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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 34 [1] Führerausweis mit Beschränkungen |
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| Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. | ||||||
| Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. | ||||||
| Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 34 [1] Führerausweis mit Beschränkungen |
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| Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. | ||||||
| Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. | ||||||
| Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 28 |
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| Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 28 |
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| Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 27 [1] Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen |
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| Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen: [2]alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren, | ||||||
| nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten. [3] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Erinnerung erfolgt: | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: drei Monate vor dem Ablauf der Untersuchungsfrist, die ab dem Datum der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung berechnet wird; | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: innerhalb von einem Monat nach dem Vollenden des 75. Altersjahres; | ||||||
| für alle nachfolgenden Kontrolluntersuchungen: drei Monate vor dem Eintritt der Fälligkeit des Untersuchungsergebnisses nach Absatz 1ter. [4] | ||||||
| Die kantonale Behörde weist mit der Erinnerung der nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen darauf hin, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von drei Monaten ab dem Versand der Erinnerung und bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen jedenfalls auf deren spätesten Termin hin vorliegen muss. Dieser berechnet sich ab dem Datum der zuletzt durchgeführten Untersuchung. [5] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstabe c untersuchungspflichtigen Personen nach der verkehrsmedizinischen Erstuntersuchung an die allenfalls erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen. [6] | ||||||
| Die kantonale Behörde darf die Fristen zur Einreichung der Untersuchungsergebnisse ausnahmsweise erstrecken. [7] | ||||||
| Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann: | ||||||
| auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen; | ||||||
| den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 3 Ausweiskategorien |
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| Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen [2] ausser dem Führersitz; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| [4] Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; | ||||||
| dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: | ||||||
| Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [12] Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge; | ||||||
| Motorfahrräder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [10] Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text (AS 2014 2601). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4191). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 151 Übergangsbestimmungen |
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| Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind. [1] Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten: | ||||||
| Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt. | ||||||
| Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat. | ||||||
| Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute. | ||||||
| Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken. | ||||||
| Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt. | ||||||
| Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt. | ||||||
| Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin. | ||||||
| Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen. | ||||||
| Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert. [2] | ||||||
| Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein. [3] Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen. [4] | ||||||
| Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen. | ||||||
| Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). [2] Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753). [4] Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 37 [1] Umfang des Fahrverbotes |
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| Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 34 [1] Führerausweis mit Beschränkungen |
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| Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. | ||||||
| Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. | ||||||
| Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 7 |
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| Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. | ||||||
| Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
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| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
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| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 34 [1] Führerausweis mit Beschränkungen |
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| Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. | ||||||
| Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. | ||||||
| Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 3 Ausweiskategorien |
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| Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen [2] ausser dem Führersitz; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| [4] Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; | ||||||
| dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: | ||||||
| Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [12] Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge; | ||||||
| Motorfahrräder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [10] Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text (AS 2014 2601). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4191). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 3 Ausweiskategorien |
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| Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen [2] ausser dem Führersitz; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| [4] Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; | ||||||
| dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: | ||||||
| Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [12] Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge; | ||||||
| Motorfahrräder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [10] Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text (AS 2014 2601). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4191). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 27 [1] Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen |
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| Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen: [2]alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren, | ||||||
| nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten. [3] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Erinnerung erfolgt: | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: drei Monate vor dem Ablauf der Untersuchungsfrist, die ab dem Datum der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung berechnet wird; | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: innerhalb von einem Monat nach dem Vollenden des 75. Altersjahres; | ||||||
| für alle nachfolgenden Kontrolluntersuchungen: drei Monate vor dem Eintritt der Fälligkeit des Untersuchungsergebnisses nach Absatz 1ter. [4] | ||||||
| Die kantonale Behörde weist mit der Erinnerung der nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen darauf hin, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von drei Monaten ab dem Versand der Erinnerung und bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen jedenfalls auf deren spätesten Termin hin vorliegen muss. Dieser berechnet sich ab dem Datum der zuletzt durchgeführten Untersuchung. [5] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstabe c untersuchungspflichtigen Personen nach der verkehrsmedizinischen Erstuntersuchung an die allenfalls erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen. [6] | ||||||
| Die kantonale Behörde darf die Fristen zur Einreichung der Untersuchungsergebnisse ausnahmsweise erstrecken. [7] | ||||||
| Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann: | ||||||
| auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen; | ||||||
| den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 3 Ausweiskategorien |
