziehungen überwiegt. Wo wie wohl meist auf präzise vertragliche Absprachen über die Ausgestaltung des Zusammenlebens verzichtet wird, liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmasslichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Insoweit lässt sich Abstinenz der Rechtsordnung vertreten, steht doch den Beteiligten jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn nach Auflösung der Gemeinschaft gemeinsame Anschaffungen oder Ersparnisse oder aber Schulden vorhanden sind, über die befunden werden muss. Nichts erlaubt den Schluss, dass die Partner von vornherein auch für den Fall der Auflösung der Beziehung den Rückgriff auf Rechtsnormen ausschliessen wollten. Zwar wird die freiwillige Übereinkunft auch
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dann Vorrang haben; gelingt sie nicht, muss jedoch eine Liquidation nach Rechtsgrundsätzen möglich sein. b) Weil vorliegend allein die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach der Auflösung des Konkubinats zur Beurteilung steht, ist auch auf das in der Lehre etwa vertretene Argument nicht weiter einzugehen, das Konkubinat verdiene aufgrund von Art. 20 Abs. 1 OR keinen Rechtsschutz. Denn die Sittenwidrigkeit des Konkubinats sowie seine Widerrechtlichkeit können jedenfalls dann nicht eingewendet werden, wenn es gar nicht um Aufnahme, Aufrechterhaltung oder Ausgestaltung des Zusammenlebens geht, sondern ausschliesslich um die rechtliche Auseinandersetzung nach der Auflösung (HAUSHEER, in ZBJV 116/1980, S. 102 f.). Anzuknüpfen ist dabei an die Überlegungen, die das Bundesgericht bei der Beurteilung letztwilliger Zuwendungen an einen Konkubinats- oder Ehebruchpartner angestellt hat. Solche Zuwendungen werden nur dann im Sinne von Art. 519 Ziff. 3 ZGB als unwirksam betrachtet, wenn sie ein sittenwidriges, namentlich ein ehebrecherisches Verhalten zu fördern bestimmt sind (BGE 85 II 381, 93 II 165). Was für Leistungen gilt, die immerhin noch als Belohnung einer ausserehelichen Beziehung betrachtet werden könnten, muss erst recht für die finanzielle Liquidation eines Konkubinats gelten, wo dieser Aspekt völlig zurücktritt.
4. Ob dem Konkubinatsverhältnis der Parteien eine einfache Gesellschaft zugrunde gelegen hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die Leistungen der Gesellschafter können dabei sehr verschieden und brauchen nicht im voraus bestimmt zu sein (BGE 104 II 112). Die vertragsmässige Verbindung kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben, wobei diesen nicht bewusst sein muss, dass daraus eine einfache Gesellschaft entsteht (Bundesgericht in SJ 102/1980, S. 192; PATRY, a.a.O., S. 205; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8, N. 60). a) Beim Zusammenleben von zwei Personen muss in jedem einzelnen Fall näher geprüft werden, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben. Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen
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Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Konkubinatspartner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen. Da auch blosse Gelegenheitsgesellschaften zulässig sind, darf bei einem auf längere Zeit angelegten Verhältnis wie dem Konkubinat nicht verlangt werden, dass alle Einkünfte zusammengelegt und daraus alle Auslagen bestritten werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar ist, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Keineswegs ausgeschlossen ist daher auch, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen. b) Vorliegend hatten die Parteien die Wohnung in Gebenstorf gemeinsam gemietet, und sie führten zusammen einen Haushalt, für dessen Kosten sie beide aufkamen, wobei der Kläger namentlich an die Wohnungs- und Einrichtungskosten, aber auch an andere Auslagen beitrug. Entsprechend gesteht er denn auch der Beklagten aus den Lohngeldern Fr. 15'000.-- und DM 5'000.-- "unter irgendwelchen Titeln" zu. Diese Umstände erlauben den Schluss, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft bestanden hat. Es entspricht dabei dem Vertrauensverhältnis im Konkubinat, dass auf nähere Vereinbarungen bezüglich der laufenden beiderseitigen Leistungen und wohl auch auf Rechtsschutz etwa im Sinne einer subsidiären Beitragsparität nach Art. 531 Abs. 2 OR verzichtet wurde. Insoweit würde in der Tat das Gesellschaftsrecht keine befriedigende Lösung bringen. Das steht vorliegend aber nicht zur Beurteilung, geht es doch ausschliesslich um die Auseinandersetzung nach der Auflösung der Gemeinschaft. Selbst wenn anzunehmen ist, dass zwei Partner die beiderseitigen Leistungen während des Zusammenlebens als rechtlich nicht erzwingbar betrachten, darf wie dargelegt ein solcher Wille nicht auch für die Auseinandersetzung nach dem Ende der Beziehung unterstellt werden.
