SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
|
1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 19 E. Inhalt des Vertrages / I. Bestimmung des Inhaltes - E. Inhalt des Vertrages I. Bestimmung des Inhaltes |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 24 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 2. Fälle des Irrtums - 2. Fälle des Irrtums |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 959 B. Eintragung / I. Grundbucheinträge / 2. Vormerkungen / a. Persönliche Rechte - 2. Vormerkungen a. Persönliche Rechte |
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1 | Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete. |
2 | Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 559 E. Eröffnung der letztwilligen Verfügung / IV. Auslieferung der Erbschaft - IV. Auslieferung der Erbschaft |
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1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 974 D. Wirkung / II. Bedeutung der Eintragung / 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten - 3. Gegenüber bösgläubigen Dritten |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen. |
2 | Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. |
3 | Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 975 E. Löschung und Änderung der Einträge / II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag - II. Bei ungerechtfertigtem Eintrag 1 |
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1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen - B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen - B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
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2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 619 D. Besondere Gegenstände / V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke - V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 2 über das bäuerliche Bodenrecht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen - B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen - B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 522 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 1. Im Allgemeinen - B. Herabsetzungsklage I. Voraussetzungen |
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1 | Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. |
2 | Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen. |
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