99 Ib 267
34. Urteil vom 4. April 1973 i.S. CIBA-GEIGY AG gegen Rheinkraftwerk Säckingen AG und Eidg. Schätzungskommission, Kreis IV
Regeste (de):
- Enteignung von Grundstücken zum Kraftwerkbau (Art. 46
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben.
1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. 2 Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement. 3 Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62 4 Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64 SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: a wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; b wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. 2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. - 1. Die Eidg. Schätzungskommission ist auch dann zur Beurteilung von Rückforderungsbegehren zuständig, wenn die fragliche Landabtretung mit einem sog. Enteignungsvertrag vereinbart worden ist (Erw. 1);
- 2. Voraussetzungen für die Rückforderung von Grundstücken, die im Hinblick auf die geplante Erstellung von Anlagen für die Flussschifffahrt abgetreten werden mussten und die innert Frist nicht zweckentsprechend verwendet werden (Erw. 2);
- 3. Zulässigkeit eines Begehrens um richterliche Feststellung, dass in einem solchen Fall zu gegebener Zeit gestützt auf Art. 102 Abs. 1 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: a wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; b wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. 2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. - 4. Art. 24
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen.
1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. 2 Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: a des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; b der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. 3 Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: a wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; b wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; c wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. 2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. - 5. Ist dem Enteigneten seinerzeit ein Ersatzgrundstück zugewiesen worden (Art. 18 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.
1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. 2 Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden. 3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.
Regeste (fr):
- Expropriation de biens-fonds pour la construction d'une centrale hydroélectrique (art. 46 LUFH); acquisition préventive de fonds en vue de la réalisation future d'installations nécessaires à la navigation fluviale; contrat d'expropriation; rétrocession au sens des art. 102 ss. LEx.
- 1. La commission fédérale d'estimation est compétente pour statuer sur la demande de rétrocession, même dans le cas où l'immeuble a été cédé en vertu d'un "contrat d'expropriation" (consid. 1).
- 2. Conditions de la rétrocession de biens-fonds cédés en vue de la réalisation future d'installations destinées à la navigation fluviale et qui n'ont pas été utilisés à cette fin dans le délai légal (consid. 2).
- 3. Recevabilité de conclusions tendant à ce que le juge constate qu'à l'échéance du délai il y aura lieu de statuer en application de l'art. 102 al. 1 lit. b LEx (consid. 3).
- 4. L'art. 24 LUFH ne fait pas obstacle à la procédure de rétrocession des art. 102 ss. LEx (consid. 4).
- 5. Lorsque l'exproprié a reçu un immeuble à titre d'indemnité en nature (art. 18 al. 3 LEx), la rétrocession de la parcelle expropriée ne peut être requise que si le fonds attribué à titre d'indemnité est lui-même rétrocédé à l'expropriant dans son état primitif (consid. 5).
Regesto (it):
- Espropriazione di fondi per la costruzione d'una centrale idroelettrica (art. 46 LUFI); acquisto preventivo di fondi in vista della realizzazione futura d'installazioni necessarie alla navigazione fluviale; contratto d'espropriazione; retrocessione ai sensi degli art. 102 ss. LEspr.
- 1. La comissione federale di stima è competente a decidere sulla domanda di retrocessione anche nel caso in cui il fondo sia stato ceduto in virtù di un cd. contratto d'espropriazione (consid. 1).
- 2. Presupposti per la retrocessione di fondi ceduti in vista della realizzazione futura d'installazioni destinate alla navigazione fluviale e che non siano stati utilizzati a tal fine entro il termine legale (consid. 2).
- 3. Ammissibilità di una domanda intesa a far accertare giudizialmente che alla scadenza del termine dovrà essere deciso ai sensi dell'art. 102 cpv. 1 lett. b LEspr. (consid. 3).
- 4. L'art. 24 LUFI non è d'ostacolo alla procedura di retrocessione ai sensi degli art. 102 ss. LEdpr. (consid. 4).
- 5. Ove l'espropriato abbia ricevuto un fondo quale indennità reale (art. 18 cpv. 3 LEspr.), la retrocessione del fondo espropriato può essere chiesta soltanto se il fondo ricevuto a titolo d'indennità reale è restituito all'espropriante nel suo stato originario (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 269
BGE 99 Ib 267 S. 269
A.- Mit Urkunde vom 25. August 1959 verlieh der Schweizerische Bundesrat der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Baden (NOK), dem Aargauischen Elektrizitätswerk, Aarau, und der Badenwerk AG, Karlsruhe, zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (Rheinkraftwerk Säckingen AG, RKS) das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Säckingen zu errichten und zu betreiben. In Art. 29 Abs. 1 der Konzession (Randtitel: "Grossschiffahrt") wurde das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, "das für den Bau und den Betrieb der Schiffahrtsanlagen (Schleusen, Vorhäfen und zugehörige Anlagen) erforderliche Gelände nach Weisung der Behörden zu erwerben und zum Erwerbspreise, ohne Zinsberechnung, zugunsten der Schiffahrt abzutreten". In der gleichen Bestimmung wurde das Kraftwerkunternehmen sodann ermächtigt, bis zum Zeitpunkt der Abtretung über dieses Gelände zu verfügen; gleichzeitig wurde ihm jedoch untersagt, darauf "bleibende Bauten" zu errichten. Im weitern wurde der Konzessionärin in Art. 3 der Verleihungsurkunde gestützt auf Art. 46 und 47 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG, SR 721.40) das Recht zuerkannt, die zum Bau und zum Betrieb ihres Werks nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. Gestützt auf den Lage- und Enteignungsplan TS 14 P 11105 wurde in der Folge ein bundesrechtliches Enteignungsverfahren zwecks Erwerbs des für den Kraftwerkbau und die Erstellung der erwähnten Schiffahrtsanlagen benötigten Geländes eingeleitet. Nach diesem Plan hatte die CIBA Aktiengesellschaft (im folgenden: CIBA bzw. CIBA-GEIGY) der RKS ein zwischen dem Rhein und ihrem Fabrikgebäude in Stein gelegenes Landstück im Halte von ungefähr 8 ha abzutreten. Davon sollte ein Streifen von rund 3 ha zum Bau der erwähnten Anlagen für die Grossschiffahrt verwendet werden. Diese Landabtretung kam wie folgt zustande: In einem unter der Leitung des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission (ESchK) des IV. Kreises abgeschlossenen "Enteignungsvertrag" zwischen der RKS und der CIBA vom 29. Juni 1961 verpflichtete sich die CIBA zur Abtretung des benötigten Geländes. Als Gegenleistung sollte sie von der durch die Enteignung an sich nicht betroffenen Jurabergwerke AG, Frick, eine Ersatzfläche von 71 545 m2 (östlich der Fabrikliegenschaft im "Schröterei",
BGE 99 Ib 267 S. 270
Fläche B gemäss Lageplan vom 10. August 1961) und von der NOK ein Ersatzgrundstück im Halte von 3372 m2 erhalten. Im weitern verpflichtete sich die RKS, der CIBA für die Abtretung der bewaldeten Böschung Rheinhalde im Halte von 7288 m2 (Mehrleistung der CIBA) eine Entschädigung von Fr. 14 576.-- zu bezahlen. Nach dem gleichen Enteigungsvertrag sollte die Jurabergwerke AG als Ersatz für das an die CIBA abgetretene Gelände ein weiter öslich gelegenes Grundstück im Halte von 71 553 m2 (Fläche A gemäss Lageplan vom 10. August 1961) erhalten, und zwar von der NOK auf Rechnung der RKS. Im weitern verpflichtete sich die CIBA, der Jurabergwerk AG eine Parzelle von 1764 m2 zu überlassen. Schliesslich wurde vereinbart, dass die RKS der Jurabergwerk AG einen Betrag von Fr. 178 862.