StGB.
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 34 |
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| Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. | ||||||
| Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. | ||||||
| Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. | ||||||
| Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 90 [1] |
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| Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. | ||||||
| Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3] | ||||||
| Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4] | ||||||
| Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: | ||||||
| mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5] | ||||||
| Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [6] SR 311.0 | ||||||
StGB. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass Strafverfügungen als Urteile im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift zu betrachten seien. Die Vorinstanz änderte im angefochtenen Entscheid ihre bisherige Rechtsprechung, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 397
StGB gegen Strafverfügungen zulässig war. Nach erneuter Überprüfung der Frage gelangte sie zur Auffassung, dass im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren und Strafbefehlsverfahren die Ermittlungen, die dem Erlass einer Strafverfügungen vorausgehen, sehr summarisch seien oder ganz fehlten. Die Beweisgrundlage der Strafverfügungen sei somit regelmässig unvollständig. Die Wiederaufnahme nach Art. 397
StGB setze jedoch voraus, dass der Entscheid auf Grund eines ordentlichen Strafuntersuchungsverfahrens oder Strafverfahrens ergangen sei. Nur in diesen Fällen sei die ausnahmsweise bestehende Unkenntnis erheblicher Beweismittel und Tatsachen ein Mangel, der es rechtfertige, das Verfahren neu aufzurollen. Dies treffe indessen bei der Strafverfügung nicht zu. Finde sich der Gebüsste mit der Bestrafung nicht ab, könne er gerichtliche Beurteilung verlangen und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren herbeiführen. Unterlasse er dies, so begnüge er sich mit dem nach einer summarischen Beweisaufnahme ergangenen Entscheid. In diesen Fällen bestehe kein Bedürfnis, dem Verurteilten das Rechtsmittel der Wiederaufnahme, das in der kantonalen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, zur Verfügung zu stellen.
StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, unter gewissen
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 90 [1] |
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| Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. | ||||||
| Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3] | ||||||
| Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4] | ||||||
| Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: | ||||||
| mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; | ||||||
| mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5] | ||||||
| Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [6] SR 311.0 | ||||||
StGB nicht von den Besonderheiten des kantonalen Verfahrens abhängig gemacht werden. Massgebend ist vielmehr, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die in Anwendung eidgenössischen Strafrechtes ergangen ist. Solche Entscheidungen werden nach den kantonalen Prozessordnungen in verschiedenen Formen und Verfahren erlassen. Wenn nun die Wiederaufnahme gewissen Beschränkungen in Bezug auf die entscheidende Behörde oder das Verfahren unterliegen würde, könnten sich die Kantone der Verpflichtung, die ihnen Art. 397
StGB auferlegt, entziehen (vgl. CRESPI, a.a.O., S. 289 f.). Die Wiederaufnahme des Verfahrens muss auch möglich sein, wenn der Entscheid in einem vereinfachten Verfahren ergangen ist. Gerade in solchen Verfahren werden erhebliche Tatsachen und Beweise leicht übersehen. Dies gilt namentlich für Entscheidungen in Form eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung. Diesen Standpunkt vertrat denn auch das Obergericht des Kantons Zürich in seiner bisherigen Rechtsprechung, die von verschiedenen anderen Kantonen übernommen wurde (RS 1961, Nr. 38 und 1962, Nr. 40; SJZ 65, Nr. 140; ebenso die Lehre: CLERC, a.a.O., S. 63; ECKERT, a.a.O., S. 47; zum zürcherischen Recht AEPPLI, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Zürich, S. 84).
StGB zu überwachen. Massgebend ist demnach allein, dass der Entscheid durch eine zuständige Behörde erlassen und in Rechtskraft erwachsen ist. c) Ferner stimmt diese Auffassung mit dem Begriff des Urteils überein, wie er vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 31 |
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| Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. | ||||||
StGB drängt sich kein anderer Standpunkt auf.
StGB anwendbar. Dass das kantonale Recht für solche Fälle keine Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, ändert nichts daran. Denn der Anspruch auf eine Wiederaufnahme ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht (vgl. AEPPLI, a.a.O., S. 85). Der angefochtene Entscheid muss deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie auf das Wiederaufnahmebegehren der Beschwerdeführerin eintrete.