Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 559/02

Urteil vom 31. Januar 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
P.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 27. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
P.________ (geb. 1956), verheiratet, Vater zweier 1984 und 1990 geborener Kinder, hatte sich am 16./27. Oktober 1992 unter Hinweis auf seit 5. Juli 1982 bestehende und als Unfallfolgen bezeichnete vertebragene Beschwerden und Asthma bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Das daraufhin in medizinischer und beruflicher Hinsicht durchgeführte Abklärungsverfahren führte zur Feststellung eines Invaliditätsgrades von 63 % durch die IV-Stelle Luzern. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung vom 13. April 1995, mit welcher dem Versicherten ab 1. Mai 1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf Beschwerde hin mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. Mai 1996 auf, indem es die Sache an die Verwaltung zu ergänzenden medizinischen und allenfalls berufsberaterischen Abklärungen zurückwies.

Dem gerichtlichen Abklärungsauftrag kam die IV-Stelle in der Weise nach, dass sie, nebst Beizug von Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Spezialarzt für innere Medizin FMH, vom 27. Mai 1997, und des Psychiaters Dr. med. V.________ vom 24. Juni 1997, eine Begutachtung durch die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) in die Wege leitete. Nach Eingang der MEDAS-Expertise vom 15. September 1998 mit beiliegenden Laborbefunden, röntgenologischen und spezialärztlichen Berichten rheumatologisch-physikalischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung sowie einem Schreiben der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 10. August 1998, legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 67 % fest. Die Verwaltung ging dabei von der durch die MEDAS attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte und mittelschwere Tätigkeiten aus, legte das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 60'710.- fest und bemass das Invalideneinkommen auf Fr. 20'000.-, welcher Betrag sich aus dem - um die 50 % Arbeitsunfähigkeit - halbierten und um weitere 25 % (behinderungsbedingter Abzug) reduzierten Tabellenlohn TA 1.1.2 privater Sektor der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA)
1994 ergab. Gestützt auf diese Grundlagen verfügte die IV-Stelle am 1. September 1999 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 1994. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten.

Im Rahmen der auf den 1. Oktober 2000 in Aussicht genommenen Rentenrevision ordnete die IV-Stelle am 22. Februar 2000 eine Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der BEFAS an. Nach Erstattung des Abklärungsberichtes vom 10. Oktober 2000 durch die BEFAS über den vom 7. bis 19. September 2000 dauernden Aufenthalt, holte die IV-Stelle bei Dr. med. K.________, Chefarzt des Psychiatriezentrums am Spital X.________, eine vom 8. Januar 2001 datierende Expertise ein. Ausgehend von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 75 % für angepasste Tätigkeiten gemäss der durch die BEFAS attestierten möglichen Arbeitsleistung zwischen 70 % und 80 % bei ganztägigem Arbeitseinsatz, ermittelte die IV-Stelle neu ein Invalideneinkommen von Fr. 36'567.-. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 63'475.- ergab sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'908.- und damit einen Invaliditätsgrad von 42 %. In diesem Sinne verfügte die IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, am 24. August 2001 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2001 weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Juni 2000 (recte: 2002) ab.
C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; die IV-Stelle äussert sich ebenfalls in ablehnendem Sinne.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b); in BGE 105 V 30 wird beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die
laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. August 2001 rechtskräftig eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Streitig und zu prüfen ist, ob, wie die Vorinstanz erkannt hat, die Beschwerdegegnerin zu Recht diese Rente - gemäss präzisierender Darlegung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung auf den 1. Oktober 2001 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) - herabgesetzt hat. Es bedarf dafür eines Rückkommenstitels, sei es eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Erw. 2.1) oder die zweifellose Unrichtigkeit (und erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung) der ursprünglichen Zusprechungsverfügung (Erw. 2.2). Eine prozessuale Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen und Beweismittel hingegen scheidet aus, weil es die IV-Stelle selber zu vertreten hat, dass sie trotz Empfehlung im MEDAS-Gutachten zur Durchführung einer BEFAS-Abklärung, aus den im beigelegten BEFAS-Schreiben vom 10. August 1998 dargelegten Gründen, von einer beruflichen Abklärung vorerst abgesehen und direkt die Rentenzusprechung verfügt hat. Bei diesen Gegebenheiten kann von unverschuldet unentdeckt gebliebenen vorbestandenen neuen Tatsachen nicht gesprochen werden (vgl. BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. August 2001 rechtskräftig eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Streitig und zu prüfen ist, ob, wie die Vorinstanz erkannt hat, die Beschwerdegegnerin zu Recht diese Rente - gemäss präzisierender Darlegung in der vorinstanzlichen Vernehmlassung auf den 1. Oktober 2001 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) - herabgesetzt hat. Es bedarf dafür eines Rückkommenstitels, sei es eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Erw. 2.1) oder die zweifellose Unrichtigkeit (und erhebliche Bedeutung ihrer Berichtigung) der ursprünglichen Zusprechungsverfügung (Erw. 2.2). Eine prozessuale Revision wegen vorbestandener neuer Tatsachen und Beweismittel hingegen scheidet aus, weil es die IV-Stelle selber zu vertreten hat, dass sie trotz Empfehlung im MEDAS-Gutachten zur Durchführung einer BEFAS-Abklärung, aus den im beigelegten BEFAS-Schreiben vom 10. August 1998 dargelegten Gründen, von einer beruflichen Abklärung vorerst abgesehen und direkt die Rentenzusprechung verfügt hat. Bei diesen Gegebenheiten kann von unverschuldet unentdeckt gebliebenen vorbestandenen neuen Tatsachen nicht gesprochen werden (vgl. BGE 122 V 273 Erw. 4 mit Hinweis).
3.2 Was die Frage nach dem Vorliegen eines die Rentenherabsetzung rechtfertigenden Revisionsgrundes nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG anbelangt, hat sich die Beschwerdegegnerin dazu in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Der Beschwerdeführer macht erst- und zweitinstanzlich geltend, der Gesundheitszustand habe sich keinesfalls verbessert, sondern vielmehr verschlechtert, bestätige doch der Rheumatologe Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 4. September 2001 das Vollbild einer zu 100%iger Arbeitsunfähigkeit führenden Fibromyalgie. Was geändert habe, sei lediglich die (auf die BEFAS-Abklärung gestützte) Neubeurteilung der Arbeits- und damit der Erwerbsfähigkeit. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid den Revisionsgrund bejaht, und zwar gestützt auf eine Äusserung des Dr. med. K.________ anlässlich des im Revisionsverfahren eingeholten Gutachtens, wonach sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren "offenbar" verbessert habe. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts belegt die eher unbestimmte Bemerkung des Dr. med. K.________ keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand seit der Zusprechungsverfügung vom 1. September 1999. Nach Lage der Akten präsentierte sich der Gesundheitszustand im
Revisionsverfahren nicht wesentlich anders als auf Grund der umfassenden medizinischen Abklärungen durch die MEDAS im Gutachten von 1998. Dieses hatte als Diagnose mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und ein in den Formenkreis des Weichteilrheumatismus fallendes Beschwerdebild bei schwieriger, auffälliger Persönlichkeitsstruktur und weitgehend fehlenden organischen Befunden ergeben. Um die Grenze zu einer revisionsrechtlich unzulässigen Neubeurteilung des Rentenanspruches bei gleichgebliebenen Verhältnissen nicht zu vermischen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner älteren Rechtsprechung jeweils festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (vgl. unveröffentlichte Urteile S. vom 29. März 1984, I 15/84, und K. vom 24. August 1994, M 3/83, je mit Hinweisen). Das trifft im Falle des Beschwerdeführers nicht zu, dessen Krankheitsbild im Lichte der verschiedenen psychiatrischen und rheumatologischen Arztberichte durch eine Schmerzverarbeitungsstörung, Diskrepanzen in den Schmerzangaben und deutliche Zeichen von Aggravation und Rentenbegehrlichkeit
gekennzeichnet sind. Diese Situation bestand zweifellos schon 1998, als gestützt auf das MEDAS-Gutachten die Zusprechung der ganzen Invalidenrente (rückwirkend ab 1. Mai 1994) verfügt worden ist, sodass von einer wesentlichen Änderung der Invalidität nicht gesprochen werden kann.
4.
Bezüglich der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann die Stellungnahme der MEDAS im Gutachten von 1998, wonach der Beschwerdeführer für leichte und auch mittlere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig sei, nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Bei gemischten Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art, welche sich auf Grund ihrer Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten Einflüssen nur schwerlich erfassen lassen, bedeutet die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit immer einen Ermessensentscheid, der nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden kann, wenn die fachmedizinischen Abklärungen der beteiligten Disziplinen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Das kann bezüglich des MEDAS-Gutachtens vom 15. September 1998 sicherlich nicht gesagt werden, handelt es sich doch dabei um eine Expertise, welche alle Anforderungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) für die Annahme eines vollen Beweiswertes erforderlich sind. Die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten wurde durch die Beschwerdegegnerin auch lege artis, nämlich durch Vornahme des
gesetzlich geforderten Einkommensvergleiches (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), erwerblich umgesetzt. Unter diesen beiden Gesichtspunkten (medizinische Grundlage und durchgeführter Einkommensvergleich) kann die Zusprechung der ganzen Invalidenrente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 67 % nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.
5.
Fraglich und zu prüfen bleibt indes, ob sich die zweifellose Unrichtigkeit nicht aus einem anderen für die Invaliditätsbemessung erheblichen Grund ergibt. Das ist vorliegend mit Blick auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 28 Rente und Eingliederung - 1 ...173
1    ...173
2    ...174
3    Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt.175
IVV) zu bejahen. Die Ärzte der MEDAS haben nämlich im Gutachten vom 15. September 1998 bei der Beantwortung der Frage nach den Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei sehr ambivalent, er bezeichne sich einerseits als arbeitsunfähig, anderseits klage er darüber, dass ihm die Invalidenversicherung nie mit berufsberaterischen Massnahmen entgegengekommen sei. Da er aus eigenem Antrieb nun sicher keine Arbeit finden werde, erachte die MEDAS eine Berufsberatung als indiziert, gegebenenfalls dann eine BEFAS-Abklärung. Es fragt sich, warum die Beschwerdegegnerin von einer solchen beruflichen Abklärung abgesehen und die Zusprechung der ganzen Invalidenrente verfügt hat. Die im Schreiben der BEFAS vom 10. August 1998 an die MEDAS angeführten, weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden Gründe (Fehlen erforderlicher medizinischer Abklärungen und Beurteilungen durch den Neurologen, den Psychiater sowie das Fehlen von Röntgenbildern)
kann dafür nicht ausschlaggebend gewesen sein, lagen doch alle diese Abklärungen vor, als die MEDAS ihr Gutachten vom 15. September 1998 erstattete. Vielmehr lässt sich die Zusprechung der ganzen Invalidenrente durch Verfügung vom 1. September 1999 mit dem Umstand erklären, dass das Administrativverfahren seit der Anmeldung vom 16./27. Oktober 1992 damals schon sechs (1998) und sieben Jahre (1999) gedauert und der damalige Rechtsvertreter die Dauer des Administrativverfahrens wiederholt, am 6. Juli 1999 unter Anrufung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Satz 1 EMRK, angemahnt hatte. Trotz dieser zeitlichen Dringlichkeit war es unhaltbar, weil mit dem Grundsatz Eingliederung vor Rente nicht zu vereinbaren, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprechung der ganzen Invalidenrente verfügte und sich die Durchführung der von der MEDAS empfohlenen BEFAS-Abklärung für das auf 1. Oktober 2000 in Aussicht genommene Revisionsverfahren vorbehielt. Weil die erforderliche berufliche Abklärung nicht durchgeführt worden war, beruht die Festlegung des Invaliditätsgrades von 67 % auf insofern ungenügender, jedenfalls ungesicherter Grundlage, weil unklar blieb, ob und inwieweit die ärztlicherseits auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit sich aus berufsberaterischer Sicht
verwerten liess. Die im Nachhinein durchgeführte BEFAS-Abklärung hat nun, entgegen sämtlichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, durchaus ergeben, dass der Beschwerdeführer mehr zu leisten in der Lage ist, als aus ärztlicher Sicht angenommen worden war. Was auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, fest steht schon auf Grund der MEDAS-Expertise, bestätigt nunmehr durch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________, dass das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers inkohärent und seine ganze Haltung darauf ausgerichtet ist, sich im Rentnerstande definitiv einzurichten. So besehen erscheint die Zusprechung der ganzen Invalidenrente als zweifellos unrichtig, weshalb Herabsetzungsverfügung und vorinstanzlicher Entscheid im Ergebnis Stand halten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: