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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 17 Verfahren [1] |
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| Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). [2] Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 (AS 2006 4705). | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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SR 814.621 VGV Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) Art. 19 Rücknahme und Verwertung |
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| Händler, Hersteller und Importeure, die verpflichtet sind, Einwegverpackungen zurückzunehmen (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2), müssen dem BAFU jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht der zurückgenommenen und der verwerteten Verpackungen mitteilen. Die Angaben sind nach den Verpackungsmaterialien aufzugliedern. | ||||||
| Wer gewerbsmässig Getränkeverpackungen verwertet, zur Verwertung einführt oder ausführt, muss dem BAFU für jedes Verpackungsmaterial jeweils bis Ende Februar für das Vorjahr das Gewicht, die Verwertungsunternehmung und die Art der Verwertung mitteilen. | ||||||
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