BV folgenden Anspruch auf wertgleichen Realersatz wahren muss (BGE 95 I 372 E. 4 und 5). Im genannten Entscheid stand die gesetzliche Grundlage nicht in Frage, und das öffentliche Interesse am Gewinnbeteiligungsrecht wurde grundsätzlich bejaht (a.a.O. 373 E. 6a); hingegen wurde die damalige kantonalbernische Regelung als mit Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||