SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 944.0 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz, KIG) - Konsumenteninformationsgesetz KIG Art. 2 Grundsätze - 1 Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
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1 | Liegt es im Interesse der Konsumenten, so sind in vergleichbarer Form zu deklarieren: |
a | die wesentlichen Eigenschaften der zum Kauf oder Gebrauch angebotenen Waren; |
b | der wesentliche Inhalt der vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. |
2 | Wer solche Waren in Verkehr bringt oder solche Dienstleistungen anbietet, ist zur Deklaration verpflichtet. |
3 | Ausländische Deklarationen sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind. |
4 | Das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bleibt gewahrt. |
5 | Vorbehalten bleibt die Kennzeichnungspflicht nach andern Bundesvorschriften.4 |
6 | Die Deklarationen erfolgen in den Amtssprachen des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |