OG.
OG.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG). Gemäss § 147 des kantonalen Baugesetzes unterliegen die Gemeindebauvorschriften der Genehmigung durch den Grossen Rat. Indessen ist dieser gegenüber dem Regierungsrat nicht Rechtsmittelinstanz. Der Regierungsrat leitet denn auch nach § 13 Abs. 2 VV EG/ZGB die "bereinigte Vorlage" an den Grossen Rat zur Genehmigung weiter, und zwar erst nachdem er zuvor über die Einsprachen "endgültig" entschieden hat. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der Einsprecher im Verfahren vor dem Grossen Rat Parteistellung hätte, so dass es sich unter diesem Gesichtspunkt beim angefochtenen Beschluss um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 2
OG handelt. b) Allerdings können gemäss § 68 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege "Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur ... in Erlassen der Gemeinden ... dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden". Dieses abstrakte Normenkontrollverfahren ist einem Rechtsmittelverfahren im Sinne Von Art. 86 Abs. 2
OG gleichzusetzen. Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2
Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 104 Ia 135 E. 1, BGE 103 Ia 362 E. 1a). Angefochten ist mit
OG nicht ergriffen zu werden (BGE 97 I 199 E. 2, BGE 96 I 644 E. 1 mit Hinweisen). Von da her erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit als zulässig.