BV, Gemeindeautonomie; Nichtgenehmigung eines Zonenplans.
OG steht das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern ("Privaten") und Korporationen zu. Beschwerdefähig sind grundsätzlich nur Einzelpersonen und Personenvereinigungen mit eigener juristischer Persönlichkeit. Ebenfalls zum Rekurs zugelassen werden jedoch die Kollektiv- und die Kommanditgesellschaft, die Konkursmasse und
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
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| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
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| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
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| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
OG für die Beschwerdebefugnis nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in einem ihm persönlich zustehenden Recht betroffen ist (BGE 97 I 697). Wegen der unterschiedlichen Umschreibung der Beschwerdevoraussetzungen lässt sich daraus für das vorliegende Verfahren jedoch nichts ableiten. Der Grundsatz gemeinsamen Handelns erleidet für die staatsrechtliche Beschwerde gleichwohl gewisse Ausnahmen. So ist in Fällen der Dringlichkeit auch ein einzelner Erbe befugt, die Interessen der Erbengemeinschaft vorläufig zu wahren (BGE 93 II 14 f.; BGE 58 II 200). Eine Ausnahme vom Grundsatz gemeinsamen Handelns wird nach der Rechtsprechung ferner dann anerkannt, wenn ein zur Erbschaft gehörender Anspruch gegenüber einzelnen Miterben von allen übrigen Erben geltend gemacht wird (vgl. dazu und zu weiteren Ausnahmen: PIOTET, in Traité de droit privé suisse, Bd. IV, S. 594 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Erbe Fritz Mollet nicht als Beschwerdeführer an der staatsrechtlichen Beschwerde beteiligt. Da er das bäuerliche Heimwesen übernehmen will, ist er der Meinung, die Beschwerde solle abgewiesen werden, soweit
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||