Urteilskopf

103 IV 63

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1977 i.S. B. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 63

BGE 103 IV 63 S. 63

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten, soweit die Art. 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
-81
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 81 - Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht.
VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das kantonale Prozessrecht werde bei Anwendung in diesem Verfahren zu Bundesrecht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden dürfe. Gemäss Art. 64bis Abs. 2 BV verbleibt das gerichtliche Verfahren im Gebiete des Strafrechts (ebenso wie gemäss Art. 64 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV im Gebiete des Zivilrechts) den Kantonen. Es ist ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich belassen worden (Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 343,
BGE 103 IV 63 S. 64

365, 371 StGB, Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR). Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139). Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122). Soweit Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts anwendbar erklärt, liegt darin unzweifelhaft nichts weiter als die Bestätigung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorbehalt des kantonalen Rechts in dessen Erhebung zu Bundesrecht umzudeuten, hätte übrigens die absurde Folge, dass das Bundesrecht, begrifflich ein in der ganzen Schweiz einheitliches Recht, im Verwaltungsstrafverfahren von Kanton zu Kanton verschieden wäre.