AMSL et 5 OSL, art. 20
AMSL. Bail, contestation de frais accessoires nouveaux.
AMSL d'une clause complémentaire, avec entrée en vigueur à l'échéance du contrat de bail, prévoyant la participation du preneur au paiement d'une taxe publique sur l'enlèvement des ordures ménagères. Validité formelle d'une telle clause.
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe |
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| Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. | ||||||
| Sie benachrichtigt und informiert bei grenzüberschreitenden Auswirkungen die betroffenen Staaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen. | ||||||
| Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen: | ||||||
| Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. | ||||||
| Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. | ||||||
AMSL et 5 OSL." Loup ayant contesté cette prétention, la bailleresse a demandé à l'autorité judiciaire de prononcer qu'elle n'était pas abusive et qu'elle entrerait en vigueur le 1er août 1980. Par jugement du 19 août 1980, le président du Tribunal du district de Nyon a rejeté cette demande et constaté que la taxe litigieuse ne pouvait faire l'objet d'un décompte séparé selon notification du 18 juillet 1979. Ce jugement a été confirmé le 4 novembre 1980 par la Chambre des recours du Tribunal cantonal vaudois. Celle-ci considère en bref que les art. 8
AMSL et 5 OSL permettent seulement au bailleur, à qui échoit une charge nouvelle non prévue initialement, de proposer au preneur une augmentation de loyer, en respectant le délai de résiliation; ils lui interdisent de proposer, dans le même délai, une modification du bail introduisant une clause contractuelle selon laquelle ces nouveaux frais devraient être payés par le preneur; la présomption de l'art. 263 al. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 263 |
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| Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. | ||||||
| Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. | ||||||
| Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 253 |
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| Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
AMSL et 5 OSL réservent en principe l'accord des parties; ils le limitent cependant en ce sens que lorsque les frais accessoires sont à la charge du preneur en vertu du bail, seuls les frais effectifs peuvent être demandés. Cette solution peut être dans l'intérêt de l'une ou l'autre partie; elle exclut que le preneur soit chargé de frais surfaits (RAISSIG, Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen, p. 22; GMÜR/CAVIEZEL, Mietrecht-Mieterschutz, p. 126 s.; R. MÜLLER, der Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen, thèse Zurich 1976, p. 100 ss; M. HAURI, Der missbräuchliche Mietzins, thèse Zurich 1979, p. 80). La question qui se pose ici est de savoir si, formellement, le bailleur peut également, en respectant le délai de résiliation, proposer une modification du bail dans le sens d'une répartition différente entre ce qui est exigé d'une part comme loyer, d'autre part comme frais accessoires, cela dans le cadre des art. 18
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
AMSL. b) Les art. 8
AMSL et 5 OSL, appliqués par le Tribunal cantonal, visent l'hypothèse d'un règlement de comptes pour frais accessoires en cours de bail, et non pas une offre de modifier le contenu du bail formulée en respectant les modalités de résiliation du contrat. Le texte de ces dispositions ne permet pas une autre interprétation. c) L'examen du système et des dispositions particulières de l'arrêté fédéral montre qu'il n'interdit pas, dans la forme, une telle modification. Fondé sur l'art. 37septies
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 19 |
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| Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. | ||||||
| Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 19 |
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| Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. | ||||||
| Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 263 |
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| Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. | ||||||
| Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. | ||||||
| Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
AMSL, le bailleur peut aussi présenter au preneur "d'autres prétentions" qu'une majoration du loyer, cette expression ayant un sens plus étendu que les "autres prétentions abusives" visées par l'art. 16
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 263 |
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| Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. | ||||||
| Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. | ||||||
| Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
AMSL. Il ressort également a contrario de l'art. 12
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle [1] |
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| Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. | ||||||
| Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. | ||||||
| Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. | ||||||
| Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. | ||||||
| Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. | ||||||
| Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. | ||||||
| Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. | ||||||
| Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. | ||||||
| Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle [1] |
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| Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. | ||||||
| Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. | ||||||
| Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. | ||||||
| Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. | ||||||
| Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. | ||||||
| Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. | ||||||
| Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. | ||||||
| Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. | ||||||
| Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). | ||||||
AMSL et 5 OSL s'en remettent à l'accord des parties pour définir les frais inclus dans le loyer ou, le cas échéant, dans une rétribution spéciale pour frais accessoires, on ne voit pas pour quelle raison les parties au contrat devraient par la suite être privées de la faculté de modifier leur accord sur ce point. Une telle modification ne met pas non plus le preneur à la merci d'une hausse abusive de la charge financière qui lui est imposée car, matériellement, l'arrêté fédéral contient des dispositions qui empêchent de tels abus. On peut seulement se demander, vu la rédaction imprécise de l'arrêté fédéral et de l'ordonnance, s'il faut appliquer les art. 16
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 263 |
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| Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. | ||||||
| Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. | ||||||
| Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre. | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle [1] |
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| Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. | ||||||
| Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. | ||||||
| Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. | ||||||
| Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. | ||||||
| Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. | ||||||
| Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. | ||||||
| Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. | ||||||
| Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. | ||||||
| Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle [1] |
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| Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. | ||||||
| Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. | ||||||
| Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. | ||||||
| Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. | ||||||
| Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. | ||||||
| Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. | ||||||
| Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. | ||||||
| Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. | ||||||
| Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 262 |
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| Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn: | ||||||
| der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben; | ||||||
| die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind; | ||||||
| dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. | ||||||
| Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten. | ||||||
(autres prétentions). C'est cette dernière solution qui doit être retenue, l'art. 16
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 263 |
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| Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. | ||||||
| Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. | ||||||
| Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein. | ||||||
| Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre. | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 12 Aufgaben der Administrationsstelle [1] |
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| Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein. | ||||||
| Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. | ||||||
| Sie übermittelt dem BLW die Daten, die dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. | ||||||
| Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers und jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. | ||||||
| Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. | ||||||
| Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. | ||||||
| Sie stellt dem BLW die Produktions- und Verwertungsdaten zur Verfügung. | ||||||
| Sie verfügt Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h LwG, wenn Meldepflichtige nach den Artikeln 8-10 die Daten trotz Mahnung nicht melden. | ||||||
| Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3993). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009 (AS 2009 2603). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4049). | ||||||
AMSL et 13 al. 1 lettre b OSL. Il n'est pas contesté que, du point de vue formel, cette notification réponde aux dispositions légales. e) Insoutenable, parce que fondé sur des dispositions manifestement inapplicables et violant un principe juridique incontesté, l'arrêt attaqué est arbitraire et doit partant être annulé. Il n'est pas nécessaire d'examiner si le Tribunal cantonal est également tombé dans l'arbitraire en contestant la validité d'un procédé qu'il avait indiqué à la recourante dans son arrêt du 27 mars 1979 rendu entre les mêmes parties. Il appartiendra à l'autorité cantonale de juger si la prétention du bailleur est matériellement fondée, ce que le preneur conteste.