OG)
ZGB, eventuell gemäss Art. 142
ZGB, zu scheiden. In seiner Klageantwort vom 8. Juli 1970 verlangte der Ehemann die Abweisung der Klage. Das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht dauerte ungefähr 6 1/2 Jahre. Im Laufe dieses Verfahrens wurden verschiedene Beweismassnahmen getroffen. So führte das Gericht Beweis über die Frage, ob der Ehemann Ehebruch begangen hatte, was dieser bestritt, und ob die Ehe tief zerrüttet war. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wurden verschiedene Immobilien, welche der Ehemann während der Ehe erworben hatte, mit Expertisen geschätzt. Verzögerungen des Verfahrens ergaben sich auch aus den, schliesslich erfolglosen, Vergleichsverhandlungen. Zu weiteren Verlängerungen des Prozesses führten verschiedene Rekurse an das Obergericht, eine Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ein Teil der langen Prozessdauer ist schliesslich auch darauf zurückzuführen, dass den Parteien Fristen zur Einreichung von Stellungnahmen im Haupt- und in der Nebenverfahren angesetzt und dass diese Fristen auf Begehren der Anwälte teilweise verlängert wurden. Mit Urteil vom 12. Januar 1977 schied das Bezirksgericht die Eheleute M.-B. gestützt auf Art. 142
ZGB. Die Ehefrau erklärte in der Folge die Berufung an das Obergericht. Der Ehemann schloss sich dieser Berufung an. Da der Scheidungspunkt nicht mehr angefochten wurde, beschränkte sich das Berufungsverfahren auf die Frage der Rente an die Ehefrau und das Güterrecht. Mit Urteil vom 2. November 1978 erklärte das Obergericht die Hauptberufung für teilweise begründet, die Anschlussberufung für unbegründet. Es verurteilte den Beklagten gestützt auf Art. 151
ZGB, der Klägerin monatlich eine Rente von Fr. 800.-- zu überweisen. Im weiteren verpflichtete es ihn, der Klägerin als Vorschlagsanteil Fr. 104'342.05 zu bezahlen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Am 19. Dezember 1977 reichte die heutige Klägerin beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Schadenersatzbegehren ein mit der Begründung, sie sei durch die übermässig lange Dauer des Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht geschädigt worden, denn ihr Ehemann habe während dieser Zeit das eheliche Vermögen und somit ihren Vorschlagsanteil stark vermindert. Der Regierungsrat des Kantons Zürich lehnte dieses Begehren ab und verwies die Klägerin für eine gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs an das Bundesgericht.
OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz "zivilrechtliche Streitigkeiten" zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen andererseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert mindestens Fr. 8'000.-- beträgt. Hierbei begründet es keinen Unterschied, ob die Streitigkeiten nach der kantonalen Gesetzgebung im ordentlichen Prozessverfahren oder in einem besonderen Verfahren vor besonderen Behörden auszutragen wären. Ausgenommen sind jedoch Enteignungssachen. Im vorliegenden Fall ist die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Kantons Zürich für ein angeblich rechtswidriges Verhalten des Bezirksgerichts von Zürich streitig. Der eingeklagte Anspruch untersteht daher dem kantonalen öffentlichen Recht (BGE 101 II 184 f. E. 2b mit Hinweisen). Der in Art. 42
OG verwendete Begriff der "zivilrechtlichen" Streitigkeit hat indessen den Sinn behalten, den der historische Gesetzgeber ihm beilegte; er umfasst auch derartige Streitsachen öffentlichrechtlichen Charakters (BGE 96 II 344 E. 3c, BGE 92 I 552 E. 1 mit Hinweisen). Die Klägerin hat das Bundesgericht im Sinne von Art. 42
OG "rechtzeitig" angerufen, d.h. bevor für den gleichen Streitgegenstand die kantonale Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen ist. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 8'000.--. Das Bundesgericht kann somit die Klage an die Hand nehmen.
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 4 [1] |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901). | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 4 [1] |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901). | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. | ||||||