OG ist im Fall der Anerkennung eines ausländischen Maturitätszeugnisses nicht anwendbar (E. 1c).
OG non è applicabile ove si tratti del riconoscimento di un certificato di maturità estero (consid. 1c).
OG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Eine Rechtsverletzung kann auch in
BV); um einen solchen Erlass geht es bei der "Liste der Ausweise" des Schweizerischen Schulrates. Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, wenn das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 97 Abs. 1
OG) erfüllt ist und sofern der angefochtene Entscheid unter keine der in Art. 99 bis
102 OG aufgezählten Ausnahmen fällt. b) Der angefochtene Entscheid ist vom Schweizerischen Schulrat, der letzten Instanz einer autonomen eidgenössischen Anstalt im Sinne von Art. 98 lit. d
OG ausgefällt worden (vgl. BGE 98 Ib 304 E. 1). Er kann nicht durch Beschwerde oder Klage an eine der in Art. 98
OG erwähnten Instanzen weitergezogen werden. Das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit ist demnach erfüllt. c) Gemäss Art. 100 lit. k
OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die "Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise". Der angefochtene Entscheid bewertete das deutsche Abiturzeugnis des Beschwerdeführers als für die prüfungsfreie Zulassung ungenügend; er sprach sich somit nicht über die Anerkennung eines schweizerischen sondern eines ausländischen Maturitätszeugnisses aus. Die Anerkennung eines ausländischen Maturitätsausweises ist eine Materie, die sich, ähnlich wie die Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise, nicht besonders gut für eine gerichtliche Überprüfung eignet, welche die Ermessenskontrolle ausschliesst. Darum stellt sich die Frage, ob auf die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise Art. 100 lit. k
OG analog angewandt werden sollte. In Anbetracht des Wortlautes dieser Bestimmung, die ausdrücklich nur die schweizerischen Maturitätsausweise nennt, müsste eine solche analoge Auslegung jedoch gegen den klaren Wortlaut vorgenommen werden. Dafür besteht keine genügende Veranlassung (nicht veröffentlichte Urteile Gutzwiller vom 4. Juli 1978 und Morel vom 29. Oktober 1971). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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SR 414.110 ETH-Gesetz Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz Art. 29 Schulpräsident |
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| Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. | ||||||
| Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. | ||||||
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SR 414.110 ETH-Gesetz Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz Art. 29 Schulpräsident |
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| Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. | ||||||
| Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||