PVG und Art. 58 PVV).
PVG).
PVG als abonniert gelte; sie dienten überdies nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken. Der Schweiz. Detaillistenverband erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
PVG) und einer reduzierten Taxe für Zeitungen und Zeitschriften (Art. 20
PVG). Innerhalb der Zeitungs- und Zeitschriftentaxe wird unterschieden zwischen der einfachen Zeitungs- und Zeitschriftentaxe gemäss Art. 20 Abs. 1
PVG und der erhöhten Zeitungs- und Zeitschriftentaxe gemäss Art. 20 Abs. 3
PVG und Art. 61 PVV.
PVG erfüllen. Als "abonnierte Veröffentlichungen" im Sinne des Erfordernisses der lit. a von Art. 20
PVG können Zeitungen und Zeitschriften versandt werden, die - entgegen Art. 20 Abs. 2 lit. d
PVG - überwiegend Geschäfts- oder Reklamezwecken dienen, sofern sie monatlich wenigstens einmal herausgegeben werden und mindestens 15% redaktionell verarbeiteten Textteil aufweisen sowie die Bedingungen von Art. 20 Abs. 2 lit. a
, c und e erfüllen, also insbesondere im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a
PVG und Art. 58 PVV "abonniert" sind. Gemäss Art. 20 Abs. 4
PVG ist jedoch weder die einfache noch die erhöhte Zeitungstaxe, sondern die gewöhnliche Drucksachentaxe anwendbar auf Zeitungen und Zeitschriften, "die von einzelnen Personen, Betrieben, Unternehmungen oder Organisationen oder von Gruppen solcher selber oder in ihrem Auftrag herausgegeben werden und hautptsächlich der Empfehlung ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder der von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen dienen".
PVG) und zudem diene sie überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken (Art. 20 Abs. 2 lit. d
PVG). Die Weigerung der PTT-Betriebe, die Zeitschrift "PRO" zur Zeitungstaxe zu befördern, ist somit - abgesehen von der Problematik eines allfälligen Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht - gesetzmässig. Der Schweiz. Detaillistenverband behauptet, dass die postalische Beförderung seines Blattes zur Drucksachentaxe die Existenz der Veröffentlichung in Frage stelle. Ob dies zutrifft,
PVG dem Bundesrat einräumt, um gesetzlich festgesetzte Taxen allenfalls herabzusetzen, ist im vorliegenden Verfahren nicht abzuklären.
PVG ermächtigt den Bundesrat, die zum Vollzug des Gesetzes "erforderlichen Vorschriften" zu erlassen. Anders als Art. 68
PVG verleiht diese Bestimmung dem Bundesrat nicht die weitgehende Kompetenz zum Erlass von gesetzesändernden Verordnungsbestimmungen; sie gestattet lediglich den Erlass von Vollzugsvorschriften präzisierenden Charakters. Art. 58 PVV, der die Anwendbarkeit der Zeitungstaxe bei "abonnierten Zeitungen und Zeitschriften" regelt, ist - wie sich aus seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und seiner Stellung innerhalb der Verordnung ergibt - eine Vollzugsvorschrift im Sinne von Art. 67 Abs. 2
PVG und nicht eine aufgrund des Änderungsvorbehalts (Art. 68
PVG) getroffene, vom Gesetz abweichende Taxregelung. Es ist daher zu prüfen, ob er sich - soweit die Beantwortung dieser Frage für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites von Bedeutung ist - im Rahmen der materiellen Grundnorm (Art. 20 Abs. 2 lit. a
PVG) hält. Der Begriff der "abonnierten Zeitungen und Zeitschriften" ist Teil eines Rechtssatzes auf Gesetzesstufe, dessen Auslegung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Aufgabe des Richters ist. Der Richter überprüft bei ihm angefochtene
PVG gesprochen werden kann oder ob angesichts der losen Beziehung zwischen den Herausgebern und den Bezügern der Wochenzeitungen und der Unentgeltlichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft keine Rechtsbeziehung besteht, die den Charakter eines Abonnements erfüllt. c) Der Schweiz. Detaillistenverband bestreitet grundsätzlich, dass die Empfänger der beiden Blätter als "Mitglieder" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b PVV betrachtet werden dürfen. Das ist unzutreffend. Wiewohl die Beziehungen der Genossenschafter zum Verband bei der COOP Schweiz und beim Migros-Genossenschafts-Bund im allgemeinen äusserst lose sind, von einem Willen zur gemeinsamen Selbsthilfe, einem sog. Genossenschaftsbewusstsein, kaum viel zu spüren sein dürfte und der Einfluss des einzelnen Genossenschafters auf die Geschäftspolitik unbedeutend sein mag, besteht bei beiden Verbänden doch rechtlich eine - mehrstufige - körperschaftliche Struktur. Das geltende Recht begnügt sich nun einmal für den Erwerb der Mitgliedschaft mit einer schriftlichen Beitrittserklärung (Art. 840 Abs. 1
|
RS 220 CO Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) Art. 840 |
||||||
| Celui qui désire acquérir la qualité d'associé doit présenter une déclaration écrite. | ||||||
| Lorsque la société est de celles qui, en dehors de la responsabilité frappant la fortune sociale, imposent à leurs membres une responsabilité personnelle ou des versements supplémentaires, la déclaration d'entrée n'est valable que si le candidat accepte expressément ces obligations. | ||||||
| L'administration prononce sur l'admission de nouveaux sociétaires, à moins que les statuts ne disposent qu'une déclaration d'entrée est suffisante, ou n'exigent une décision de l'assemblée générale. | ||||||
PVG), beziehungsweise dass diese Wochenzeitungen hauptsächlich der Empfehlung der Geschäftstätigkeit ihrer Herausgeber und der von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen dienten (Art. 20 Abs. 4
