Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 660/2011

Urteil vom 31. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. S.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Felix C. Meier-Dieterle und Barbara Meyer,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG war seit ihrer Gründung im Jahr 2000 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit dieser die paritätischen Beiträge ab.
B.________ war seit Beginn und bis zur Auflösung der AG als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Am ... 2001 trat S.________ als weiteres Mitglied dem Verwaltungsrat bei; er verfügte über Kollektivunterschrift zu zweien. Bis zu seinem Austritt am ... 2006 war B.________ Präsident des Verwaltungsrats.
Mit Verfügung vom ... 2007 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts A.________ den Konkurs über die Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom ... 2008 für geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Gemäss Verlustausweis infolge Konkurses blieben Forderungen von Fr. 1'052'857.90 und gemäss Kontoauszug vom 11. November 2009 bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) von Fr. 1'053'452.- ungedeckt.
Mit Verfügungen vom 3. Juli 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ und S.________ zur Leistung von Schadenersatz, B.________ in der Höhe von Fr. 1'052'857.90 und S.________ in der Höhe von Fr. 877'097.-, je solidarisch bis zum Betrag von Fr. 877'097.-. Die dagegen gerichteten Einsprachen hiess die Ausgleichskasse teilweise gut; sie reduzierte den von B.________ zu leistenden Betrag auf Fr. 1'009'498.10 und den von S.________ zu leistenden Betrag auf Fr. 875'380.35 (Entscheide vom 9. September 2009).

B.
Beschwerdeweise beantragten B.________ und S.________ (je separat), der jeweilige Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet seien; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 17. Juni 2011 ab.

C.
B.________ und S.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei feststellen, dass sie nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen ein angemessener Ersatz für die Parteikosten zuzusprechen, dies alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. Weiter ersuchen sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme und den vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.

D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
2.1 Der Ausgleichskasse ist als Folge der Missachtung der Vorschriften betreffend die Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der paritätischen Beiträge (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG und Art. 34 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
. AHVV) durch die konkursite Firma ein Schaden entstanden. Das ist unbestritten. Dieses Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen (BGE 121 V 243 E. 4b S. 244), was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht (Urteil 9C 152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2, in: SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 11), sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang damit steht, keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406; 108 V 199 E. 1 S. 201) und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft (BGE 122 V 185).

2.2 Die Beschwerdeführer anerkennen die Höhe des ihnen anzurechnenden Schadensbetrages (Beschwerdeführer 1: Fr. 1'009'498.10; Beschwerdeführer 2: Fr. 875'380.35). Sie machen jedoch geltend, sie hätten sich nicht pflichtwidrig verhalten, weil sie an eine Wende bei der Firma X.________ AG hätten glauben dürfen. Auf jeden Fall aber habe das Verhalten der Ausgleichskasse den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verschulden und dem eingetretenen Schaden unterbrochen oder sei zumindest im Sinne eines Haftungsreduktionsgrundes zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens der Ausgleichskasse unrichtig und unvollständig wiedergegeben. Bundesrechtswidrig sei sie davon ausgegangen, ein Fehlverhalten der Ausgleichskasse in den Jahren 2000 bis 2003 sei nicht geeignet gewesen, zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beizutragen, weil der massgebliche Schaden erst im Laufe des Jahres 2004 bzw. in der Zeit danach entstanden sei. Die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, wenn sie für Verletzungen des Legalitätsprinzips und die Entstehung des Schadens ein zeitliches Zusammenfallen voraussetzte. Des Weiteren seien im angefochtenen Entscheid eine
Vielzahl von Pflichtverletzungen der Ausgleichskasse nicht gewürdigt worden. Die Ausgleichskasse trage ein massgebliches Mitverschulden am entstandenen Schaden.

