Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 255/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse B.________,
vertreten durch C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2017 (BV.2016.21).

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Juni 2012 bei der D.________ AG und war über deren Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Eingeschlossen in diese Versicherung war ein Rentenanspruch zur (teilweisen) Deckung des Lohnausfalles in den ersten zwei Jahren einer Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend: Arbeitsunfähigkeitsrente). Am 30. Januar 2015 kündigte A.________ ihr Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2015. Ab dem 16. April 2015 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Am 12. Oktober 2015 teilte die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse) A.________ mit, aufgrund eines mit Schreiben vom 13. Juni 2012 mitgeteilten Gesundheitsvorbehalts habe sie keinen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente.

B.
Die hiegegen eingereichte Klage, mit welcher A.________ beantragt hatte, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr die Rente für die seit dem 16. April 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 23. Oktober 2017).

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
Während die Pensionskasse und das kantonale Gericht je auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C 128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte gestützt auf das Reglement der Pensionskasse B.________ (gültig ab 1. Januar 2011; nachfolgend: Reglement) Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente hat. Insbesondere ist zu prüfen, wie es sich mit dem Schreiben "Gesundheitsvorbehalt" vom 13. Juni 2012 (inklusive Beiblatt "medizinische Definition des Vorbehalts"; nachfolgend: Schreiben vom 13. Juni 2012) verhält.

3.

3.1. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
Satz 1 BVG i.V.m. Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
und Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG). Sie sind somit in den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt, Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. dazu auch Art. 331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR; BGE 134 III 511 E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 1, 9C 308/2016 E. 3.2.1).

3.2. Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Dieser wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C 104/2007 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 40, B 110/01 E. 4.3; Urteil 9C 333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.2).

3.3. Das anwendbare Vorsorgereglement sieht in Art. 3 unter der Marginalie "Gesundheitsprüfung" unter anderem folgendes vor: Im Falle eines unbefriedigenden Gesundheitszustands ist der Stiftungsrat berechtigt, für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen und die versicherten Leistungen einzuschränken. Tritt ein Versicherungsfall während der Vorbehaltsdauer ein, werden alle Einschränkungen auf den überobligatorischen Leistungen lebenslänglich aufrecht erhalten (Abs. 2).
In den lit. b und c von Art. 10 des Reglements werden Invaliditätsleistungen unter Verweis auf die Art. 12 und 13 wie folgt definiert: "Rente bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten 2 Jahren" und "Invalidenrente, ergänzt durch Kinderrenten".
Unter der Marginalie "Rente bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten 2 Jahren" sieht das Reglement unter anderem vor: Für diese maximal zwei Jahre dauernde Rente hat ein Gesundheitsvorbehalt keine Gültigkeit, es sei denn, dies werde ausdrücklich festgehalten (Art. 12 Abs. 3).

4.
Das kantonale Gericht erwog, es handle sich bei der Arbeitsunfähigkeitsrente gemäss Art. 12 des Reglements um eine Leistung, welche in den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge falle. Dies werde von der Versicherten nicht bestritten. Es sei einer Vorsorgeeinrichtung gesetzlich nicht untersagt, im Vorsorgevertrag Gesundheitsvorbehalte für eine Arbeitsunfähigkeitsrente zu machen. Im vorliegenden Fall sehe das Reglement diese Möglichkeit in den Art. 3 Abs. 2 und 12 Abs. 3 vor, wobei ein solcher Vorbehalt explizit ausgesprochen werden müsse. Dies sei mit Schreiben vom 13. Juni 2012, welches der Versicherten unbestritten zugestellt worden sei, rechtsgenüglich geschehen. Deshalb kam die Vorinstanz zum Schluss, die Pensionskasse habe sich zu Recht auf diesen Vorbehalt berufen, als die Versicherte ab dem 16. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Aufgrund dessen verneinte sie einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente.

5.
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, verfängt nicht:

5.1. Die Versicherte stellt zunächst gemeinhin die Zulässigkeit von Gesundheitsvorbehalten für eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Abrede. Damit lässt sie ausser Acht, dass Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei sind (vgl. E. 3.1 hievor). Dass Art. 12 Abs. 3 des Reglements (vgl. dazu E. 3.3 hievor) verfassungsmässige Rechte verletzen würde, macht sie nicht geltend. Ins Leere zielt die stattdessen gerügte Verletzung von Art. 331c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331c - Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
OR. Diese Bestimmung schränkt die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen insofern ein, als Gesundheitsvorbehalte in Bezug auf die Risiken Tod und Invalidität höchstens fünf Jahre dauern dürfen. Im überobligatorischen Bereich kann der Invaliditätsbegriff (unter anderem auch auf die Berufsunfähigkeit: vgl. HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 111 Rz. 33) erweitert werden. Dies ist im vorliegenden Fall in Art. 10 lit. b
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 10 - 1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.
1    Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.
2    Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.
des Reglements (vgl. E. 3.3 hievor) geschehen. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf das allenfalls anzuwendende VVG verfängt nicht: Wie die Versicherte selber einräumt, finden sich darin keine Regelungen zu
Gesundheitsvorbehalten, welche die grundsätzlich geltende Vertragsfreiheit (vgl. E. 3.1 hievor) einschränken würden.

5.2. Die Versicherte rügt, die vorinstanzliche Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip sei falsch, weil es an Verweisen zwischen dessen Art. 3 und Art. 12 (vgl. dazu E. 3.3 hievor) fehle.

5.2.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f. mit Hinweisen).

5.2.2. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).

5.2.3. Art. 3 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 3 Obligatorische Versicherung von Selbstständigerwerbenden - Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt werden. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Berufen die Mehrheit der Selbstständigerwerbenden dem Verband angehören.
des Reglements berechtigt den Stiftungsrat für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen. In Art. 10 definiert das Reglement unter anderem diese überobligatorischen Invaliditätsleistungen, wobei die "Rente bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten 2 Jahren" explizit genannt wird. Inwiefern diese Regelung ungewöhnlich oder unklar sein soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan. Weiterungen zum Einwand, es fehle an einem Verweis zwischen den Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Reglements, erübrigen sich bereits deshalb, weil ein solcher Verweis über den Art. 10 des Reglements (vgl. E. 3.3. hievor) sichergestellt ist. Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 3 Abs. 2 genannten überobligatorischen Invaliditätsleistungen.

5.3. Die Versicherte rügt, sie habe den Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2012 im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl bestritten.
Der Klageschrift vom 31. Oktober 2016 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es wurde darin einzig vorgebracht, ein Vorbehalt dürfe nur für die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber für eine vorübergehende Krankheit angebracht werden. Die Replik vom 16. März 2017 enthält die Rüge, der Gesundheitsvorbehalt sei nicht rechtsgenüglich angebracht worden. Zur Begründung beschränkte sich die Versicherte indessen auf die ihrer Auffassung nach zu lange Dauer zwischen der Zustellung des ausgefüllten Gesundheitsfragebogens (am 11. April 2012 bei der Pensionskasse eingegangen) und dem Anbringen des Vorbehalts auf dem Vorsorgeausweis vom 12. Juni 2012. Darüber hinaus rief sie zwar in allgemeiner Weise in Erinnerung, die Pensionskasse habe der Beweislastregel gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB folgend den Zustellnachweis für das Schreiben vom 13. Juni 2012 zu erbringen und beantragte dessen Edition "versehen mit Ort/Datum und kläg. Unterschrift, im Original " (durch Unterstreichung hervorgehoben). Davon, dass sie das entsprechende Schreiben nie erhalten haben soll, war jedoch erneut nicht die Rede.
Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf feststellte, die Versicherte bestreite den Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2012 nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darin entgegen der Beschwerde kein überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. dazu BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158) zu erblicken. Die Ausführungen (sowie der erwähnte Beweisantrag) der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren lassen wohl darauf schliessen, sie sei damals (im Zeitpunkt der Replik) nicht im Besitz eines unterzeichneten und datierten Originals des Schreibens vom 13. Juni 2012 gewesen. Inwiefern damit auch bestritten worden sein soll, das Schreiben je erhalten zu haben, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan. Das Bundesgericht bleibt folglich an die vorinstanzliche Feststellung gebunden (vgl. E. 1.1 hievor), sie habe den Erhalt nicht bestritten.
Daran ändert der Hinweis der Versicherten auf den Untersuchungsgrundsatz nichts. Sie lässt ausser Acht, dass Klageverfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgen und deshalb die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen bedingen. Beschwerdeweise wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsgrundsatz auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge gilt (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG). Allerdings wird dieser durch die Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen wie auch -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Versicherte im vorinstanzlichen Klageverfahren nicht nachgekommen, indem sie nie behauptet hat, das Schreiben vom 13. Juni 2012 nicht erhalten zu haben.

5.4. Das kantonale Gericht folgte dem Beweisantrag der Versicherten und forderte die Pensionskasse auf, das Schreiben vom 13. Juni 2012 (inklusive dem Beiblatt "Medizinische Definition des Vorbehalts" im Original, insbesondere datiert und unterzeichnet) und - sofern möglich - den Zustellnachweis einzureichen. Obwohl die Pensionskasse dieser Aufforderung keine Folge zu leisten vermochte, stellte die Vorinstanz fest, die Zustellung sei rechtzeitig erfolgt. Zur Begründung führte sie aus, in Anbetracht dessen, dass die Zustellung des Schreibens vom 13. Juni 2012 nicht streitig sei, könne auf das Verlangen eines Zustellnachweises verzichtet werden. Dieses Vorgehen lässt weder auf Rechtsmissbrauch noch auf ein sonstiges Verhalten wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) schliessen. Die Abnahme eines beantragten Beweises schliesst nicht aus, dass das Gericht in der Folge bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die Akten erlaubten auch ohne diesen Beweis die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es ist denn auch davon auszugehen, dass das kantonale Gericht im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) auf die Abnahme des unnötigen
Beweises verzichtet hätte, hätte es bereits damals erkannt, dass die Zustellung des Schreibens vom 13. Juni 2012 nicht streitig war.

5.5. Soweit die Versicherte Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie die Verletzung der Gebote eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) und der Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) rügt, genügen ihre Ausführungen den diesbezüglich geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. Ebenso erübrigen sich solche in Bezug auf ihre Ausführungen zum Vertrauensschutz bei Arbeitsbeginn (mitsamt der in diesem Zusammenhang gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs) und zur Unzulässigkeit rückwirkender Gesundheitsvorbehalte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 5.6). Alle diese Einwände ergingen unter der Annahme, das Schreiben vom 13. Juni 2012 sei gar nie zugestellt worden (vgl. dazu E. 5.3 hievor).

5.6. Ins Leere zielt schliesslich auch die Rüge der Versicherten, selbst wenn sie vom Schreiben vom 13. Juni 2012 Kenntnis gehabt hätte, wäre der Gesundheitsvorbehalt dennoch 12 Tage (in Bezug auf den Vorsorgeausweis vom 12. Juni 2012) bzw. 13 Tage (in Bezug auf das Schreiben vom 13. Juni 2012) zu spät erfolgt, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der B.________ bereits per 1. Juni 2012 begonnen habe. Rechtsprechungsgemäss muss der Gesundheitsvorbehalt der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden (vgl. E. 3.2 hievor). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, bedeutet dies nicht, dass der Vorbehalt zwingend vor dem ersten Arbeitstag angebracht worden sein muss, was gerade in Fällen kurzfristiger Anstellungen nicht praktikabel wäre. Vielmehr muss eine Anbringung spätestens mit dem Ausstellen des Vorsorgeausweises genügen (so auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 155 Rz. 440 mit Hinweis auf BGE 130 V 9 E. 4.4 S. 14 f.; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG). Im vorliegenden Fall wurde der Vorsorgeausweis (mit dem Verweis auf eine Leistungseinschränkung gemäss separater Anzeige) am 12. Juni 2012 ausgestellt.
Davon, dass das Anbringen eines Vorbehalts 12 Tage (oder auch 13 Tage) nach Arbeitsantritt bereits nicht mehr statthaft wäre, kann keine Rede sein (vgl. dazu ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG, welche eine Maximaldauer von zwei Monaten vorschlägt).

6.
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner