et art. 7
LAO. Portée du délai de paiement des amendes d'ordre.
Cst. La procédure et le système des amendes d'ordre constituant ainsi des exceptions aux règles ordinaires, leurs conditions d'application doivent être strictement définies, toute imprécision ne pouvant qu'être interprétée restrictivement. La LAO distingue, à ses art. 6 et 7, les amendes qui figureront au registre cantonal des peines (50 fr. et plus selon l'art. 5
|
SR 730.010.1 HKSV Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten |
||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel8asexies Absatz 5 [1] der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [2]. [3] | ||||||
| Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. [4] | ||||||
| Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. | ||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: | ||||||
| bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. | ||||||
| [1] Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Januar 2025 angepasst. [2] SR 734.71 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). | ||||||
|
SR 730.010.1 HKSV Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten |
||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel8asexies Absatz 5 [1] der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [2]. [3] | ||||||
| Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. [4] | ||||||
| Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. | ||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: | ||||||
| bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. | ||||||
| [1] Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Januar 2025 angepasst. [2] SR 734.71 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). | ||||||
|
SR 730.010.1 HKSV Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten |
||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel8asexies Absatz 5 [1] der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [2]. [3] | ||||||
| Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. [4] | ||||||
| Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. | ||||||
| Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: | ||||||
| bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; | ||||||
| bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. | ||||||
| [1] Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Januar 2025 angepasst. [2] SR 734.71 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 917). | ||||||