AGSchV.
AGSchV), liegt nur dann vor, wenn sie in der Hauptsache für die agrarische Produktion verwendet wird.
AGSchV).
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
AGSchV gibt darüber keine nähere Auskunft. Es kann aber kein Zweifel bestehen, dass die Errichtung einer Baute ausserhalb der Bauzone nur dann mit landwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden kann, wenn gewährleistet ist, dass eine solche Baute primär landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, die nur an einem solchen Standort sinnvoll verfolgt werden können. Eine Baute darf darum nur als landwirtschaftliche Baute im Sinne von Art. 27
AGSchV bezeichnet werden, wenn sie in der Hauptsache für die agrarische Produktion verwendet wird. Sobald die landwirtschaftliche Produktion aber zu einer Nebensache wird und andere Nutzungen wie insbesondere das Wohnen den Hauptzweck eines Gebäudes bilden, kann nicht mehr von einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung gesprochen werden. Dieser Begriff des Landwirtschaftsbetriebes ergibt sich auch aus dem Landwirtschaftsrecht. Die Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 15. November 1972 (SR 914.11) bezeichnet in Art. 1 Abs. 1 einen Betrieb im allgemeinen dann als landwirtschaftlich, "wenn seine organisierte Gesamtheit von Nutzland, Bauten und Inventar der Erzeugung oder der Erzeugung und Verwertung von Bodenprodukten dient". c) Im vorliegenden Fall ist der projektierte Landwirtschaftsbetrieb weder existenzsichernd noch rentabel. Es ist daher ausgeschlossen, dass die geplante Baute in der Hauptsache der landwirtschaftlichen Produktion dienen würde. Der Beschwerdeführer muss vielmehr zu einem grossen Teil seinen Lebensunterhalt aus anderen Quellen decken. Bei dieser Lage ist er aber nicht auf ein Wohnhaus ausserhalb der Bauzone angewiesen. Der Schluss, dass die geplante Baute zur Hauptsache nicht für landwirtschaftliche Zwecke verwendet würde, ergibt sich auch aus der Aufteilung der Räumlichkeiten. Im Projekt des
AGSchV betrachtet werden.