SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung HKSV Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten - 1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
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1 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
2 | Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13 |
3 | Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. |
4 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: |
a | bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
b | bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
c | bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. |
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung HKSV Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten - 1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
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1 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
2 | Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13 |
3 | Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. |
4 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: |
a | bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
b | bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
c | bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. |
SR 730.010.1 Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) - Herkunftsnachweis-Verordnung HKSV Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten - 1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
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1 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über ein automatisiertes Verfahren unmittelbar von der Messstelle aus übermittelt werden. Von der automatisierten Übermittlung ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 8a Absatz 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200811.12 |
2 | Ist bei Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 oder weniger kVA eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden.13 |
3 | Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden. |
4 | Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden: |
a | bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
b | bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; |
c | bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. |