Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1126/2021

Urteil vom 31. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre Massnahme (Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2021 (4M 20 13).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte am 13. Juli 2021 fest, das Strafurteil des Kriminalgerichts Luzern vom 25. Oktober 2019 sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als A.________ der Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB) schuldig erklärt worden sei. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der mehrfach versuchten Gefährdung des Lebens und der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung. Es stellte in Ziff. 3 des Dispositivs fest, er habe die Tatbestände der mehrfach versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) rechtswidrig erfüllt. Er sei bezüglich der in Ziff. 3 des Dispositivs genannten Straftaten (ohne eigenes Verschulden) schuldunfähig nach Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB und nicht strafbar. Es bestrafte ihn wegen der Tätlichkeit bei Annahme einer im schweren Grade verminderten Schuldfähigkeit mit einer Busse von Fr. 50.--.

Es ordnete eine therapeutische stationäre Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an (Das Kriminalgericht hatte eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB angeordnet [ohne Aufschub des Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 342 Tagen erstandenen Freiheitsentzugs, sowie einer Busse von Fr. 100.--]).

B.
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die kantonsgerichtlich ausgesprochene stationäre Massnahme durch eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB zu ersetzen und im Übrigen das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
i.V.m. Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG).

1.2. Er bringt zunächst vor, das Bundesgericht habe mit dem Urteil 6B 1017/2019 vom 20. November 2019 eine staatsanwaltschaftliche Beschwerde abgewiesen und im vorliegenden Verfahren habe es mit Urteil 1B 556/2019 vom 12. Dezember 2019 die Staatsanwaltschaft angewiesen, ihn innert 5 Tagen ab Zustellung des Urteils aus der Haft zu entlassen, da insgesamt nicht ernsthaft zu befürchten sei, dass er in Freiheit durch "schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer" erheblich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO gefährde, nachdem er dies objektiv auch bisher nicht getan habe. An dieser Beurteilung habe sich bis heute nichts geändert.

1.3. Er weist auf ein weiteres laufendes Strafverfahren wegen ihm vorgeworfener Handlungen im Zeitraum August bis 14. September 2020 hin. In diesem Strafverfahren werde er im Gutachten vom 22. Februar 2021 von Prof. Dr. med. B.________ als schuldunfähig eingestuft. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft am 31. März 2021 beim Kriminalgericht eine Massnahme im Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person beantragt (Art. 374 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB257 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.258
1    Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB257 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.258
2    Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:
a  in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
b  die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
3    Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
StPO). Die (Haupt-) Verhandlung sei auf den 28. September 2021 angesetzt. Da die Staatsanwaltschaft das Gutachten als Beweis vorgelegt hatte, habe die Vorinstanz den Gutachter zu den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Vorfällen vom 17. November 2018 ein neues Gutachten vom 28. Mai 2021 erstellen lassen, in dem für diese Vorfälle Schuldunfähigkeit angenommen werde. Das auf dieses Gutachten gestützte vorinstanzliche Ergebnis (oben Sachverhalt A) werde grundsätzlich akzeptiert (Beschwerde Ziff. 5).

2.
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Massnahme.

2.1. Der Massnahmenanordnung liegt der folgende Anlasssachverhalt zugrunde: Als C.________ am 17. November 2018 auf der Fahrbahn Styropor-Stücke entdeckte, verlangsamte er die Geschwindigkeit und wurde in diesem Moment aufgehalten, weil der Beschwerdeführer vor sein Auto sprang und ihn durch das Fahrerfenster vorwurfsvoll auf das herumliegende Isolationsmaterial ansprach. Als sich dieser wegdrehte, bemerkte C.________, dass ein Küchenmesser mit der Klinge aus seiner hinteren Hosentasche ragte. Schockiert meldete er um 21.06 Uhr der Notrufzentrale der Luzerner Polizei, der Beschwerdeführer trage "es huere riese Mässer" auf sich. Aufgrund dieser Meldung rückten drei Patrouillen aus, die den Beschwerdeführer um 21.32 Uhr auf einem Balkon entdeckten. Dieser nahm ein Küchen- oder Fleischermesser mit 29 cm Gesamt- und 15-16 cm Klingenlänge an sich und "stürmte" aus dem Haus (Anklageschrift Ziff. 1.2-1.5).
Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung lief der Beschwerdeführer zielstrebig schnellen Schrittes auf die vier Polizisten zu, die als "Kontaktteam" mit dem EMTG (Einsatzmaterial Terrorgefahr) sowie einer ballistischen Schutzmatte ausgerüstet mit einem (unbestimmten) Angriff gerechnet hatten. Der Beschwerdeführer hielt zunächst die Hände hinter dem Rücken und reagierte nicht auf die Aufforderung, die Hände nach vorn zu nehmen. Als er die Hände plötzlich nach vorn nahm, hielt er in der rechten Hand das Messer in Hiebposition über dem Kopf. Der Polizeibeamte mit dem DSG (Destabilisierungsgerät, Taser) konnte ihn aus einer Distanz von 6,6 m handlungsunfähig machen. Der Gutachter hielt den Eindruck der Polizisten, der Beschwerdeführer habe einen "suicide by cop" provozieren wollen, als durchaus nachvollziehbar; letztlich müssten die Beweggründe aber offenbleiben (Urteil S. 16 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei selber davon ausgegangen, er habe das "Messer lediglich in einer Stich- und nicht in einer Wurfposition gehalten". Da auch nach dem Gutachter der von den Polizisten geschilderten Eindruck eines "suicide by cop" durchaus nachvollziehbar sei, sei mit der Vorinstanz festzustellen, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Polizisten (und damit generell Dritte) gesundheitlich zu schädigen oder zu töten, und dass eine objektive Gefährdungslage nicht gegeben war (Beschwerde S. 7).

Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er seit 2013 an einer paranoiden Schizophrenie leide, und bestätige damit, dass er bis zum neuen Gutachten vom 22. Februar 2021 aufgrund falscher Diagnosen beurteilt und behandelt worden sei, sodass ambulante Massnahmen logisch nicht den gewünschten Erfolg hätten bringen können. Es dürfe ihm nicht vorgehalten werden, die Massnahmen seien nicht erfolgreich gewesen und deshalb könne einzig eine stationäre Massnahme genügen (Beschwerde S. 10).

Der Beschwerdeführer verweist auf das zitierte bundesgerichtliche Urteil 1B 556/2019 (oben E. 1.2) und argumentiert, seit dieser Haftentlassung lägen keine neuen, rechtskräftigen Verurteilungen vor. Die Vorwürfe im laufenden Verfahren (oben E. 1.3) bestreite er. Nach dem Gutachter bestehe unbehandelt mittelfristig ein hohes Rückfallrisiko für Delikte, wie sie ihm bislang zur Last gelegt worden seien. Diese Ausführungen des Gutachters, die von der Vorinstanz unreflektiert übernommen würden, seien dahingehend zu korrigieren, dass die belasteten Perspektiven bei früheren Haftentlassungen einzig darauf zurückzuführen seien, dass damals falsche Diagnosen gestellt worden seien und deshalb die Behandlungen im Rahmen der ambulanten Massnahmen nicht erfolgreich sein konnten (Beschwerde S. 12).

Die durch die Freisprüche nicht haltbaren Vorwürfe von schweren Gewaltdelikten würden sich in der individuellen Fallbeurteilung des Gutachters widerspiegeln (Beschwerde S. 14). Die Vorinstanz habe feststellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer im strukturierten Rahmen auf die Behandlung einlasse. Dieser habe sich immer an Weisungen und Auflagen gehalten. Angesichts der medikamentösen Behandlung, die aufgrund der richtigen Diagnose im Februar bzw. Mai 2021 seit einigen Monaten laufe, sei die vorinstanzliche Annahme als willkürlich zu bezeichnen, es sei auszuschliessen, dass innert kurzer Zeit eine längerfristige Stabilisierung eintreten könne. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung mit entsprechenden engmaschigen Betreuungsmassnahmen und klaren Weisungen könnten die gleichen Ziele mindestens so gut erreicht werden.

2.3. Mit dieser Argumentation verfehlt der Beschwerdeführer die zu beurteilende Problematik. Tatsache ist, dass er mit einem Messer auf die vier Polizisten losging. Dass er das "Kontaktteam" kaum effektiv hätte gefährden können, ist einzig der Kompetenz des Kontaktteams selber zuzuschreiben. Der Automobilist, der die Meldung machte, d.h. der "normale" Bürger, war hingegen derart schockiert, dass er unmittelbar die Polizei alarmierte, die drei Zweierpatrouillen auf die Suche beorderte, ausgerüstet mit dem Einsatzmaterial Terrorgefahr. Da nach dem Gutachter die Beweggründe letztlich offenbleiben müssen, kann dem Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht beabsichtigt, die Polizisten zu schädigen oder zu töten, nur insoweit ein rechtlicher Gehalt zukommen, als beim Messerangriff im akut paranoid-psychotischen Schub nicht von "Absicht" im strafrechtlichen Sinn die Rede sein kann.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer im Ernste zu behaupten vermöchte, er sei "sehr wohl willens und in der Lage", auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme die korrekte und regelmässige Einnahme der notwendigen Medikamente zu garantieren und dadurch sicher zu stellen, dass er nicht in einen psychotischen Schub gerate, was im Ergebnis dazu führen werde, dass mit keinen schweren Gewaltdelikten zu rechnen sei (Beschwerde S. 16). Beim Beschwerdeführer ist von einer bereits langjährig anhaltenden Schizophrenie und einem Stoffabusus auszugehen. Die Alkoholintoxikation in der Tatnacht um 21.43 Uhr betrug im Maximalwert 1,82 Gewichtspromille; zudem konnte im Blut der Wirkstoff THC nachgewiesen werden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er seine in den Grundzügen vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen zu verdrängen versucht (Urteil S. 12). Angesichts dieses Krankheitsbildes vermag er die behauptete Garantie nicht abzugeben.

Schliesslich ist das wiederholt vorgetragene (Haupt-) Argument unbehelflich, es dürften die über lange Jahre falsch erstellten Diagnosen und dadurch bedingt die falschen Behandlungen nicht zu seinem Nachteil nun heute als Begründung für die Notwendigkeit stationärer Massnahmen verwendet werden (Beschwerde S. 16). Allerdings lag der Behandlung eine unzutreffende Diagnose zugrunde, indes handelte es sich um psychotherapeutische Massnahmen, mit denen der Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht (betr. Verhaltensauffälligkeiten unten E. 2.5) nicht (nachhaltig) erreicht werden konnte.

2.4. Die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme kann nicht mit der gutachterlich festgestellten bisher falschen Diagnose bestritten werden, sondern liesse sich einzig mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB anfechten (zu diesen Voraussetzungen ausführlich Urteil 6B 648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1-4.3.3 mit Hinweisen). Insbesondere darf die Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB nicht unverhältnismässig sein (zu dieser Rechtsprechung Urteile 6B 648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3; 6B 1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9; 6B 1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.5). Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des Massnahmenrechts ausdrücklich das Ziel, die öffentliche Sicherheit und damit den Schutz vor gefährlichen psychisch kranken Straftätern zu verstärken. In Art. 19 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB sah er deshalb die Möglichkeit vor, auch gegenüber einem schuldunfähigen Täter strafrechtliche Massnahmen anzuordnen, wo dies im Einzelfall sinnvoll erscheint (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4; 147 IV 93 E. 1.3.3).

Gemäss Bundesgerichtsgesetz ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Statt den vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt erneut frei zu diskutieren, wäre bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; vgl. Urteil 6B 970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4: "la motivation doit être topique, c'est-à-dire se rapporter à la question juridique tranchée par l'autorité cantonale"). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Ergebnis einer umfassenden Tatsachenermittlung lässt sich nicht durch das Herauslösen einzelner Elemente infrage stellen (vgl. Urteil 6B 94/2021 vom 29. September 2021 E. 1.1 dritter Absatz; ferner Urteile 6B 1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.3 betr. Gutachten; 6B 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.3; 6B 1123/2020 vom 2. März 2021 E. 2). Somit ist dem Urteil der Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.5. Dem ersten Gutachten vom 22. Februar 2021 zufolge litt bzw. leidet der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Aufgrund der psychotischen Symptomatik sei er nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten (begangen im August/September 2020) einzusehen. Unbehandelt liege schon mittelfristig ein hohes Rückfallrisiko für Delikte vor, wie sie ihm aktuell zur Last gelegt würden. Im Rahmen eines psychotischen Schubs sei das Risiko für schwere Gewaltdelikte und die Ausführung von zuvor getätigten Drohungen hoch. Der Gutachter empfiehlt nach der langjährigen und bislang unbefriedigenden ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme, um die Legalprognose zu bessern (Urteil S. 27).

Der Gutachter hielt im für das vorliegende Verfahren spezifischen zweiten Gutachten vom 28. Mai 2021 an der Diagnose fest und diagnostizierte differenzialdiagnostisch eine akute vorübergehende psychische Störung (ICD-10: F23). Für den hier massgebenden Sachverhalt vom 17. November 2018 habe tatzeitaktuell eine Alkoholintoxikation (ICD-10: F10.0) vorgelegen. Schliesslich diagnostizierte er den schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Der vormalige Gutachter habe die Beziehungs- und Verhaltensauffälligkeiten (u.a. Grenzverletzung, Dominanz, Misstrauen, Feindseligkeit, Drohungen etc.) der Persönlichkeitsstörung zugeschrieben. Es sei nicht selten, dass Auffälligkeiten im Vorfeld einer Schizophrenie initial als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung bewertet würden (Urteil S. 28).

Die paranoide Schizophrenie sei mit Blick auf die Legalprognose relevant. Ohne einen medikamentösen Schutz sei mit weiteren akuteren Krankheitsphasen zu rechnen, und zwar bei Haftentlassungen trotz des im strukturierten Rahmen des Vollzugs unauffälligen, letztlich sogar positiven Verhaltens angesichts der weiterhin belasteten Perspektiven und der eingeschränkten Belastbarkeit. Es sei davon auszugehen, dass er ohne medikamentöse Rezidivprophylaxe einen Rückfall erleiden werde (Urteil S. 29).
Die Vorinstanz teilt die schlüssig begründeten Erkenntnisse des Gutachters, dass eine stationäre psychotherapeutische Massnahme angezeigt sei, um die Legalprognose nachhaltig zu verbessern. Die fachliche Unterstützung müsse auf verschiedenen Ebenen gewährleistet werden. Namentlich gelte es ein Problembewusstsein und ein Krankheitsverständnis zu erarbeiten sowie die richtige Medikation zu finden (Urteil S. 31). Der Beschwerdeführer bestreite die Diagnose und habe grosse Angst vor der Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Er fürchte für "immer" aus dem richtigen Leben ausgeschlossen, als psychisch krank und gefährlich deklariert zu werden. Diese Bedenken seien ernst zu nehmen. Er habe sich aber bisher nie konsequent verweigert. Das spreche dafür, dass eine Behandlungsbereitschaft entwickelt werden könne (Urteil S. 32).

Die Vorinstanz setzt sich anschliessend mit den Fragen der Verhältnismässigkeit auseinander. Bisher werde als schwerstes Delikt versuchte einfache Körperverletzung zum Vorwurf gemacht. Diese Anlasstaten seien mit Blick auf den Straftatenkatalog im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei, sei nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf die äusseren Umstände bzw. das Verhalten des Opfers zurückzuführen. Im unbehandelten oder nicht adäquat behandelten Zustand, insbesondere im Rahmen eines psychotischen Schubs, müsste mit hohem Risiko mit schweren Gewaltdelikten gerechnet werden. Die medikamentöse Behandlung habe erst eingeleitet werden können. Es müsse die richtige Compliance gefunden werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei es bei dieser Ausgangslage im heutigen Zeitpunkt zu risikobehaftet und folglich unverantwortbar, den Beschwerdeführer bloss im ambulanten Rahmen zu betreuen. Dass innert der kurzen Zeit eine längerfristige Stabilisierung eintreten könne, sei auszuschliessen; vielmehr liege es nahe, dass er - sobald aus dem strukturierten Umfeld entlassen - zeitnah wiederum in eine Negativspirale geraten würde (Urteil S. 33).

2.6. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu bejahen. Der Beschwerdeführer vermag nichts Relevantes dagegen einzuwenden. Es ist verständlich, dass die sich einbürgernde Benennung der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als "kleine Verwahrung" jeden Betroffenen abschrecken muss. Sie ist sachlich unzutreffend und sollte vermieden werden (Urteil 6B 720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Es ist vielmehr zum einen ein menschenrechtliches Vollzugsziel, eine Therapie anzubieten und den betroffenen Menschen nicht als gescheitert aufzugeben. Nicht zu verkennen ist zum andern die mit der strafrechtlichen Massnahme angestrebte Zwecksetzung (Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB), die öffentliche Sicherheit und damit den Schutz vor gefährlichen psychisch kranken Straftätern zu verstärken (oben E. 2.4). Da die Gefährlichkeit psychisch kranker Menschen an sich nicht signifikant höher ist, führt auch eine schwere psychische Störung für sich genommen noch nicht zur Anordnung der (strafrechtlichen) stationären Massnahme (Urteil 6B 1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.2). Das Risiko von einem Schizophrenen verletzt zu werden, ist sehr viel niedriger als jenes, von einem
Gesunden attakiert zu werden (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 184). Nach dem hier zu beurteilenden Anlasssachverhalt war der Beschwerdeführer indes in einer akuten psychotischen Phase mit einem Küchenmesser in einer derartigen Weise unterwegs, dass sich ein Automobilist schockiert veranlasst sah, die Polizei zu alarmieren, bei deren Eintreffen der Beschwerdeführer mit einem Messer auf die Polizisten losging. Ein derartiges Verhalten in der akuten (paranoiden) Psychose muss von den Behörden als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. Entgegen der Verteidigung ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine medikamentöse Behandlung keine grundsätzliche Garantie für Symptomfreiheit und Ungefährlichkeit eines Patienten mit Schizophrenie ist, weshalb sich die Behandlung dieser Patienten nicht auf die Verabreichung von Medikamenten beschränken darf (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 178 f.). Das alles bedarf für jeden Patienten im Einzelnen der fachspezifischen Abklärung und Beurteilung.

2.7. An Schizophrenie Erkrankte, insbesondere Psychotiker, sind - abhängig vom Stadium der Erkrankung - gut behandelbar. Die Delinquenzrate hängt nicht allein von der Krankheit, sondern auch vom Betreuungssystem ab (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O., S. 184). Seitens des Patienten bedarf dies u.a. der nicht leicht zu erwerbenden Krankheitseinsicht (der Bereitschaft, eine Krankheit anzuerkennen und dementsprechend damit umzugehen) sowie des Erübens von besonderen Verhaltensweisen (Coping). Notwendig ist deshalb zunächst eine stationäre Behandlung und Beobachtung.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Eine Bedürftigkeit ist anzunehmen (vgl. Urteil S. 36). Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Anwalt aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Reto Ineichen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Briw