5. Wie bereits angedeutet, schliesst das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft nicht aus, dass hinsichtlich der Lohngelder des
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Klägers zwischen den Parteien ein selbständiges Inkassomandat vereinbart worden ist. Dass die vom Kläger unterzeichnete Generalvollmacht auch mit einem Gesellschaftsverhältnis vereinbar ist, anerkennt die Vorinstanz zu Recht. Es ist daher zu prüfen, ob das Inkasso der Lohngelder im Rahmen der einfachen Gesellschaft erfolgt oder ob diesbezüglich ein besonderes, nach den Bestimmungen über den Auftrag zu beurteilendes Inkassomandat anzunehmen ist. Es ist keineswegs aussergewöhnlich, dass im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Leistungen erbracht werden, die für sich allein durchaus einem besonderen zweiseitigen Vertragstypus zuzuordnen wären (SIEGWART, N. 61 Vorbem. zu Art. 530 -551 OR). So kann ein Geldbeitrag eines Gesellschafters für sich betrachtet Darlehen oder Schenkung sein, eine Dienstleistung auf Arbeitsvertrag oder Auftrag schliessen lassen. Nur eine Gesamtwürdigung der Situation, nicht eine isolierte Betrachtung, führt zu einer befriedigenden Lösung (SIEGWART, N. 2 f. Vorbem. zu Art. 530 -551 OR; VON STEIGER, in Schweizerisches Privatrecht, VIII/1, S. 327). Nach dem angefochtenen Urteil waren aus den der Beklagten ausbezahlten Lohngeldern des Klägers die ihn betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dies ist eine verbindliche Feststellung, erfasst aber auch die Beiträge des Klägers an den gemeinsamen Haushalt, wie das die Vorinstanz in anderem Zusammenhang selbst annimmt. So betrafen die Zahlungen an die gemeinsame Wohnungsmiete und -einrichtung offensichtlich nicht ein Geschäft des Klägers allein, sondern ein gemeinschaftliches Anliegen. Das Argument der Fremdnützigkeit, das nach dem vorinstanzlichen Urteil für Auftragsrecht spricht, überzeugt daher von vornherein nicht. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass diese Inkassovereinbarung nur aufgrund des bestehenden Konkubinats zustande gekommen ist. Die Erteilung einer Generalvollmacht an die Beklagte erscheint geradezu als Mittel, um die Fortführung des Konkubinatsverhältnisses während der Auslandabwesenheit des Klägers zu gewährleisten. Sie lässt sich zwanglos nach den Regeln über die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter beurteilen. Nach Ansicht des Obergerichts führt dies zum gleichen Resultat, nämlich ebenfalls zur Anwendung von Auftragsrecht. Art. 540 Abs. 1 OR bestimmt dies zwar grundsätzlich, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt anders lautender Bestimmungen. Art. 538 Abs. 3 OR hält denn auch fest, dass der geschäftsführende Gesellschafter nur dann nach den Bestimmungen über den Auftrag
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haftet, wenn er für diese Tätigkeit eine Vergütung bezieht, was vorliegend nicht zutrifft. Es zeigt sich auch in anderer Hinsicht, dass die Inkassovereinbarung nicht derart vom Konkubinatsverhältnis der Parteien getrennt werden kann, wie dies im kantonalen Verfahren geschehen ist. Laut angefochtenem Urteil hat der Kläger gemäss seiner eigenen Darstellung nämlich schon bei den Wochenendbesuchen bei der Beklagten festgestellt, dass von seinen Lohnbetreffnissen kein Geld übrig war. Trotzdem hat er nie Auskunft oder gar Rechenschaft über die getätigten Ausgaben verlangt. Nach der Auflösung der Beziehung Ende 1976 hat er bis Februar 1979 ebenfalls nichts wesentliches unternommen, um gegen die Beklagte vorzugehen. Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigte nach Ansicht des Bezirksgerichts sogar die Annahme eines schenkungsweisen Verzichts auf Ablieferung des Überschusses. Das Obergericht verwirft diesen Schluss nur deshalb, weil es nicht zu erkennen vermag, weshalb der Kläger der ebenfalls erwerbstätigen Beklagten den Rest seines Lohnes hätte schenken sollen. Auch das schliesst aber nicht aus, dass der Kläger selbst zumindest davon ausging, dass sein Lohn das Schicksal anderer Leistungen an die Gemeinschaft teilen sollte. Es ergibt sich somit, dass die Inkassovereinbarung nicht auf einem selbständigen Mandat beruht hat, sondern im Rahmen der einfachen Gesellschaft erfolgt ist.
6. Auf den Klageanspruch findet daher nicht Auftragsrecht Anwendung, sondern er ist nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft zu beurteilen. Es trifft nicht zu, wie die Beklagte meint, dass das aufgrund der vorliegenden Klage nicht möglich sei, vielmehr auf Liquidation hätte geklagt werden müssen. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, sind keine gemeinsamen Vermögenswerte mehr vorhanden, die zu liquidieren wären, sondern es steht ausschliesslich noch ein Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zur Beurteilung (SIEGWART, N. 3 und 25 zu Art. 548 -550 OR). a) Was vorliegend von der gemeinsamen Tätigkeit der Parteien verbleibt, ist ein Verlust. Dieser entspricht nicht etwa dem prozessual streitigen Fehlbetrag von Fr. 30'000.--. Nach dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Beklagte diesen Betrag für sich verwendet oder ob sie das Geld, wie sie behauptet, jeweils in das Stubenbuffet gelegt und der Kläger es dort behändigt hat. Verlust im Sinne der Liquidationsvorschriften ist jedoch nicht,
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was während der Gesellschaftstätigkeit verschwunden oder verbraucht worden ist, sondern ein Überschuss der Passiven über die Aktiven. Die Lohneingänge des Klägers stellen dabei keine Vermögensbeiträge dar, die bei der Liquidation vorweg zurückzuerstatten wären (Art. 549 Abs. 2 OR). Dagegen steht fest, dass bei der Auflösung des Konkubinats der Parteien Ende 1976 eine Steuerschuld des Klägers im Betrage von Fr. 10'070.30 noch unbezahlt war. Die in die gleiche Zeit fallenden Lohneingänge hätten auch zur Begleichung dieser Rechnung verwendet werden sollen, was die Beklagte vor Bundesgericht anerkennt. Damit handelt es sich um eine Gesellschaftsschuld, die in der Folge vom Kläger selbst abbezahlt werden musste. Daraus ergibt sich ein Gesellschaftsverlust von Fr. 10'070.30 und zugunsten des Klägers eine Regressforderung gegen die Beklagte für den hälftigen Anteil (SIEGWART, N. 23 zu Art. 533 OR). b) Eine weitergehende Forderung kann dem Kläger nur als Schadenersatz aus Verantwortlichkeit zustehen, der ebenfalls im Rahmen der Liquidation geltend gemacht werden kann (SIEGWART, N. 4 zu Art. 548 -550 OR). Die Beklagte haftet dem Kläger als Gesellschafterin für das Mass an Sorgfalt, das sie in ihren eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, unterliegt dagegen wie erwähnt nicht der strengeren Haftung eines besonders entschädigten Geschäftsführers (Art. 538 Abs. 1 und 3 OR). Im übrigen beurteilt sich die erforderliche Sorgfalt nach den konkreten Verhältnissen, namentlich auch nach der persönlichen Struktur der Gesellschaft (VON STEIGER, a.a.O., S. 390). Nach den sorgfältigen Abwägungen der Vorinstanz ist indes weder bewiesen noch beweisbar, welche der Parteien für den Fehlbetrag von Fr. 30'000.-- verantwortlich ist. Dieser Beweisnotstand, der sich auftragsrechtlich gegen die Beklagte ausgewirkt hat, muss sich gesellschaftsrechtlich gegen den Kläger richten (Art. 8 ZGB). Entfällt Auftragsrecht, so kann die Beklagte auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie keine Buchhaltung geführt und sich die Bezüge des Klägers nicht hat quittieren lassen. Dass derartiges angesichts der persönlichen Beziehungen und der einfachen Verhältnisse der Parteien gar nicht zu erwarten war, hat schon das Bezirksgericht zu Recht festgestellt. Anders verhält es sich mit der Verantwortlichkeit der Beklagten dafür, dass die Steuerschuld des Klägers nicht bezahlt worden ist. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Obergericht sinngemäss verweist, hat die Beklagte trotz Erhalt der
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Steuerrechnungen die im Oktober 1976 fällige Zahlung unterlassen, was sie dem Kläger verheimlicht hat. Dass die Lohneingänge dafür nicht gereicht hätten, wird nicht geltend gemacht und wäre nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz auch nicht mehr feststellbar. Die Beklagte hat daher für die Steuerrestanz von Fr. 10'070.30 vollumfänglich und nicht nur im Betrage ihres Verlustanteils Ersatz zu leisten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 1981 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'070.30 nebst 5% Zins seit 20. November 1978 zu bezahlen; im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.