SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 86 Verluste - 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
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1 | Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
2 | Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 86 Verluste - 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
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1 | Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
2 | Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 77 Übergangsbeiträge - 1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet. |
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1 | Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet. |
2 | Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991109. |
3 | Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a-c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb; |
b | die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen; |
c | Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung - 1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:132 |
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1 | Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht:132 |
a | Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück. |
b | Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen. |
2 | Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 84 Verwaltungskosten - 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. |
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1 | Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. |
2 | Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 86 Verluste - 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
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1 | Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
2 | Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 86 Verluste - 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
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1 | Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
2 | Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 86 Verluste - 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
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1 | Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen. |
2 | Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das BLW genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen. |