SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 100 Konjunkturpolitik - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. |
SR 721.101 Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) - Stauanlagengesetz StAG Art. 15 Haftungsausschluss - Von der Haftung wird befreit, wer nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse verursacht worden ist. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 63 Volksabstimmung - 1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
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1 | Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird. |
2 | Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben. |