3.
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Firma bereits in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit wiederholt gemahnt und betrieben werden musste, ihren Verpflichtungen damals jedoch letztlich nachgekommen ist. Die Vorinstanz stellte dazu fest, dass die Fristen des am 16. Mai 2003 bewilligten Zahlungsaufschubes für die definitiven Beiträge des Jahres 2002 und die Fristen des am 30. März 2004 bewilligten Zahlungsaufschubes für die definitiven Beiträge des Jahres 2003 grundsätzlich eingehalten worden seien. Die finanziellen Probleme der Firma X.________ AG seien erst Ende des Jahres 2004 und im Laufe des Jahres 2005 auch gegenüber der Ausgleichskasse sichtbar geworden, indem die Firma nicht mehr lediglich für die definitiv festgesetzten Beiträge des Vorjahres einen Zahlungsaufschub beantragt habe, sondern (neu) auch die laufenden Akontozahlungen nicht mehr regelmässig entrichtet und auch dafür um Zahlungsaufschub ersucht habe.
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt. Dass einige Zahlungen des bewilligten Aufschubs mit Verspätungen von einem bis sieben Tagen erfolgten, wie die Beschwerdeführer geltend machen, lässt die Feststellung der grundsätzlichen Einhaltung der Fristen (im Sinne einer terminnahen Erfüllung) nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, beinhaltet diese Ausdrucksweise doch geringfügige terminliche Abweichungen. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit ihre Rügen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen, was indessen Voraussetzung für eine Berichtigung des vorinstanzlichen Sachverhaltes wäre (vgl. E. 1 hiervor).

3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid war die Aktion der Firma Y.________ vom Frühjahr 2004 massgeblicher Auslöser der Krise bei der Firma X.________ AG. Es wurden Sofortmassnahmen eingeleitet und verschiedene Sanierungsschritte unternommen. Die Sanierungsbemühungen dauerten im Jahr 2006 an (vgl. Geschäftsbericht 2005 vom 17. Juli 2006), wobei ab 2006 ein Verkauf der Firma im Vordergrund stand. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Verhältnisse zum Ergebnis gelangte, bei objektiver Betrachtung habe nicht von nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ausgegangen werden können, ist nicht zu beanstanden. Nicht entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer, wie sie vorbringen, ernsthaft an eine Wende glaubten. Denn es genügt als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht, dass (subjektiv) Hoffnung auf eine Sanierung des Unternehmens besteht. Verlangt ist vielmehr, dass die Ausstände innert nützlicher Frist beglichen werden können, was wiederum bedingt, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird (Urteil H 163/06 vom 11. Juni 2007 E. 4.4; H 394/01 vom
19. November 2003 E. 6.2.3.). Solche konkreten Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

3.3 Die Vorinstanz verneinte ein Mitverschulden der Ausgleichskasse, welches zu einer Herabsetzung der Schadenersatzforderung führen könnte (BGE 122 V 185), mit der Begründung, die Kasse habe sich bis zur Gewährung des Zahlungsaufschubs am 4. August 2005 nicht grob pflichtwidrig verhalten und in Bezug auf die ab August 2005 geschuldeten Akontobeiträge könne ihr - angesichts der Tatsache, dass die Firma immer wieder erhebliche Zahlungen geleistet habe - nicht vorgeworfen werden, dass sie die Vollstreckung nicht mit letzter Konsequenz durchgesetzt habe.
3.3.1 Die nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vermitteln indessen, insbesondere was die Einforderung der Rückstände des Jahres 2004 und der Akontobeiträge des Jahres 2005 anbelangt, ein anderes Bild: Obwohl die Firma schon in der Vergangenheit wiederholt gemahnt und betrieben werden musste und im Jahr 2003 eine Lohnsumme zur Ausrichtung gelangte, welche mehr als 50 % höher als die den Akontobeiträgen zugrundeliegende Lohnsumme war, zog die Beschwerdegegnerin bloss in Erwägung, die für das Jahr 2004 geschuldeten Akontozahlungen anzupassen, beliess diese aber letztlich auf deutlich zu tiefem Niveau, so dass gemäss Schlussrechnung (betreffend das Jahr 2004) vom 18. Februar 2005 nachzuzahlende Beiträge in der Höhe von Fr. 428'172.- resultierten. Am 30. März 2004 bewilligte sie einen Zahlungsaufschub für die Nachforderung für 2003 von Fr. 376'143.55. Erst am 19. Juli 2004 - und damit vorschriftswidrig nicht unverzüglich (Art. 34a Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung - 1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
1    Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
2    Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20-200 Franken aufzuerlegen.
AHVV) - mahnte sie die Akontobeiträge für den Monat Mai 2004, am 21. Februar 2005 jene von November 2004. Ungeachtet dessen, dass die Firma nicht in der Lage war, die Akontozahlungen für Januar und Februar 2005 (termingerecht) zu
leisten (vgl. Mahnungen vom 21. März und 18. April 2005), gewährte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2005 einen Zahlungsaufschub für die Nachforderung für das Jahr 2004, ohne dass die finanzielle Bedrängnis vertieft dargelegt worden wäre; dabei unterliess sie es auch zu prüfen, ob die laufenden Beiträge entrichtet werden können, was gemäss Art. 34b Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34b Zahlungsaufschub - 1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
1    Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
2    Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
3    Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.
AHVV indessen vorausgesetzt wäre und wozu angesichts der zum damaligen Zeitpunkt bereits ausstehenden Akontobeiträge (November 2004, Januar und Februar 2005) Anlass bestanden hätte. Dass die Kasse die Akontobeiträge schliesslich doch noch Mitte 2005 der höheren Lohnsumme anpasste, nützte unter diesen Umständen wenig. Die Abschlagszahlungen für Mai und Juni 2005 (Abzahlungsplan vom 15. März 2005) mussten zugunsten betriebener Akontozahlungen für November 2004 und Februar 2005 ausgesetzt werden. Obwohl per Ende Juli 2005 Beiträge in der Höhe von Fr. 770'351.90 ausstehend waren, unterliess es die Ausgleichskasse pflichtwidrig, die Einhaltung der Ratenzahlungen und die weiteren Akontozahlungen ab 1. August 2005 eng zu überwachen. Nachdem am 4. August 2005 ein neuer Tilgungsplan vereinbart worden war, welcher von Fr. 40'000.- auf Fr. 25'000.- reduzierte Abschlagszahlungen und einen
Abzahlungszeitraum von mehr als zwei Jahren vorsah, gingen keine laufenden Akontozahlungen mehr ein. Erst am 23. Januar 2006 mahnte die Kasse die Akontobeiträge für die Zeit von August bis November 2005. Als die Arbeitgeberin mit einem erneuten Abzahlungsvorschlag an die Kasse gelangte, gewährte diese am 3. Februar 2006 einen weiteren Zahlungsaufschub, allerdings vorschriftswidrig (vgl. Art. 34b Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34b Zahlungsaufschub - 1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
1    Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
2    Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
3    Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34a, sofern diese noch nicht ergangen ist.
AHVV) ohne eine sofortige Zahlung zu verlangen und wiederum ohne nähere Informationen zur finanziellen Situation des Unternehmens einzuholen. Obwohl bereits die erste, per 28. Februar 2006 zu erbringende Rate gemahnt werden musste (Mahnung vom 15. März 2006) und die zweite Rate innert der vereinbarten Frist (31. Mai 2006) nicht geleistet wurde, blieb die Kasse vorerst untätig. Am 20. Februar 2006 mahnte sie die Beiträge für Dezember 2005; am 22. März 2006 leitete sie für die Beiträge für November und Dezember 2005 die Betreibung ein. Ab Juni 2006 wurde der Abzahlungsplan vom 4. August 2005 nicht mehr eingehalten; die Beschwerdegegnerin mahnte die Firma auch dafür mit Verspätung. Auch mit der Mahnung der für Januar 2006 geschuldeten Akontobeiträge liess sich die Ausgleichskasse bis am 20. März 2006 Zeit; am 20. April 2006 folgte die
Betreibung. Weitere Mahnungen betrafen die Monate Februar bis Juni 2006, welche Beiträge alsdann grösstenteils bezahlt wurden. Am 23. August 2006 leitete die Kasse verschiedene Betreibungen ein, unter anderem für eine Forderung vom März 2005. Am 28. August 2006 stellte sie ein Fortsetzungsbegehren. Mit E-Mail vom 14. September 2006 ersuchte die Firma unter Hinweis auf Sanierungsmassnahmen um einen Mahn- und Betreibungsstopp. Am 1. November 2006 gewährte die Kasse einen weiteren Zahlungsaufschub (inzwischen aufgelaufener Betrag: Fr. 845'333.45). Die Akontobeiträge von August bis Dezember 2006 wurden bezahlt, wenn teilweise auch mit Verspätung. Im Februar 2007 leitete die Kasse eine weitere Betreibung ein. Am 30. Januar und 15. März 2007 erliess sie Verfügungen, in denen sie die Lohnbeiträge festlegte und die in den Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge beseitigte; weitere Mahnungen und Betreibungen folgten.
Mit ihrer Passivität resp. schleppenden Vorgehensweise bei der Beitragseintreibung, namentlich der Rückstände aus dem Jahr 2004 und der Akontozahlungen für das Jahr 2005, insbesondere mit dem wiederholten Zuwarten, ausstehende Beiträge zu mahnen (und zu betreiben), sowie der wiederholten (vorschriftswidrigen) Gewährung von Zahlungsaufschüben, hat die Kasse elementare Vorschriften des Beitragsbezugs missachtet, was eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2006 darum besorgt war, ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld zu vermeiden, hätte dies doch bereits im Jahr 2005 vordringliches Ziel sein sollen. Ebenso wenig führt die von der Vorinstanz hervorgehobene Tatsache, dass die Firma immer wieder erhebliche Beitragszahlungen geleistet hat, zu einer anderen Beurteilung, wäre nämlich schon angesichts der Höhe des Beitragsausstandes (per Ende Juli 2005: Fr. 770'351.90) ein engmaschigeres und konsequenteres Vorgehen dringend angezeigt gewesen (Urteil H 38/03 vom 27. Januar 2004 E. 5).
3.3.2 Der von den Beschwerdeführern zu leistende Schadenersatz ist nur dann und soweit herabzusetzen, als das pflichtwidrige Verhalten der Ausgleichskasse für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens kausal war (BGE 122 V 185 E. 3c S. 189). Auch wenn sich die Auswirkungen des pflichtwidrigen Verhaltens der Kasse auf den Schaden im Einzelnen nicht bestimmen lassen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen wäre, wenn die Ausgleichskasse pflichtgemäss und rechtzeitig (spätestens ab August 2005 [damals ausstehende Beitragsschuld: Fr. 770'351.90]) die erforderlichen Massnahmen zum Beitragsbezug ergriffen hätte, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Verschlimmerung des Schadens zu bejahen ist. Zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kommt es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - jedoch nicht, bleibt doch das pflichtwidrige Verhalten der Gesellschaftsorgane klare Mitursache des Beitragsverlusts.
3.3.3 Im Hinblick darauf, dass die Beitragsausstände im Juli 2005 rund Fr. ¾ Mio. betrugen, wovon rund 350'000.- auf die Nachforderung für das Jahr 2004 entfiel, und sich der Beitragsverlust schliesslich auf über Fr. 1 Mio. bzw. Fr. 900'000.- belief, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, den Schadenersatz ermessensweise auf rund die Hälfte des geschuldeten Betrages herabzusetzen, d.h. für den Beschwerdeführer 1 auf Fr. 500'000.- und für den Beschwerdeführer 2 auf Fr. 450'000.-.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer und die Ausgleichskasse die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Kasse hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2011 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 9. September 2009 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer 1 verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 500'000.- zu bezahlen, und der Beschwerdeführer 2 verpflichtet wird, ihr Schadenersatz im Betrag von Fr. 450'000.- zu bezahlen, je solidarisch bis zum Betrag von Fr. 450'000.-.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern - dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 5'300.-, dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 4'700.- - und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführer ist durch die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 15'000.- (Beschwerdeführer 1) und Fr. 14'000.- (Beschwerdeführer 2) gedeckt. Die Differenzbeiträge von Fr. 9'700.- (Beschwerdeführer 1) und Fr. 9'300.- (Beschwerdeführer 2) werden zurückerstattet.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann