SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
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1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
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1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
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1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
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1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen - 1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
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1 | Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
2 | Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM. |
3 | Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968475. Es muss eröffnet werden: |
a | im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung; |
b | im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen - 1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
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1 | Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
2 | Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM. |
3 | Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968475. Es muss eröffnet werden: |
a | im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung; |
b | im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen - 1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
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1 | Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. |
2 | Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM. |
3 | Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968475. Es muss eröffnet werden: |
a | im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung; |
b | im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 104 Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
|
1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
|
1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. |
3 | Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: |
a | das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a1 | die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, |
a2 | nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, |
a3 | das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, |
a4 | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen; |
b | das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. |
4 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 92 Sorgfaltspflicht - 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
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1 | Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, Visa und Aufenthaltstitel verfügen. |
2 | Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
|
1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 104 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen - 1 Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
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1 | Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.369 |
1bis | Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen: |
a | auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus; |
b | auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.370 |
1ter | Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.371 |
2 | Die Anordnung der Meldepflicht muss enthalten: |
a | die Abgangsflughäfen oder -staaten; |
b | die Datenkategorien nach Absatz 3; |
c | die technischen Einzelheiten zur Übermittlung der Daten. |
3 | Die Meldepflicht gilt für folgende Datenkategorien: |
a | Personalien (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der beförderten Personen; |
b | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; |
c | Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; |
d | Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen oder Zielflughafen in der Schweiz sowie Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen, soweit sie dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind; |
e | Beförderungs-Codenummer; |
f | Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; |
g | Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft. |
4 | Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020372 (DSG).373 |
5 | Anordnungen oder Aufhebungen der Meldepflicht erfolgen als Allgemeinverfügung und werden im Bundesblatt publiziert. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Absatz 3 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen: |
a | wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; |
b | am Tag, nachdem die in Anwendung von Artikel 122b erlassene Verfügung rechtskräftig geworden ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen - 1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
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1 | Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. |
2 | Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. |
3 | Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: |
a | die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder |
b | es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |