StGB. Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Feststellungsbegehren.
StGB auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, den 15. Oktober 1973.
StGB standhalte, ficht Utiger ausdrücklich nicht an.
OG als Verfügung gelten und daher Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden könnte. Vielmehr wiederholt er das vor dem Regierungsrat gestellte Begehren um Feststellung einer angeblich früher bestandenen, inzwischen aber behobenen unrechtmässigen Verzögerung einer Verfügung. Ob ein solches Begehren vor Bundesgericht zulässig sei, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die das Bundesgericht zu Art. 25
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 25 |
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| Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 25 |
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| Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 76 |
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| Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. | ||||||
| Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. | ||||||