PVG). Es fragt sich, ob auf diese Rügen einzutreten ist, nachdem feststeht, dass der Migros-Genossenschafts-Bund und die COOP Schweiz sich nicht in einer rechtsgleichen Lage wie der Schweiz. Detaillistenverband befinden. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde. Nicht jedermann kann sich mit diesem Rechtsmittel darüber beschweren, dass einem Mitbürger angeblich ein rechtswidriger Vorteil eingeräumt wird. Wer dies tun will, muss durch die einen andern begünstigende Verfügung in höherem Masse als jedermann, besonders oder unmittelbar berührt sein; erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine beachtenswert nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache (BGE 99 Ib 107), wobei der Kreis der Berechtigten
PVG bezieht sich auf die sog. Inseratenblätter, die "überwiegend" Inserate und Reklame von einer unbestimmten Vielzahl von Firmen publizieren. Er steht in Beziehung zu Art. 20 Abs. 2 lit. f
|
RS 220 CO Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) Art. 840 |
||||||
| Celui qui désire acquérir la qualité d'associé doit présenter une déclaration écrite. | ||||||
| Lorsque la société est de celles qui, en dehors de la responsabilité frappant la fortune sociale, imposent à leurs membres une responsabilité personnelle ou des versements supplémentaires, la déclaration d'entrée n'est valable que si le candidat accepte expressément ces obligations. | ||||||
| L'administration prononce sur l'admission de nouveaux sociétaires, à moins que les statuts ne disposent qu'une déclaration d'entrée est suffisante, ou n'exigent une décision de l'assemblée générale. | ||||||
PVG auf Druckerzeugnisse, die hauptsächlich der Empfehlung der Geschäftstätigkeit ihres Herausgebers und der von ihm angepriesenen Produkte und Dienstleistungen dienen. Soweit "Genossenschaft" und "Wir Brückenbauer" Inserate enthalten, zielen sie im wesentlichen auf Empfehlungen für die eigene geschäftliche Tätigkeit ihrer Herausgeber, der COOP Schweiz und des Migros-Genossenschafts-Bundes ab.
PVG, und es fragt sich, ob bei den beiden Wochenzeitungen die darin enthaltenen "Empfehlungen ihrer geschäftlichen Tätigkeit und der von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen" "die Hauptsache" der Veröffentlichungen ausmachen. Zwischen dem Begriff "überwiegend" in Art. 20 Abs. 2 lit. d
PVG und dem in Art. 20 Abs. 4
PVG verwendeten Ausdruck "hauptsächlich" besteht kein erheblicher Unterschied. Beide Begriffe setzen im Einzelfall voraus, dass zwischen dem nicht auf Werbung ausgerichteten Textteil und dem der Werbung und Geschäftsempfehlung dienenden Teil einer Zeitung oder Zeitschrift gewichtet wird. Dabei sind Zweck und Gesamteindruck in Betracht zu ziehen. Was der Herausgeber überwiegend "bezweckt", ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu ermitteln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beinahe jede Tages- oder Wochenzeitung Werbung betreiben muss, um bestehen zu können. Die Frage ist daher, ob die Werbung betrieben wird, um die Information bieten zu können, oder ob die Information geboten wird, "um mit der Werbung beim Leser anzukommen". Wenn der Schweiz. Detaillistenverband monatlich sein Mitteilungsblatt "PRO" an alle Haushaltungen der deutschen Schweiz verteilen lässt, ist der Werbecharakter offensichtlich, auch wenn die darin gebotene Information durchaus gehaltvoll ist. Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers lässt - wie das Bundesgericht dies bereits erklärt hat (BGE 99 Ib 289) - darüber keinen Zweifel aufkommen. Der Gesamteindruck des "PRO" bestätigt diese Auffassung. Bei den zwei Genossenschaftsverbänden COOP Schweiz und Migros-Genossenschafts-Bund liegen die Verhältnisse anders. Beide verfolgen zwar vorwiegend, jedoch nicht ausschliesslich, wirtschaftliche Zwecke. Dies ergibt sich aus den Statuten (vgl. Art. 2 und 3 Statuten COOP Schweiz sowie Art. 2 und 3 Statuten Migros-Genossenschafts-Bund). Aus ihnen wird ersichtlich, dass sich beide Genossenschaftsverbände nicht nur die möglichst günstige Deckung des Warenbedarfes ihrer Kundschaft zum Ziele setzen, sondern auch kulturelle Zwecke, der Migros-Genossenschafts-Bund darüber hinaus noch politische Ziele, verfolgen. Dieser weitgespannten Zielsetzung entspricht es denn auch, dass die Herausgabe der beiden
PVG zur Hauptsache werden. Eine Durchsicht der bei den Akten liegenden Nummern der "Genossenschaft" und des "Wir Brückenbauer" erhellt, dass dies nicht der Fall ist. Der Inseratenteil überschreitet den Umfang nicht, der auch bei grösseren meinungsbildenden Tageszeitungen erreicht wird (Art. 20 Abs. 2 lit. f
|
RS 220 CO Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) Art. 840 |
||||||
| Celui qui désire acquérir la qualité d'associé doit présenter une déclaration écrite. | ||||||
| Lorsque la société est de celles qui, en dehors de la responsabilité frappant la fortune sociale, imposent à leurs membres une responsabilité personnelle ou des versements supplémentaires, la déclaration d'entrée n'est valable que si le candidat accepte expressément ces obligations. | ||||||
| L'administration prononce sur l'admission de nouveaux sociétaires, à moins que les statuts ne disposent qu'une déclaration d'entrée est suffisante, ou n'exigent une décision de l'assemblée générale. | ||||||