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| Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen [2] ausser dem Führersitz; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| [4] Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg. | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen; | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt: | ||||||
| Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW; | ||||||
| dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge; | ||||||
| Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 7500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt; | ||||||
| Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird. | ||||||
| Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt: | ||||||
| Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [12] Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge; | ||||||
| Motorfahrräder. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 31). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 191). [10] Die Berichtigung vom 19. Aug. 2014 betrifft nur den italienischen Text (AS 2014 2601). [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4191). [12] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 16 |
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| Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. | ||||||
| Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 [1] ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. [2] | ||||||
| Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde. [3] [4] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden: | ||||||
| wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; | ||||||
| solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind. [5] | ||||||
| Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn: | ||||||
| die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 [6] für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder | ||||||
| das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. [7] | ||||||
| [1] SR 314.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). [6] SR 641.81 [7] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung [1] |
||||||
| Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind. [2] | ||||||
| Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden. [3] | ||||||
| Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist: | ||||||
| mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben; | ||||||
| geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben; | ||||||
| zum Gebrauch entwendet haben; | ||||||
| trotz Fahrverbotes geführt haben; | ||||||
| nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben. [6] | ||||||
| Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 37 [1] Umfang des Fahrverbotes |
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| Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 34 [1] Führerausweis mit Beschränkungen |
||||||
| Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. | ||||||
| Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. | ||||||
| Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). | ||||||
|
SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung [1] |
||||||
| Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind. [2] | ||||||
| Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden. [3] | ||||||
| Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist: | ||||||
| mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben; | ||||||
| in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben; | ||||||
| geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben; | ||||||
| zum Gebrauch entwendet haben; | ||||||
| trotz Fahrverbotes geführt haben; | ||||||
| nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben. [6] | ||||||
| Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 27 [1] Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen |
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| Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen: [2]alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren,nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| alle fünf Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr mit spätestens 53 Jahren, | ||||||
| nach der ersten Untersuchung, die nach dem vollendeten 50. Altersjahr stattgefunden hat, alle drei Jahre, vorbehältlich der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 75. Altersjahr mit spätestens 77 Jahren; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises ab dem vollendeten 75. Altersjahr: alle zwei Jahre; | ||||||
| Inhaber eines Führerausweises während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten. [3] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Erinnerung erfolgt: | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: drei Monate vor dem Ablauf der Untersuchungsfrist, die ab dem Datum der letzten verkehrsmedizinischen Untersuchung berechnet wird; | ||||||
| für die erstmalige Kontrolluntersuchung von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: innerhalb von einem Monat nach dem Vollenden des 75. Altersjahres; | ||||||
| für alle nachfolgenden Kontrolluntersuchungen: drei Monate vor dem Eintritt der Fälligkeit des Untersuchungsergebnisses nach Absatz 1ter. [4] | ||||||
| Die kantonale Behörde weist mit der Erinnerung der nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen darauf hin, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von drei Monaten ab dem Versand der Erinnerung und bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen jedenfalls auf deren spätesten Termin hin vorliegen muss. Dieser berechnet sich ab dem Datum der zuletzt durchgeführten Untersuchung. [5] | ||||||
| Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstabe c untersuchungspflichtigen Personen nach der verkehrsmedizinischen Erstuntersuchung an die allenfalls erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen. [6] | ||||||
| Die kantonale Behörde darf die Fristen zur Einreichung der Untersuchungsergebnisse ausnahmsweise erstrecken. [7] | ||||||
| Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann: | ||||||
| auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen; | ||||||
| den Führerausweis auf die nächste verkehrsmedizinische Untersuchung befristen, wenn keine Gewähr besteht, dass sich der Ausweisinhaber freiwillig den häufigeren verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Buchstabe a unterzieht. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a gebunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). | ||||||
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SR 741.51 VZV Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung Art. 151 Übergangsbestimmungen |
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| Die Lernfahr- und Führerausweise nach Anhang 10 können ab Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden; sie müssen ab 1. Juli 1977 erteilt werden. Die nach altem Recht ausgestellten Ausweise berechtigen zum Führen von Fahrzeugen im bisherigen Umfang; sie sind gegen Ausweise nach Anhang 10 auszutauschen, wenn die Behörde den Inhaber dazu auffordert; die Kantone sorgen dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 1995 alle nach altem Recht ausgestellten Ausweise ausgetauscht sind. [1] Bei der Erteilung neuer Führerausweise an bisherige Fahrzeugführer sind folgende Regeln zu beachten: | ||||||
| Die Inhaber von Lernfahrausweisen nach altem Recht legen die Führerprüfung nach bisherigem Recht ab; nach bestandener Prüfung wird ihnen der Führerausweis nach Anhang 10 für die entsprechenden neuen Fahrzeugkategorien erteilt. | ||||||
| Alte Führerausweise sind durch neue Ausweise mit den Kategorien und Berechtigungen zu ersetzen, denen der alte Führerausweis entsprochen hat. | ||||||
| Die durch diese Verordnung eingeführten Berechtigungen kommen den Inhabern altrechtlicher Führerausweise zugute. | ||||||
| Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken. | ||||||
| Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich innerhalb fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt. | ||||||
| Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollenden und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt. | ||||||
| Die Betriebs- und Bundesfahrlehrern nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ohne Fahrlehrerausweis gelten weiterhin. | ||||||
| Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c werden ab 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen. | ||||||
| Kontrollschilder früherer Formate sind zu ersetzen, wenn die zuständige Behörde den Fahrzeughalter dazu auffordert. [2] | ||||||
| Die ab 1. Januar 1978 importierten oder in der Schweiz hergestellten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen sein. [3] Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Kantone können diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis stets mitzuführen. [4] | ||||||
| Das UVEK kann aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in andern Fällen Übergangsregelungen treffen. | ||||||
| Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). [2] Fassung gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753). [4] Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1753). | ||||||