-- "als Entgelt für den durch die Verschiebung ihres Terrains Richtung Sisseln entstehenden Minderwert" zu bezahlen habe. Die erwähnten Landabtretungen bildeten Gegenstand einer öffentlichen Urkunde ("Abtretungsverträge") vom 10. August 1961, die am 22. August 1961 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 12. Oktober 1961 erhielt die CIBA den ihr zustehenden Entschädigungsbetrag von Fr. 14 576.--. In einem zweiten, ebenfalls vor der ESchK abgeschlossenen "Enteignungsvertrag" vom 29. Juni 1961 verpflichtete sich die RKS, der CIBA "für Inkonvenienzen, herrührend aus den durch die Landabtretung bzw. durch den Landabtausch bedingten Nachteilen, wie Verlängerung des Energieleitungskanals, der Kanalisationsanlage, der Chemikalienleitungsanlage und der Einfriedigung" einen Betrag von Fr. 537 882.-- zu bezahlen. Die Bauarbeiten für das Rheinkraftwerk Säckingen konnten im Jahre 1966 abgeschlossen werden. Jene für die erwähnten Schiffahrtsanlagen sind bis heute nicht in Angriff genommen worden, und es steht nicht fest, ob diese Anlagen überhaupt jemals erstellt werden. Auf dem Gelände, das die CIBA im Jahre 1961 als Realersatz von der Jurabergwerk AG erhalten hatte, betreibt die CIBA-GEIGY heute eine Farm zur Aufzucht von Versuchstieren.
B.- Mit Klage vom 5. Januar 1968 stellte die CIBA bei der ESchK des IV. Kreises folgende Rechtsbegehren: "1. a) Die Beklagte (RKS) sei zu verurteilen, der Klägerin von den Grundstücken, die diese ihr gemäss Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 abgetreten hat, diejenigen zu Eigentum zurück zu
BGE 99 Ib 267 S. 271
übertragen, die sie nicht für den Bau und Betrieb ihrer Kraftwerkanlage verwendet hat. b) Die zuständigen Grundbuchämter seien anzuweisen, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. c) Die Beklagte sei aufzufordern, ab sofort keine Veränderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an den enteigneten Grundstücken der Klägerin mehr vorzunehmen, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
|
1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
C.- Die CIBA-GEIGY führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil der ESchK vom 17. März 1972 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die ESchK habe ihr das rechtliche Gehör
BGE 99 Ib 267 S. 272
verweigert, da sie trotz der erwähnten Verfügungen ihres Präsidenten (Beschränkung des Verfahrens auf die Fragen der Zulässigkeit der Klage und der Verjährung) sogleich über sämtliche Rechtsfragen entschieden habe, ohne der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sodann, die mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesene Rückforderungsklage gutzuheissen oder mindestens dem in der Klage hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren zu entsprechen.
D.- Die ESchK beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die RKS stellt in ihrer Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag, schliesst sinngemäss jedoch ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
E.- Mit Zwischenentscheid vom 20. September 1972 bejahte die staatsrechtliche Kammer das Vorliegen einer Gehörsverweigerung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 96 I 188, BGE 98 Ib 176) erkannte sie jedoch, dass dieser prozessuale Mangel im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden könne. Mit Rücksicht darauf ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. September 1972 einen weiteren Schriftenwechsel an.
F.- In ihrer Replik vom 10. November 1972 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 22. Dezember 1972 beantragt die RKS, die Beschwerde abzuweisen. Für den Fall, dass die Rückforderungsklage gutgeheissen würde, stellt sie sodann den Antrag, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr das Eigentum an dem seinerzeit von der Jurabergwerke AG abgetretenen Ersatzgrundstück zu verschaffen und ihr die Inkonvenienzenentschädigung im Betrag von Fr. 537 882.-- sowie den im Jahre 1961 an die Jurabergwerke AG bezahlten Aufpreis von Fr. 178 862.-- zurückzuerstatten. In ihrer zweiten Vernehmlassung verweist die ESchK auf den angefochtenen Entscheid mit dem Bemerken, dass sie sich zur Frage des Umfangs einer allfälligen Rückerstattung nicht auszusprechen habe, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bilde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht im Erwägung:
1. Ob die ESchK zur Beurteilung der Rückforderungsklage bzw. der Feststellungsklage zuständig war, und ob ihr Entscheid demzufolge der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt,
BGE 99 Ib 267 S. 273
hängt von der Rechtsnatur des am 29. Juni 1961 unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossenen "Enteignungsvertrags" über die Abtretung von Grundstücken ab. Kommt zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens eine Verständigung über die Entschädigung zustande, so liegt nicht eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern ein dem öffentlichen Recht unterstehender sog. Enteignungsvertrag vor, der zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform bedarf und dem Präsidenten der ESchK mitzuteilen ist (Art. 54 Abs. 1
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 54 - 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
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1 | Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
2 | Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 54 - 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
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1 | Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
2 | Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 48 - In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 49 - Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss: |
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a | die Namen der erschienenen Beteiligten; |
b | die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte; |
c | die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 54 - 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
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1 | Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42 |
2 | Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 64 - 1 Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67 |
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1 | Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:67 |
a | über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17); |
b | über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13); |
bbis | über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3); |
c | über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); |
d | über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26); |
e | über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14); |
f | über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44); |
g | über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist; |
h | über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88); |
i | über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108); |
k | ... |
2 | Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.72 |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105 |
Dass der am 29. Juni 1961 nach Einleitung des Enteignungsverfahrens unter der Leitung des Präsidenten der ESchK abgeschlossene Abtretungsvertrag als Enteignungsvertrag im soeben umschriebenen Sinne zu gelten hat, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Rückforderungsverfahren hat die RKS die sachliche Zuständigkeit der ESchK zwar bestritten mit der Begründung, der Bundesrat habe ihr in Art. 3 der Konzession bloss das Recht zur Enteignung des für die Kraftwerkanlagen als solche erforderlichen Geländes zuerkannt, nicht aber die Befugnis zum zwangsweisen Erwerb von Grundstücken, die einer
BGE 99 Ib 267 S. 274
allfälligen Erstellung von Schiffahrtsanlagen dienen sollten. Was die Abtretung dieser Grundstücke anbelange, so unterstehe der fragliche Vertrag vom 29. Juni 1961 daher dem Privatrecht, weshalb die ESchK nicht zuständig sei, über die Frage der Rückerstattung dieser Parzellen zu entscheiden. Die RKS stützt sich dabei auf eine gutachtliche Äusserung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Juni 1957 (VEBB 1957 S. 281 ff. Nr. 131). Ob das aufgrund von Art. 46
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
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1 | Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
2 | Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement. |
3 | Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62 |
4 | Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64 |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
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1 | Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
2 | Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement. |
3 | Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62 |
4 | Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64 |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105 |
2. Nach Art. 102 Abs. 1
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
BGE 99 Ib 267 S. 275
verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist." Von den drei alternativen Voraussetzungen für eine Rückübertragung enteigneter Rechte kommt im vorliegenden Fall nur jene gemäss lit. b in Betracht, sofern eine Rückerstattung überhaupt grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu unten Erw. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückübertragung ausdrücklich nur für jene Grundstücke, die sie seinerzeit in Hinblick auf eine mögliche Verwendung zum Bau von Schiffahrtsanlagen an die RKS abgetreten hatte. Insoweit stellt die mit Enteignungsvertrag vom 29. Juni 1961 vereinbarte Abtretung eine Massnahme dar, die einer vorsorglichen Enteignung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. b gleichzustellen ist (vgl. oben Erw. 1). Wohl war nicht beabsichtigt, die fraglichen Parzellen zur Erweiterung der Kraftwerkanlagen zu verwenden, für deren Bau der RKS ausdrücklich das Enteignungsrecht gewährt worden war. Weiter ist zuzugeben, dass die Rechtmässigkeit einer Enteignung für Schiffahrtsanlagen nicht ausser Zweifel steht (vgl. oben Erw. 1). Da jedoch beim Abschluss des erwähnten Enteignungsvertrages keinerlei rechtliche Unterscheidungen hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung der abgetretenen Parzellen getroffen worden waren und sich die Beschwerdeführerin einer Enteignung für den Bau von Schiffahrtsanlagen unbestrittenermassen nicht widersetzt hatte, muss dieser Erwerb zumindest im vorliegenden Fall als sichernde Massnahme zur Erweiterung eines Werks im weitern Sinn aufgefasst und die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 lit. b
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
3. Wie vor der ESchK verlangt die Beschwerdeführerin hilfsweise eine richterliche Feststellung, dass auf den vorliegenden
BGE 99 Ib 267 S. 276
Fall Art. 102 Abs. 1 lit. b
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 25 - Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat. |
4. Nach Ansicht der ESchK steht der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb kein Rückforderungsanspruch zu, weil der Erwerb des Geländes für künftige Schiffahrtsanlagen nach Art. 29 der Konzession eine notwendige Voraussetzung für die Verleihung des Wassernutzungsrechts dargestellt habe. Die ESchK folgert daraus, dass eine Rückübertragung der abgetretenen Grundstücke entfalle, weil das Wasserkraftwerk planmässig erstellt worden sei und heute in Betrieb stehe. - Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es sei unhaltbar, das für den Bau künftiger Schiffahrtsanlagen abgetretene Gelände als
BGE 99 Ib 267 S. 277
Bestandteil des Kraftwerks zu betrachten. - In ihrer Vernehmlassung führt die ESchK dazu aus, die Bestimmung von Art. 24
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
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1 | Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
2 | Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement. |
3 | Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62 |
4 | Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64 |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
BGE 99 Ib 267 S. 278
RKS vertretenen Auffassung, und zwar weder in den Bemerkungen zu Art. 24
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 46 - 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
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1 | Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, soll die Verleihungsbehörde dem Konzessionär das Recht gewähren, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung seines Werkes nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben. |
2 | Streitigkeiten über die Abtretungspflicht entscheidet die Verleihungsbehörde und im Falle der Enteignung eines früher von ihr verliehenen Nutzungsrechtes das Departement. |
3 | Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in einem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht.62 |
4 | Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzessionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193063 über die Enteignung (EntG) zu.64 |
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SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 24 - 1 Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
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1 | Schiffbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Rhein unterhalb von Rheinfelden mit den wesentlichen Hafenstandorten Birsfelden, Birsfelden-Au, Basel-St. Johann und Basel-Kleinhüningen. |
2 | Die Schiffbarmachung folgender Gewässerstrecken einschliesslich der wesentlichen Hafenstandorte ist vorbehalten: |
a | des Rheins vom Raum Aaremündung bis Rheinfelden; |
b | der Rhone vom Genfersee bis zur Landesgrenze. |
3 | Im übrigen bestimmen die Kantone im Rahmen des Binnenschifffahrtsrechts, in welchem Mass die Gewässer der Schifffahrt offen stehen und welche Anlagen sie dafür bereitstellen oder zulassen. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
|
1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
5. Dem Enteignungsvertrag kommt im wesentlichen die gleiche Wirkung zu wie einem Entscheid der ESchK (vgl. oben Erw. 1). Er steht demnach einem späteren Rückforderungsbegehren im Sinne von Art. 102
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
|
1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
BGE 99 Ib 267 S. 279
darauf verzichtet habe (vgl. Art. 102 Abs. 1
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
BGE 99 Ib 267 S. 280
Art. 102
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
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1 | An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
2 | Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden. |
3 | Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
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1 | An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
2 | Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden. |
3 | Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. |
BGE 99 Ib 267 S. 281
für eine Rückforderung, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, von vorneherein nicht gegeben. Wohl könnte der Enteignete dem Enteigner diesfalls den Wert des Erstzgrundstücks erstatten. Er vermöchte sich damit jedoch einen Vorteil zu verschaffen, der dem Wesen des Enteignungsrechts im allgemeinen und der Rückforderung im besonderen widerspricht, denn es kann vernünftigerweise nicht Sinn und Zweck des Rückforderungsverfahrens sein, dem seinerzeit mit Realersatz abgefundenen Enteigneten zu einer Verdoppelung seines Grundbesitzes zu verhelfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Eigentumsgarantie im Enteignungsrecht grundsätzlich nur die Wirkung einer Wertgarantie zukommt. Daran ändert auch die vom Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Rückforderung nichts. Hat sich der Enteignete mit der Zuweisung eines Ersatzgrundstücks einverstanden erklärt und dadurch anerkannt, dass ihm dieses Grundstück die gleichen Dienste zu leisten vermag wie die enteignete Parzelle, so muss es damit sein Bewenden haben, wenn aus irgendwelchen Gründen keine Rückübertragung des Ersatzgrundstücks an den Enteigner erfolgen kann; aus der Wertgarantie ergibt sich jedenfalls keine Verpflichtung des Enteigners, die enteignete Parzelle zurückzuerstatten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen Realersatz geleistet worden ist, kein Rückerstattungsanspruch besteht, wenn der Enteignete das Ersatzgrundstück nicht zurückübertragen kann oder will. c) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einer Sachleistung (Zuweisung eines Ersatzgrundstücks) nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern sie scheint geradezu auf eine solche Lösung hingewirkt zu haben. Sie hat das Ersatzgrundstück in der Folge überbaut und ihren Betrieb dadurch in ähnlicher Weise erweitert, wie sie dies durch Nutzung der enteigneten Parzelle hätte erreichen können. Mit dem Abschluss des Enteignungsvertrags vom 29. Juli 1961 vermochte sich die Beschwerdeführerin somit nicht nur in wertmässiger, sondern auch in bestandesmässiger Hinsicht vollumfänglich schadlos zu halten, zumal sich die RKS gleichzeitig bereit erklärte, ihr eine grössere Inkonvenienzenentschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das enteignete Grundstück hätte sich zur Verwirklichung ihrer Pläne besser geeignet als das Ersatzgrundstück, da es günstiger gelegen sei. Aus den Plänen geht
BGE 99 Ib 267 S. 282
jedoch hervor, dass die an das Fabrikgelände angrenzende Ersatzparzelle ohne weiteres eine sinnvolle Betriebserweiterung gestattet hat. Die Beschwerdeführerin muss sich in diesem Zusammenhang sodann insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie dem fraglichen Landabtausch ausdrücklich zugestimmt hat. Unbegründet ist auch der Einwand, es könne dem mit Realersatz abgefundenen Enteigneten nicht zugemutet werden, zur Wahrung seines Rückforderungsrechts während 5 oder 25 Jahren auf eine zweckentsprechende Nutzung des Ersatzgrundstücks zu verzichten. Wer einer Sachleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 3
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 18 - 1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
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1 | An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. |
2 | Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden. |
3 | Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. |
6. Als Ergebnis ist daher folgendes festzuhalten:
a) Soweit die Beschwerdeführerin für die im Jahre 1961 abgetretenen Parzellen ein Ersatzgrundstück erhalten hat, steht ihr grundsätzlich kein Rückforderungsrecht zu, da sie dieses Ersatzgrundstück überbaut hat und nicht bereit ist, es im ursprünglichen Zustand auf die RKS zu übertragen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch ihre Meinung ändern und das Ersatzgrundstück nach Ablauf der Frist von 25 Jahren nicht mehr weiterverwenden wollen, und wäre sie diesfalls bereit, sämtliche Bauten und Einrichtungen zu entfernen und auf diese Weise den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, so stände einer anteilsmässigen Rückforderung der enteigneten Parzellen gegen gleichzeitige Rückübertragung eines entsprechenden Teils des Ersatzgrundstücks an die RKS nichts im Wege, falls die zum Bau von Schifffahrtsanlagen abgetretenen Grundstücke innert der erwähnten Frist nicht zweckentsprechend verwendet worden sind. In einem solchen Rückforderungsverfahren wäre freilich auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
BGE 99 Ib 267 S. 283
die ihr ausbezahlte Inkonvenienzenentschädigung zurückerstatten muss (vgl. HESS, a.a.O., N. 21 zu Art. 102
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
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SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 102 - 1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
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1 | Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen: |
a | wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken; |
b | wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde; |
c | wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist. |
2 | Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass dem hilfsweise gestellten Feststellungsbegehren im Sinne der Erwägungen entsprochen wird; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.