SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 120 Bannbruch - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder |
b | für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. |
2 | Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. |
3 | Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. |
4 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
5 | Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 120 Bannbruch - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder |
b | für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt. |
2 | Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten. |
3 | Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. |
4 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
5 | Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht - (Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht - (Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 138 Geltungsbereich - (Art. 44 Abs. 1 ZG) |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |