SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone - 1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
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1 | Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.19 |
2 | Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: |
a | Angebote an: |
a1 | Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), |
a10 | Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater (Art. 50); |
a2 | Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), |
a3 | Berufsfachschulen (Art. 21), |
a4 | überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), |
a5 | allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), |
a6 | vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), |
a7 | Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), |
a8 | berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30-32), |
a9 | Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), |
b | die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |